Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollkommen geschützte Pflanzen

(1) Wild wachsende Pflanzen der in der Anlage A aufgelisteten Arten sind im Sinne des vollkommen geschützt. Die nach der FFH-Richtlinie Anhang IV lit. b zu schützende Pflanze ist mit einem (°) gekennzeichnet.

(2) Wild wachsende Pflanzen des Anhangs IV lit. b der FFH-Richtlinie, die in der Steiermark nicht vorkommen, sind in der Anlage A nicht enthalten. Für diese Pflanzen gilt der Schutz gemäß .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2026