(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 37/2025, außer Kraft.
