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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 6000/3-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 6. Oktober 1998 aufgrund des § 22 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. 6000–7, verordnet:

Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032:

Wahlberechtigte je Bezirksbauernkammerbereich

%

bis 2000

10

von 2001 bis 3500

13,33

von 3501 bis 5000

16,66

ab 5001

20

(1) Der Anspruch gemäß entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.

(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.