. Windschutzanlagen dürfen nur in Form von Einzelstammentnahmen genutzt werden. Um die rechtzeitige Auszeige der Fällungen sicherzustellen, sind diese spätestens zwei Wochen vor ihrem geplanen Beginn bei der Behörde anzumelden.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Windschutzanlagen dürfen nur in Form von Einzelstammentnahmen genutzt werden. Um die rechtzeitige Auszeige der Fällungen sicherzustellen, sind diese spätestens zwei Wochen vor ihrem geplanen Beginn bei der Behörde anzumelden.