Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Almbuch hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Alm:

1. Name,

2. politischer Bezirk,

3. Gemeinde,

4. Katastralgemeinde,

5. Einlagezahl;

b) die Namen und Anschriften der Eigentümer;

c) die zu ihr gehörigen Grundstücke und deren Gesamtfläche;

d) die Art und das Ausmaß von Grunddienstbarkeiten;

e) die für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände:

1. Lage: Nieder-, Mittel-, Hochalm,

2. Kulturgattungen: landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald, unproduktive Flächen,

3. Erschließung: Seilweg, Wasser-, Stromversorgung, Telefonanschluß,

4. Ertragsfähigkeit: Großvieheinheiten (GVE), Weidetage,

5. Art und Anzahl der baulichen Anlagen: Wohnbauten, Stallungen u.dgl.;

f) die tatsächlichen Nutzungsarten: Kuhalm, Galtviehalm, gemischte Alm, Schaf-, Pferdealm;

g) die Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten:

Eigentümer, Pächter u.dgl.

(2) Für die Eintragung von Daten in das Almbuch sind tunlichst die Ergebnisse der jeweils aktuellen Almerhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes heranzuziehen.