Verbot von Ausnahmen
. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von keine Ausnahme zulassen darf.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbot von Ausnahmen
. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von keine Ausnahme zulassen darf.