Während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) kann allgemein in das Almbuch Einsicht genommen werden. Gleichzeitig können Abschriften daraus hergestellt werden.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) kann allgemein in das Almbuch Einsicht genommen werden. Gleichzeitig können Abschriften daraus hergestellt werden.