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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 71/1976

Änderung

LGBl. Nr. 73/1996 (XIII. GPStLT EZ 152)

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Landesverfassungsgesetzes sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien;

2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29.Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8.April 1965, BGBl.Nr.229/1966, über die gemeinsame Staatsgrenze.

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen

5 (Grenzbeschreibung),

6 und 7 (Koordinatenverzeichnisse) und

8 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)

bestimmt.

Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/1976

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen

10 (Grenzbeschreibung),

11 (Koordinatenverzeichnis) und

12 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)

bestimmt.

Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Inkrafttreten

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29.Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8.April 1965, BGBl.Nr.229/1966, über die gemeinsame Staatsgrenze. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.