Ziele und Geltungsbereich der Ausnahmen
(1) Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung gilt für Biber (Castor fiber) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, Wasserkraftanlagen, landwirtschaftlicher sowie versorgungsrelevanter kommunaler Infrastruktur.
(2) Die Verordnung gilt, mit Ausnahme der Durchführung von Präventionsmaßnahmen gemäß , nicht:
1. in Naturschutzgebieten;
2. in den Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgut genannt ist;
3. in den Europaschutzgebieten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 22, 27, 30, 33, 36, 56;
4. im Nationalpark Gesäuse.
