Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.

(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.