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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 28/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 und § 103 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016, wird verordnet:

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 18 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 und 4 sowie für die Anpassung des Divisors in wird für das Jahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 37/2025, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.