RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die ehemaligen Lebensgefährten sind Miteigentümer eines Hundes. Nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung soll sich der Hund von Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19:00 Uhr im Haushalt des Beklagten und sonst im Haushalt der Klägerin befinden. Die Klägerin hielt diese Regelung nicht ein und gab den Hund nicht heraus. [3]
Die Klägerin begehrte die Zivilteilung des Hundes und beantragte eine einstweilige Verfügung, die sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung zur Zurückbehaltung des Hundes ermächtigen sollte. Sie berief sich auf mögliche Gefahren für ihre psychische Gesundheit, das Tierwohl sowie auf bleibende Schäden, eine Wertminderung oder den Tod des Hundes. [3]
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mangels Gefährdungsbescheinigung ab. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung, verneinte jedoch bereits die Anspruchsbescheinigung und nahm eine analoge Anwendung der Pfändungsbeschränkung des § 250 Abs 1 Z 4 EO an. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte den Revisionsrekurs zur Klarstellung für zulässig, beurteilte ihn aber als nicht berechtigt. [3]
- Sicherung des Hauptanspruchs: Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 1 EO muss sich im Rahmen des konkret verfolgten Anspruchs halten. Sie darf keine Maßnahme gewähren, auf die die gefährdete Partei selbst bei einem Erfolg im Hauptverfahren keinen Anspruch hätte. [3]
- Kein Anspruch auf Zurückbehaltung: Das Ziel der Zivilteilungsklage war die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung des Hundes und die Aufteilung des Erlöses. Auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren hätte die Klägerin daher keinen Anspruch darauf gehabt, den Hund zurückbehalten zu dürfen. [3]
- Unwiederbringlicher Schaden: Ein unwiederbringlicher Schaden im Sinn des § 381 Z 2 EO setzt voraus, dass Naturalrestitution unmöglich oder untunlich ist und Geldersatz nicht geleistet werden kann oder den Schaden nicht angemessen ausgleicht. Die gefährdete Partei muss den dafür maßgeblichen Sachverhalt behaupten und bescheinigen. [3]
- Rechtskräftige Benützungsregelung: Die abwechselnde Betreuung beruhte auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung nach § 838a ABGB und wäre daher rechtmäßig gewesen. Das Vorbringen der Klägerin bot keinen Anhaltspunkt dafür, dass deren Auswirkungen einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten begründen könnten. [3]
- Zivilteilung eines Haustiers: Der OGH beantwortete nicht, ob ein nicht zur Veräußerung bestimmtes Haustier, zu dem eine gefühlsmäßige Bindung besteht, zivil geteilt werden kann. Diese Frage war für die Entscheidung über den Sicherungsantrag nicht ausschlaggebend. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung blieb damit aufrecht. [3]
Die Klägerin wurde verpflichtet, dem Beklagten die mit 502,70 EUR einschließlich 83,78 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen für einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen sowie die Grenzen zwischen dem Sicherungsbegehren und dem im Hauptverfahren verfolgten Anspruch. [3]
- § 381 Z 1 EO: Sicherung eines Anspruchs bei drohender Vereitelung oder erheblicher Erschwerung seiner gerichtlichen Verfolgung oder Verwirklichung. [3]
- § 381 Z 2 EO: Einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens. [3]
- § 838a ABGB: Der OGH verwies auf diese Bestimmung als Grundlage der rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung. [3]
- § 250 Abs 1 Z 4 EO: Das Rekursgericht hatte die Pfändungsbeschränkung analog herangezogen; der OGH musste die daraus abgeleitete Frage zur Zivilteilung des Haustiers nicht beantworten. [3]
- §§ 78, 402 EO sowie §§ 41, 52 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmungen wurden für den Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung herangezogen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Antrag, einen im Miteigentum stehenden Hund bis zur Entscheidung über eine Zivilteilungsklage zurückbehalten zu dürfen, kann nicht auf § 381 Z 1 EO gestützt werden, wenn ein solcher Anspruch selbst bei Erfolg im Hauptverfahren nicht bestünde. Ein unwiederbringlicher Schaden nach § 381 Z 2 EO wurde ebenfalls nicht schlüssig behauptet, weil die abwechselnde Betreuung auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung beruhte. Ob ein nicht zur Veräußerung bestimmtes Haustier mit gefühlsmäßiger Bindung zivil geteilt werden kann, musste der OGH nicht entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Gegner der gefährdeten Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Gegner der gefährdeten Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251023_OGH0002_0090OB00093_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Parteien sind ehemalige Lebensgefährten und Miteigentümer eines Hundes.
[2] Gemäß einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung ist der Hund jeweils vom Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19:00 Uhr im Haushalt des Beklagten und sonst im Haushalt der Klägerin zu „betreuen“. Die Klägerin weigert sich, die Benützungsregelung einzuhalten, und gibt den Hund nicht an den Beklagten heraus.
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Begründung:
[1] Die Parteien sind ehemalige Lebensgefährten und Miteigentümer eines Hundes.
[2] Gemäß einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung ist der Hund jeweils vom Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19:00 Uhr im Haushalt des Beklagten und sonst im Haushalt der Klägerin zu „betreuen“. Die Klägerin weigert sich, die Benützungsregelung einzuhalten, und gibt den Hund nicht an den Beklagten heraus.
[3] Nunmehr begehrt die Klägerin die Zivilteilung des Hundes. In der Klage beantragte sie auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, sie zu ermächtigen, den Hund bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Teilungsklage zurückbehalten zu dürfen. Eine abwechselnde „Betreuung“ des Hundes, wie in der Benützungsregelung vorgesehen, würde ihre eigene psychische Gesundheit und das Tierwohl gefährden. Die Umsetzung der Benützungsregelung brächte die Gefahr mit sich, dass der Hund bleibende Schäden davontrage, die seinen Wert mindern, oder dass er sterbe und nicht mehr versteigert werden könne.
[4] Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Klägerin habe weder einen zu sichernden Anspruch noch sei ein solcher gefährdet. Die Pfändungsbeschränkung des § 250 Abs 1 Z 4 EO stehe kraft Analogie auch einer Zivilteilung eines nicht zur Veräußerung bestimmten Haustiers, zu dem eine gefühlsmäßige Bindung bestehe, entgegen. Die abwechselnde „Betreuung“ des Hundes entsprechend der Benützungsregelung gefährde weder die psychische Gesundheit der Klägerin noch das Tierwohl. Solche Gefährdungen stünden auch in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zivilteilungsanspruch. Ein geringerer Versteigerungserlös wegen einer Wertminderung des Hundes sei kein unwiederbringlicher Schaden.
[5] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, der Klägerin sei zwar die Bescheinigung des Zivilteilungsanspruchs, nicht aber die Gefährdungsbescheinigung gelungen. (Allfällige) Gefährdungen der psychischen Gesundheit der Klägerin oder des Tierwohls stünden in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zivilteilungsanspruch. Ein (allenfalls) geringerer Versteigerungserlös wegen einer Wertminderung des Hundes sei kein unwiederbringlicher Schaden.
[6] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Klägerin sei bereits an der Anspruchsbescheinigung gescheitert. Es sei eine Regelungslücke, dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die eine Zivilteilung von nicht zur Veräußerung bestimmten Haustieren, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, verböte. Diese Regelungslücke sei durch die analoge Anwendung der Pfändungsbeschränkung des § 250 Abs 1 Z 4 EO zu schließen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, ob die Zivilteilung eines nicht zur Veräußerung bestimmten Haustiers, zu dem eine gefühlsmäßige Bindung besteht, zulässig sei.
[7] In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Klägerin, den Beschluss des Rekursgerichts zu ändern und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[8] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen und hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251023_OGH0002_0090OB00093_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
[10] 1. Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können einstweilige Verfügungen getroffen werden (§ 381 EO), wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung der Ansprüche vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Z 1) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Z 2).
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[9] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
[10] 1. Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können einstweilige Verfügungen getroffen werden (§ 381 EO), wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung der Ansprüche vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Z 1) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Z 2).
[11] 2.1. Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 1 EO haben den Zweck, die Durchsetzung und Verwirklichung eines konkreten Anspruchs gegen beeinträchtigende tatsächliche Ereignisse abzusichern (König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 Rz 2.8). Daher müssen sie sich im Rahmen dieses Anspruchs halten (RS0004815 [T2]; RS0004861 [T13]) und dürfen der gefährdeten Partei keine Maßnahmen bewilligen, auf die diese auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren keinen Anspruch hätte (RS0005107; RS0004815 [T14]; 4 Ob 137/21g, Rz 11; König/Weber, aaO).
[12] 2.2. Im Hauptverfahren macht die Klägerin einen (bestrittenen) Anspruch auf Zivilteilung des im Miteigentum der Parteien stehenden Hundes geltend. Auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren hätte sie keinen Anspruch darauf, den Hund „zurückbehalten“ zu dürfen, ganz im Gegenteil: Ihre Zivilteilungsklage verfolgt das Rechtsschutzziel der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Parteien durch die gerichtliche Feilbietung des Hundes und die Aufteilung des Erlöses unter den Parteien. § 381 Z 1 EO kann den konkret gestellten Sicherungsantrag daher nicht stützen.
[13] 3.1. Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO wiederum sind – soweit hier relevant – jedenfalls nur zu erlassen, wenn sie zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Unwiederbringlich ist ein Schaden, wenn die Naturalrestitution unmöglich oder untunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder dem Schaden nicht völlig adäquat ist (RS0005270). Die gefährdete Partei hat also einen Sachverhalt zu behaupten und zu bescheinigen, aus dem sich ein drohender Schaden ergibt, für den der Gegner der gefährdeten Partei zwar Geldersatz leisten müsste, diesen Anspruch aber entweder nicht erfüllen könnte oder den Schaden dadurch nicht adäquat ausgleichen könnte.
[14] 3.2. Die Klägerin ist bereits an der Behauptung eines solchen Sachverhalts gescheitert: Sie befürchtet nachteilige Auswirkungen der von ihr abgelehnten abwechselnden „Betreuung“ des Hundes durch die Parteien. Sie übergeht aber, dass diese abwechselnde „Betreuung“, die sie bis jetzt faktisch verhindert hat, eine Rechtsgrundlage hat – nämlich eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung (§ 838a ABGB). Die abwechselnde „Betreuung“ wäre also rechtmäßig. Das Vorbringen der Klägerin bietet vor diesem Hintergrund keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Auswirkungen der Benützungsregelung Gegenstand eines Schadenersatzanspruchs gegen den Beklagten sein könnten. Schon deshalb hat sie keinen unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 EO behauptet.
[15] 4. Die Abweisung des Sicherungsantrags ist daher im Ergebnis nicht korrekturbedürftig.
[16] 5. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist nicht zu beantworten, weil die Entscheidung über den Sicherungsantrag nicht von ihrer Lösung abhängt (§ 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO).
[17] 6. Da dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags gelungen ist, hat er gemäß §§ 78, 402 EO und §§ 41, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (RS0005667 [T4]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251023_OGH0002_0090OB00093_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C*, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei M*, vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, wegen Zivilteilung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Juli 2025, GZ 5 R 122/25k‑12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 27. Juni 2025, GZ 206 C 363/25s‑6, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251023_OGH0002_0090OB00093_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Gegner der gefährdeten Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251023_OGH0002_0090OB00093_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Gemäß einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung ist der Hund jeweils vom Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19:00 Uhr im Haushalt des Beklagten und sonst im Haushalt der Klägerin zu „betreuen“. Die Klägerin weigert sich, die Benützungsregelung einzuhalten, und gibt den Hund nicht an den Beklagten heraus.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251023_OGH0002_0090OB00093_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 1 EO darf nicht mehr gewähren als der im Hauptverfahren verfolgte Anspruch.
- Die Zivilteilungsklage begründete keinen Anspruch der Klägerin, den Hund bis zum Abschluss des Verfahrens zurückzubehalten.
- Ein unwiederbringlicher Schaden nach § 381 Z 2 EO muss durch konkrete Tatsachen behauptet und bescheinigt werden.
- Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob ein Haustier mit gefühlsmäßiger Bindung Gegenstand einer Zivilteilung sein kann.
- Eine rechtskräftige Benützungsregelung war für die Beurteilung der behaupteten Schadensgefahr maßgeblich.
Häufige Fragen
Kann ein Hund durch einstweilige Verfügung zurückbehalten werden?
In diesem Verfahren wurde die Zurückbehaltung nicht bewilligt. Der beantragte Zustand war nicht vom Anspruch der Zivilteilung umfasst, und ein unwiederbringlicher Schaden wurde nicht ausreichend behauptet.
Was verlangt § 381 Z 1 EO?
Die beantragte Maßnahme muss der Sicherung des konkret verfolgten Anspruchs dienen und sich innerhalb dieses Anspruchs halten.
Wann liegt nach § 381 Z 2 EO ein unwiederbringlicher Schaden vor?
Nach den Ausführungen des OGH muss Naturalrestitution unmöglich oder untunlich sein und Geldersatz entweder ausfallen oder den Schaden nicht angemessen ausgleichen können.
Hat der OGH die Zivilteilung eines Haustiers für zulässig erklärt?
Nein. Der OGH ließ diese Frage offen, weil sie für die Entscheidung über den Sicherungsantrag nicht erheblich war.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft unmittelbar den Sicherungsantrag nach § 381 EO, nicht die endgültige Entscheidung über die Zivilteilung des Hundes.
Die analoge Anwendung des § 250 Abs 1 Z 4 EO war eine Erwägung des Rekursgerichts und wurde vom OGH inhaltlich nicht entschieden.
Die anonymisierten Parteienbezeichnungen wurden nicht weiter individualisiert.
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