Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Energieeinsparungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen

(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, durch Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Dienstleistungen ihren gesamten Endenergieverbrauch in Summe um 1,9 % pro Kalenderjahr zu reduzieren.

(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 (Einsparungsquote) ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen. Sofern für das Basisjahr 2021 noch keine Messdaten vorliegen, können Schätzwerte herangezogen werden, die bis zum 11. Oktober 2027 an den tatsächlich gemessenen Endenergieverbrauch anzupassen sind.

(3) Wird in einem Kalenderjahr die Einsparungsquote übererfüllt, kann der erzielte Einsparungsüberschuss auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden. Nach dem Jahr 2021 bis zum Beginn der Energieeinsparungsverpflichtung erzielte Energieeinsparungen können ebenfalls auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026