RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA43/26b
Entscheidungsdatum
2026-09-01
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00043.26B.0901.000
Dokumentnummer
JJT_20260901_OGH0002_009OBA00043_26B0000_000

Sachverhalt

Der Kläger ist seit 2. August 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis ist die Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Angehörige der Gesundheitsberufe und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Ab März 2022 reduzierte die Beklagte seinen bis dahin ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss. [2]

Im Revisionsverfahren begehrte der Kläger noch 264,90 EUR brutto samt Anhang für März 2022 bis Mai 2023. Er berief sich auf die Wahrungsbestimmung des § 166 Abs 6 DO.A. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Zuschuss seit Jänner 2022 nach § 58 Abs 2a DO.A mit den Kosten des „KlimaTicket Ö“ gedeckelt sei. [2] [4]

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies sie hingegen ab, weil es die neue Deckelung als negative Anspruchsvoraussetzung ansah. Es ließ die ordentliche Revision wegen der Bedeutung der Kollektivvertragsauslegung für einen größeren Personenkreis zu. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Vor Juli 2017 richtete sich der Fahrtkostenzuschuss nach den notwendigen jährlichen Fahrtauslagen abzüglich eines Eigenanteils. Die Neuregelung ab Juli 2017 führte eine pauschale Berechnung auf Grundlage des Pendlerrechners ein. Zugleich sicherte § 166 Abs 6 DO.A den bisherigen Zuschuss bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, bis der neu berechnete Wert diesen übersteigt. [3]

Ergebnis

Der OGH hielt die Revision für zulässig und berechtigt. Weil der Kläger die übrigen Voraussetzungen unstrittig unverändert erfüllt, ist ihm der vor dem 1. Juli 2017 gebührende Fahrtkostenzuschuss weiter auszubezahlen. Der OGH änderte das Berufungsurteil ab und stellte das klagsstattgebende Ersturteil wieder her. [3] [1]

Die Beklagte muss binnen 14 Tagen der Gewerkschaft GPA 680 EUR Aufwandersatz für das Berufungsverfahren und dem Kläger 253,10 EUR Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich 42,18 EUR Umsatzsteuer bezahlen. [6]

Rechtsgrundlagen

Entscheidend ist das Verhältnis der Wahrungsbestimmung zur später eingeführten Höchstgrenze. Der OGH stützt seine Beurteilung auf Wortlaut, Systematik und Schutzzweck der kollektivvertraglichen Regelungen. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Deckelung nach § 58 Abs 2a DO.A betrifft die Anspruchshöhe und schafft keine neue Anspruchsvoraussetzung. Sie verdrängt die Wahrungsbestimmung des § 166 Abs 6 DO.A nicht. Da der Kläger die bisherigen übrigen Voraussetzungen unverändert erfüllt, gebührt ihm der vor Juli 2017 zustehende Fahrtkostenzuschuss weiter. Der OGH stellte das klagsstattgebende Ersturteil wieder her.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der Gewerkschaft GPA 680 EUR an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu bezahlen und der klagenden Partei die mit 253,10 EUR (darin 42,18 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der Gewerkschaft GPA 680 EUR an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu bezahlen und der klagenden Partei die mit 253,10 EUR (darin 42,18 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00043_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist seit 2. 8. 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis sind die Bestimmungen der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Angehörige der Gesundheitsberufe und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anwendbar. Die Beklagte reduzierte ab März 2022 den dem Kläger bis dahin ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss.

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Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist seit 2. 8. 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis sind die Bestimmungen der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Angehörige der Gesundheitsberufe und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anwendbar. Die Beklagte reduzierte ab März 2022 den dem Kläger bis dahin ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss.

[2] Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich – den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von 264,90 EUR brutto sA an restlichem Fahrtkostenzuschuss für die Monate März 2022 bis Mai 2023. Er stützt sich zuletzt noch auf die seit 1. 7. 2017 in Geltung stehende Wahrungsbestimmung in § 166 Abs 6 DO.A, wonach es zu keiner Verschlechterung eines vor dem 1. 7. 2017 gebührenden Fahrtkostenzuschusses kommen dürfe.

[3] Die Beklagte bestritt im Kern, weil aufgrund des seit 1. Jänner 2022 geltenden § 58 Abs 2a DO.A der Fahrtkostenzuschuss im Fall des Klägers mit den Kosten für das „KlimaTicket Ö“ gedeckelt sei und die Wahrungsbestimmung nur „bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen“ zur Anwendung gelange.

[4] Das Erstgericht gab der Klage statt. Schon nach der Wortinterpretation des § 166 Abs 6 DO.A gebühre Dienstnehmern, die bereits vor Juli 2017 einen Fahrtkostenzuschuss erhalten hätten, bei unverändertem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Zuschuss in unveränderter Höhe weiter. Die Kollektivvertragsparteien hätten bei Einführung des § 58 Abs 2a DO.A dessen Verhältnis zu § 166 Abs 6 DO.A ausdrücklich regeln können. Mangels einer solchen Regelung sei den Kollektivvertragsparteien die Intention zu unterstellen, die Wahrungsbestimmung des § 166 Abs 6 DO.A bestehen zu lassen. Überdies sei § 58 Abs 2a DO.A nicht als Voraussetzung für den Fahrtkostenzuschuss zu betrachten, sondern er begrenze diesen nur der Höhe nach, sodass die Einführung des Klimatickets und die Deckelung durch § 58 Abs 2a DO.A keine Änderung der Voraussetzungen darstellten.

[5] Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage ab. Die Normgeber des § 166 Abs 6 DO.A hätten den erst mehrere Jahre später in Kraft getretenen § 58 Abs 2a DO.A noch nicht vor Augen haben können. Letztere Vorschrift sei zwar auch eine Bestimmung über die Berechnung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses, begrenze aber gleichzeitig den Anspruch quantitativ und stelle daher eine negative Anspruchsvoraussetzung dar. Für den Fortbestand des Anspruchs nach § 166 Abs 6 DO.A müsse auch jede rechtliche Voraussetzung weiter bestehen. Die Normgeber hätten schließlich eine Überversorgung der Angestellten vermeiden wollen, hätten sich die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel doch wie allgemein bekannt mit Einführung des „KlimaTicket Ö“ in relevantem Ausmaß verringert.

[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Auslegung der hier anzuwendenden Kollektivvertragsbestimmung für einen größeren Personenkreis Bedeutung zukomme und sich der Oberste Gerichtshof damit noch nicht befasst habe.

[7] In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00043_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Die Revision ist zulässig und berechtigt.

[9] 1.1. Vor dem 1. 7. 2017 wurde nach § 58 DO.A in der Fassung der 63. Änderung der DO.A ein Fahrtkostenzuschuss gewährt, der anhand der notwendigen jährlichen Fahrtauslagen des Angestellten (abzüglich eines „Eigenanteils“) ermittelt wurde.

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[8] Die Revision ist zulässig und berechtigt.

[9] 1.1. Vor dem 1. 7. 2017 wurde nach § 58 DO.A in der Fassung der 63. Änderung der DO.A ein Fahrtkostenzuschuss gewährt, der anhand der notwendigen jährlichen Fahrtauslagen des Angestellten (abzüglich eines „Eigenanteils“) ermittelt wurde.

[10] 1.2. Mit Wirksamkeit 1. 7. 2017 (95. Änderung der DO.A) wurde die Regelung des Anspruchs auf einen Fahrtkostenzuschuss nach § 58 DO.A novelliert. Nach dessen neu gefasstem Abs 1 gebührt dem Angestellten ein solcher Zuschuss, wenn sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes befindet und er die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Ausgeschlossen ist der Fahrtkostenzuschuss (wie bisher) nach § 58 Abs 4 DO.A, solange dem Angestellten eine Ortszulage (§ 52 DO.A) gewährt wird, ihm gemäß § 67 Abs 1 DO.A eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird oder er einen Gebührenanspruch nach §§ 77 oder 78 Abs 2 Z 1 DO.A hat.

[11] Die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses wurde in § 58 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 DO.A einer grundlegenden Neuregelung zugeführt, indem fortan eine auf dem Pendlerrechner des Finanzministeriums basierende Pauschalbetrachtung zugrunde gelegt wird. Gleichzeitig wurde dem § 166 DO.A ein Abs 6 angefügt, der lautet: „Ein vor dem 1. Juli 2017 gebührender Fahrtkostenzuschuss gebührt – bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – solange weiter, bis der nach § 58 Abs 2 neu berechnete Wert diesen übersteigt.“

[12] 1.3. Mit der 107. Änderung zum 1. 1. 2022 wurde in den § 58 DO.A folgender Abs 2a eingefügt: „Der Fahrtkostenzuschuss darf den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG. In diesem Fall, darf der Fahrtkostenzuschuss die Kosten für das 'KlimaTicket Ö' nicht übersteigen.“

[13] 2. Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (RS0054394). Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (RS0008807). Maßgeblich ist dabei, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088). In erster Linie ist bei der Auslegung daher der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089), denen zumindest im Zweifel unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RS0008897).

[14] 3.1. Die Wortinterpretation der Wahrungsbestimmung lässt keinen Raum für eine Berücksichtigung neu geschaffener „Voraussetzungen“. Die unverminderte Weitergewährung knüpft nämlich an das unveränderte Vorliegen der übrigen Voraussetzungen an. Unverändert weiterhin vorliegen können aber nur Voraussetzungen, die bei Gewährung des höheren Fahrtkostenzuschusses (vor dem 1. 7. 2017) bereits existiert haben.

[15] 3.2. Hinzu kommt, dass die Deckelung des Fahrtkostenzuschusses mit den „Kosten für das 'KlimaTicket Ö'“ in § 58 Abs 2a DO.A keine Norm ist, die eine einem Fall des § 58 Abs 1 DO.A entsprechende, positive Voraussetzung oder eine einem Fall des § 58 Abs 4 DO.A entsprechende, negative Voraussetzung für den Fahrtkostenzuschuss regelt. Sie gibt lediglich eine Höchstgrenze des zuvor nach § 58 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 DO.A ermittelten Auszahlungsbetrags vor (vgl 9 ObA 74/24h Rz 20). Dafür, dass es sich bei § 58 Abs 2a DO.A um eine die Anspruchshöhe und nicht die Anspruchsvoraussetzungen betreffende Vorschrift handelt, spricht auch, dass die Regelung der Höchstgrenze zwischen den Absätzen 2 und 3, die sich mit der Berechnung der Anspruchshöhe und nicht mit Anspruchsvoraussetzungen befassen, platziert wurde.

[16] 3.3. Aus dem Normtext lässt sich demnach als Wille des Normgebers ableiten, dass das Vertrauen des Angestellten auf den Fortbestand des bisher an seinen tatsächlichen Kosten orientierten Zuschusses zur Finanzierung seiner Anreise zum Dienstort geschützt werden soll. Die Interessen des bei Neuregelung der Berechnungsmodalitäten bereits fahrtkostenzuschussberechtigten Angestellten sollten durch ein die Anspruchshöhe betreffendes „Verschlechterungsverbot“ gewahrt werden.

[17] Die mit der Einführung des „KlimaTicket Ö“ einhergehende Verbilligung des öffentlichen Verkehrs führt im übrigen nicht automatisch – wie die Beklagte meint – zu einer „Überversorgung der tatsächlich nunmehr mit geringeren Kosten belasteten Angestellten“. Schließlich handelt es sich beim Kläger unstrittig um eine Person, die das Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG bezieht, der also die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (zumindest teilweise) unzumutbar ist. In der Regel fallen bei diesen Personen zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auch die Kosten der Nutzung eines Privatfahrzeugs an, die mit den Kosten des „KlimaTicket Ö“ nicht abgegolten werden (9 ObA 74/24h Rz 23).

[18] 4. Im Ergebnis ist daher dem Kläger, der unstrittig die „übrigen Voraussetzungen“ für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses unverändert erfüllt, der vor dem 1. Juli 2017 gebührende Fahrtkostenzuschuss weiterhin auszubezahlen.

[19] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, für das Berufungsverfahren iVm § 58a ASGG samt § 1 Aufwandersatzgesetz und § 1 Aufwandersatzverordnung idF BGBl II 379/2024.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00043_26B0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner‑Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 264,90 EUR brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2026, GZ 9 Ra 102/25y‑28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. April 2025, GZ 5 Cga 49/23w‑22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00043_26B0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00043_26B0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der Gewerkschaft GPA 680 EUR an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu bezahlen und der klagenden Partei die mit 253,10 EUR (darin 42,18 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00043_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die KlimaTicket-Deckelung verdrängt die Wahrungsbestimmung des § 166 Abs 6 DO.A nicht.
  • § 58 Abs 2a DO.A begrenzt die Anspruchshöhe, regelt aber keine neue Anspruchsvoraussetzung.
  • Der bisherige Zuschuss bleibt bei unveränderten übrigen Voraussetzungen gewahrt, bis der neu berechnete Wert höher ist.
  • Der OGH stellte das klagsstattgebende Ersturteil wieder her.

Häufige Fragen

Darf die KlimaTicket-Deckelung einen nach § 166 Abs 6 DO.A gewahrten Zuschuss kürzen?

Nach dieser Entscheidung verdrängt die spätere Deckelung den gewahrten Zuschuss nicht. Beim Kläger lagen die bisherigen übrigen Voraussetzungen unverändert vor. Deshalb war der vor Juli 2017 gebührende Fahrtkostenzuschuss weiter auszubezahlen.

Was bedeutet „unverändertes Vorliegen der übrigen Voraussetzungen“?

Der OGH versteht darunter Voraussetzungen, die bereits bei Gewährung des höheren Zuschusses vor Juli 2017 bestanden. Neu geschaffene Voraussetzungen können nach dem Wortlaut nicht unverändert weiter vorliegen.

Wie legt der OGH die DO.A aus?

Die DO.A ist ein Kollektivvertrag. Für ihren normativen Teil gelten §§ 6, 7 ABGB. Entscheidend sind insbesondere Wortlaut, Regelungszusammenhang und die aus dem Text erkennbare Absicht der Kollektivvertragsparteien.

Quelle und Hinweis

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