Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschützte Tiere

(1) Von Natur aus wild lebende Tiere nach der FFH-Richtlinie Anhang IV lit. a, mit einem (°) gekennzeichnet, und weitere nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere der in der Anlage C aufgelisteten Arten sind im Sinne des geschützt.

(2) Von Natur aus wild lebende Tiere des Anhangs IV lit. a der FFH-Richtlinie, die in der Steiermark nicht vorkommen, sind in der Anlage C nicht enthalten. Für diese Tiere gilt der Schutz gemäß .

(3) Züchterinnen/Züchter und Halterinnen/Halter von geschützten Tieren haben jede Nachzucht sowie jede andere Veränderung in ihrem Tierbestand unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Bei einem Besitzwechsel ist die neue Halterin/der neue Halter anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2026