Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze (Landesgrenze) in den Sektionen IV, VI und X

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) wird bestimmt:

1. in der Sektion IV vom Grenzzeichen IV/13-04 bis zum Grenzzeichen IV/14-1 – Ascherbach (Marktgemeinde St. Martin, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Pohorská Ves, Bezirk

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eský Krumlov, andererseits) durch die Anlage 5;

2. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/27-2 bis zum Grenzzeichen VI/27-7 – Neumühlbach (Marktgemeinde Haugschlag, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Stráž nad Nežárkou, Bezirk Jind

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ich

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Hradec, andererseits) durch die Anlage 6;

3. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/33-06 bis zum Grenzzeichen VI/34-05 – Grenzbach (Marktgemeinde Haugschlag, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nová Byst

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ice, Bezirk Jind

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v Hradec, andererseits) durch die Anlage 7;

4. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/47-5 bis zum Grenzzeichen VI/48-4 und vom Grenzzeichen VI/49-04 bis zum Grenzzeichen VI/49-4 – gemeinsamer Grenzweg (Gemeinde Reingers, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nová Byst

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ice, Bezirk Jind

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v Hradec, andererseits) durch die Anlage 8;

5. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/51 bis zum Grenzzeichen VI/52-3 – Braunschlägerbach (Gemeinde Reingers, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Staré M

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sto pod Land

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tejnem, Bezirk Jind

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v Hradec, andererseits) durch die Anlage 9;

6. in der Sektion X vom Grenzzeichen X/27-1 bis zum Grenzzeichen X/27-2 – gemeinsamer Grenzweg (Marktgemeinde Bernhardsthal, Verwaltungsbezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Valtice, Bezirk B

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eclav, andererseits) durch die Anlage 10.

(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzwässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) keinen Einfluss.

Beachte: Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.

Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.