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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 71/2023

Änderung

LGBl.Nr. 90/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Auszeichnungs- und Gratulationengesetzes, LGBl.Nr. 79/2016, des § 10 Abs. 8 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 38/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, des § 23 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 9/2006 und Nr. 4/2022, des § 12 Abs. 11 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015 und Nr. 10/2018, des § 105 Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 und Nr. 4/2022, des § 8 Abs. 9 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, des § 7 Abs. 6 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2017, des § 8 Abs. 4 des Familienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, des § 9 Abs. 7 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 und 70/2022, des § 29 Abs. 8 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, des § 19 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, des § 18 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/1992, des des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2019 und Nr. 4/2022, und des § 7 Abs. 4 des Tiergesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 und Nr. 4/2022, wird verordnet:

*)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachstehender Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung, Prüfungstag) mit 38 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 76 Euro festgesetzt:

a) Landesehrenzeichenrat,

b) Kulturbeiräte nach dem Kulturförderungsgesetz,

c) Wohnbauförderungsbeirat,

d) Ethikkommission,

e) Landessanitätsrat,

f) Kinder- und Jugendhilferat,

g) Kinder- und Jugendbeirat,

h) Familienbeirat,

i) Sportbeirat,

j) Fischereibeirat,

k) Fischereirevierausschuss für den Bodensee,

l) Prüfungskommission nach § 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

m) Raumplanungsbeirat,

n) Kuratorium und Tiergesundheitsbeirat nach dem Tiergesundheitsfondsgesetz,

o) Landes-Parteien-Transparenz-Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2024

Soweit den Mitgliedern der in genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.

Landesbediensteten, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an den Sitzungen teilnehmen, sowie Mitgliedern der Landesregierung gebührt keine Entschädigung nach und .

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2015, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.