Begriffsbestimmungen
(1) Als Präventionsmaßnahmen gelten sämtliche die Auswirkungen von Biberaktivitäten mindernden Maßnahmen, wie insbesondere Einzelbaum- und Flächenschutzmaßnahmen, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten, die Entfernung von Nebendämmen und die Drainagierung oder Absenkung von Hauptdämmen.
(2) Als Eingriffe in den Biberlebensraum gelten die Beeinträchtigung von Wohnbauen oder die Entfernung von Hauptdämmen.
(3) Als Eingriffe in die Biberpopulation gelten der Fang mittels Lebendfallen und anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung eines Bibers.
