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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 414/1999

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Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32022L0431]

Änderung

BGBl. II Nr. 94/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der , 20 Abs. 2 und 87 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der KennV

. (1) , 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in der Begriff „Baustellen“ entfällt,

2. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und

3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Verbot von Ausnahmen

. (1) Gemäß wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von keine Ausnahme zulassen darf.

Übergangsbestimmungen

. (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.

(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

Schlussbestimmungen

. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.

(2) Gemäß wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 und die Anwendbarkeit des § 1b der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 94/2016kundgemacht am 26.04.2016

Fassungen ab: 27.04.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 94/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Änderung der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und der Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären

BGBl. II Nr. 94/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 414/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.10.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 414/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.