Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuweisung von Gebietsteilen an NÖ Gemeinden

(1) Die aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in den Anlagen 5 bis 10 dargestellten Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:

1. Die in der Anlage 5 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m2 an die Gemeinde St. Martin;

2. die in der Anlage 6 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4.310 m2 an die Gemeinde Haugschlag;

3. die in der Anlage 7 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m2 an die Gemeinde Haugschlag;

4. die in der Anlage 8 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m2 an die Gemeinde Reingers;

5. die in der Anlage 9 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 266 m2 an die Gemeinde Reingers;

6. die in der Anlage 10 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 68 m2 an die Gemeinde Bernhardsthal.

(2) Für künftige Gebietsänderungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung.

Beachte: Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.

Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.