Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Alm im Sinne dieser Verordnung ist jedes im Gebirge gelegene bewirtschaftete Weidegebiet, welches

a) über oder im Bereich der örtlichen Dauersiedlungsgrenze gelegen ist;

b) mindestens 5 ha Gesamtfläche mißt, wovon der überwiegende Anteil Reinweidecharakter aufweist;

c) Betriebseinrichtungen (z.B. Gebäude, Zäune, Tränken u.dgl.) aufweist;

d) vom Heimgut getrennt bewirtschaftet wird;

e) mindestens 15 Gehminuten vom Heimgut entfernt gelegen ist.