Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Soweit den Mitgliedern der in genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.