Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Anspruch gemäß entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.

(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.