Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Renovierungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen, alternativer Ansatz

(1) Konditionierte Gebäude mit einer Netto-Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die am 1. Jänner 2024 im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 so zu renovieren, dass die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung eingehalten werden, wie sie sich in Anwendung des Baugesetzes oder sonst einschlägiger bautechnischer Standards unter Berücksichtigung des Rechts der europäischen Union ergeben (Renovierungsverpflichtung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erlangung der baurechtlichen Berechtigung bzw. bei freien Bauvorhaben der Zeitpunkt der Ausführung; bei Lockerung dieser Anforderungen nach diesem Zeitpunkt genügt die Einhaltung der dann einschlägigen Anforderungen.

(2) Im Rahmen der Renovierungsverpflichtung ist jährlich eine Gesamtnutzfläche im Ausmaß von 3 % der Summe der Gesamtnutzflächen aller Gebäude nach Abs. 1 zu renovieren (Renovierungsquote). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind Gebäude nicht zu berücksichtigen,

a) die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Anforderungen nach Abs. 1 bereits erfüllen;

b) in denen gemeinnützige Wohnungen bereitgestellt werden, sofern deren Renovierung nicht kostenneutral möglich ist oder zu Mieterhöhungen führen würde, die höher sind als die Einsparungen bei den Energiekosten.

(3) Gebäude im Sinne des Abs. 1, bei denen eine Renovierung unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, sind von der Renovierungsverpflichtung ausgenommen.

(4) Gebäude im Sinne des Abs. 1 (ausgenommen solche nach Abs. 2 lit. a und b), die nicht renoviert werden, können auf die Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie

a) abgebrochen und nicht durch neue Gebäude ersetzt werden;

b) abgebrochen und innerhalb von zwei Jahren durch neue Gebäude im Eigentum der öffentlichen Einrichtung ersetzt werden, sofern dies in Bezug auf die Energieeinsparung und die Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen kosteneffizienter und nachhaltiger ist als eine Renovierung; oder

c) veräußert und in weiterer Folge nicht mehr durch öffentliche Einrichtungen genutzt werden.

(5) Wird in einem Kalenderjahr die Renovierungsquote nach Abs. 2 überschritten, kann der erzielte Renovierungsüberschuss auf die Renovierungsquote eines der drei nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Ab dem 1. Jänner 2027 erzielte Renovierungsüberschüsse können lediglich auf die Renovierungsquote eines der beiden nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden.

(6) Wird ein konditioniertes Gebäude im Sinne des Abs. 1 von einer öffentlichen Einrichtung genutzt, steht jedoch nicht in deren Eigentum, nimmt die öffentliche Einrichtung mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin Verhandlungen auf, um zu erreichen, dass das betreffende Gebäude entsprechend den Anforderungen nach Abs. 1 renoviert wird. Dies gilt sinngemäß, wenn das betreffende Gebäude nur teilweise im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung steht.

(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz im Sinne des Art. 6 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie entschieden und dies dem Bund bis 31. Dezember 2023 bekannt gegeben haben. Diese Gemeinden sind verpflichtet,

a) die bis zum 31. Dezember 2030 im Rahmen der Renovierungsverpflichtung pro Kalenderjahr erreichbaren Energieeinsparungen zu schätzen und durch alternative Maßnahmen in den betreffenden Gebäuden jährliche Energieeinsparungen in derselben Höhe zu erreichen; die Schätzung hat anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu erfolgen;

b) im Ausmaß der Renovierungsverpflichtung den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Renovierungspässe für die betreffenden Gebäude zu erstellen und sie bis spätestens 31. Dezember 2040 so zu renovieren, dass die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt werden.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 5 und zum alternativen Ansatz nach Abs. 7 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, insbesondere nähere Regelungen zur Kostenneutralität nach Abs. 2 lit. b, zu den Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. b und zu alternativen Maßnahmen nach Abs. 7 lit. a.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026