IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
. (1) Wer
a) eine Windschutzanlage ohne Bewilligung () errichtet,
b) Windschutzanlagen entgegen der Bestimmung des nutzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 4 200 Euro bestraft.
(2) Wer
a) Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu gemäß befugt zu sein,
b) in Bewilligungen gemäß erteilte Auflagen () nicht einhält,
c) durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen den Hochwasserabfluß eines Wildbaches behindert,
d) als für die Durchführung von Arbeiten gemäß Verantwortlicher nicht vorsorgt, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß eines Wildbaches nicht behindert wird,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro bestraft.
