RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger mietete einen Garagenstellplatz. Ein Dritter beauftragte die Beklagte mit Instandhaltungsarbeiten an der Dehnfuge der Decke im Bereich dieses Stellplatzes. Während der Stemmarbeiten entfernte der Kläger sein Auto aus der Garage. An den beiden anderen Arbeitstagen wurde reprofiliert; dabei deckten Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug ab. [2]
Der Kläger begehrte 6.131,72 EUR samt Anhang wegen eines behaupteten Fahrzeugschadens durch unsachgerechtes Vorgehen. Das Erstgericht wies die Klage ab: Das Auto sei ordnungsgemäß abgedeckt worden, ein Schaden sei nicht feststellbar. [4] [2]
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung. Zwar hielt es das fehlende Sachverständigengutachten zu den behaupteten Schäden für einen Verfahrensmangel. Die Klage sei aber unschlüssig, weil der Kläger trotz mehrmaligen Einwands der Beklagten das erforderliche Vorbringen zu § 1315 ABGB nicht erstattet habe. Das Berufungsgericht ließ die Revision wegen vermeintlich ungeklärter Fragen zur Beweislast und zum Anscheinsbeweis zu. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte die Zulässigkeit der Revision. Er war an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Neben der nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge verwies er auf die bereits geklärte Beweislast und den Einzelfallcharakter der weiteren Rechtsfragen. [3] [6]
- Gesetzmäßige Rechtsrüge: Eine Rechtsrüge muss ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erklären, weshalb die rechtliche Beurteilung unrichtig sein soll. Sie muss sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzen. Eine bloße gegenteilige Rechtsbehauptung genügt regelmäßig nicht. [6]
- Unzureichende Revisionsargumentation: Der Kläger behauptete lediglich eine Beweislastumkehr und verwies auf frühere Entscheidungen. Darin sah der OGH keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts. Die Rechtsrüge war deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt. [6]
- Beweislast und Anscheinsbeweis: Der Geschädigte muss die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen sowohl bei Schädigung durch Handlung als auch durch Unterlassung beweisen. Dafür ist der Anscheinsbeweis zulässig. Der OGH verwies auf RS0124440. [6]
- Aufgegebene Judikaturlinie: Die gegenteilige Judikaturlinie zur Schädigung durch Unterlassung wurde bereits 2008 mit 2 Ob 127/08b unter Hinweis auf die einhellige jüngere Lehre aufgegeben. Eine weitere Klärung der Beweislast durch den OGH war daher nicht erforderlich. [6]
- Einzelfallbezogene Beurteilung: Die deliktische Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit und die ausreichende Spezifizierung des Anspruchsvorbringens hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Revision behauptete nicht, dass die Vorinstanzen ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestehen. Die Entscheidung enthält keine Feststellung, dass die Mitarbeiter der Beklagten habituell untüchtig gewesen wären. [1] [6]
Der Kläger muss der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens von 751,92 EUR einschließlich 125,32 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Beweislast bei der deliktischen Haftung für Besorgungsgehilfen und die Voraussetzungen einer zulässigen Revision. Die Kostenentscheidung beruht auf den allgemeinen Regeln über den Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren. [6]
- § 1315 ABGB: Für die hier behandelte Haftung wegen Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen trifft den Geschädigten die Beweislast. Der Anscheinsbeweis ist zulässig. [6]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit nicht an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts gebunden. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde die Revision zurückgewiesen. [6]
- §§ 41, 50 ZPO: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. [6]
- RS0043603 und RS0043312: Die angeführten Rechtssätze betreffen die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge und die notwendige Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Rechtsrüge setzte sich nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinander. Die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen muss der Geschädigte bei Schädigung durch Handlung oder Unterlassung beweisen; der Anscheinsbeweis ist zulässig. Die Schlüssigkeit des Vorbringens und die habituelle Untüchtigkeit sind einzelfallbezogen zu beurteilen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_0090OB00069_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger ist Mieter eines Garagenstellplatzes. Die Beklagte wurde von einem Dritten beauftragt, im Bereich jenes Stellplatzes Instandhaltungsarbeiten an der Dehnfuge der Decke durchzuführen. Am Tag der Stemmarbeiten entfernte der Kläger sein Auto aus der Garage. An den anderen beiden Tagen wurde reprofiliert, wobei das Fahrzeug des Klägers von den Mitarbeitern der Beklagten abgedeckt wurde.
[2] Das Erstgericht wies die Klage, die auf Ersatz des durch eine unsachgerechte Vorgangsweise der Beklagten verursachten Fahrzeugschadens gerichtet war, ab. Das Auto sei „ordnungsgemäß“ abgedeckt worden und ein Schaden nicht feststellbar.
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Begründung:
[1] Der Kläger ist Mieter eines Garagenstellplatzes. Die Beklagte wurde von einem Dritten beauftragt, im Bereich jenes Stellplatzes Instandhaltungsarbeiten an der Dehnfuge der Decke durchzuführen. Am Tag der Stemmarbeiten entfernte der Kläger sein Auto aus der Garage. An den anderen beiden Tagen wurde reprofiliert, wobei das Fahrzeug des Klägers von den Mitarbeitern der Beklagten abgedeckt wurde.
[2] Das Erstgericht wies die Klage, die auf Ersatz des durch eine unsachgerechte Vorgangsweise der Beklagten verursachten Fahrzeugschadens gerichtet war, ab. Das Auto sei „ordnungsgemäß“ abgedeckt worden und ein Schaden nicht feststellbar.
[3] Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte die Aktenwidrigkeit der „Feststellung“, wonach das Fahrzeug „ordnungsgemäß“ abgedeckt worden sei. Das Verfahren des Erstgerichts sei zwar mangelhaft geblieben, weil ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen der behaupteten Schäden am Fahrzeug nicht eingeholt worden sei. Die Klage sei allerdings unschlüssig, weil der insofern beweispflichtige Kläger das für einen deliktischen Schadenersatzanspruch erforderliche Vorbringen zu § 1315 ABGB trotz mehrmaligen Einwands der Beklagten nicht erstattet habe. Auf die Beweis- und Rechtsrüge des Klägers ging das Berufungsgericht nicht ein.
[4] Da es zur Beweislast betreffend § 1315 ABGB und zur „Interpretation des Vorbringens im Hinblick auf die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises“ keine „klärende Rechtsprechung“ gebe, sei die Revision zuzulassen.
[5] Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem erkennbaren Ziel einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hingegen strebt mit ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision an.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_0090OB00069_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
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[6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[7] 1. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043603). Daher fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Revision mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RS0043312 [T13]). Das bloße Aufstellen einer (gegenteiligen, unrichtigen) Rechtsbehauptung genügt regelmäßig nicht (vgl RS0043603 [T6]).
[8] 2.1. Hier behauptet die Revision lediglich, es sei von einer Beweislastumkehr auszugehen. Die Beklagte hätte zu beweisen, dass keine Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen vorliege und eine notdürftige Abdeckung die Schäden am Klagsfahrzeug nicht verursacht hätte. Der Vergleich mit den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (gemeint: 2 Ob 127/08b und 2 Ob 33/13m) zeige, dass von einer Unschlüssigkeit nicht auszugehen sei.
[9] 2.2. Diesen Ausführungen ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[10] 3.1. Der Geschädigte hat – wie sich schon aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung ergibt – sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Schädigung die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen. Dafür ist der Anscheinsbeweis zulässig (RS0124440). Die – sich nur auf Schädigung durch Unterlassung beziehende – gegenteilige Judikaturlinie (RS0026331) ist seit dem Jahr 2008 unter Hinweis auf die einhellige jüngere Lehre aufgegeben (2 Ob 127/08b). Einer weiteren „klärenden Rechtsprechung“ bedarf es nicht.
[11] 3.2. Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit kann überdies stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RS0028925 [T12, T14]; RS0107261 [T3]). Auch ob das erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828 [T9]). Dass die Vorinstanzen hier den ihnen bei der Lösung dieser Rechtsfragen zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätten, behauptet die Revision selbst nicht.
[12] 4.1. Mangels einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ist die Revision daher zurückzuweisen.
[13] 4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_0090OB00069_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin und Hofräte Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch die Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Pilz & Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 6.131,72 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2026, GZ 35 R 42/26z‑17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 16. Jänner 2026, GZ 5 C 482/25y-11, bestätigt wurde, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_0090OB00069_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger ist Mieter eines Garagenstellplatzes. Die Beklagte wurde von einem Dritten beauftragt, im Bereich jenes Stellplatzes Instandhaltungsarbeiten an der Dehnfuge der Decke durchzuführen. Am Tag der Stemmarbeiten entfernte der Kläger sein Auto aus der Garage. An den anderen beiden Tagen wurde reprofiliert, wobei das Fahrzeug des Klägers von den Mitarbeitern der Beklagten abgedeckt wurde.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_0090OB00069_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Geschädigte muss die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen auch bei einer Schädigung durch Unterlassung beweisen.
- Für den Nachweis der Untüchtigkeit ist der Anscheinsbeweis zulässig.
- Eine Rechtsrüge muss sich mit den tragenden Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzen.
- Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts bindet den OGH nicht.
- Habituelle Untüchtigkeit und ausreichendes Anspruchsvorbringen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Häufige Fragen
Wer muss die Untüchtigkeit eines Besorgungsgehilfen beweisen?
Nach der vom OGH dargestellten Rechtsprechung trifft diese Beweislast den Geschädigten. Das gilt sowohl für eine Schädigung durch Handlung als auch für eine Schädigung durch Unterlassung.
Ist bei § 1315 ABGB ein Anscheinsbeweis zulässig?
Für den Nachweis der Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen ist der Anscheinsbeweis zulässig. Daraus folgt nach dieser Entscheidung keine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten.
Warum wurde die Revision in OGH 9Ob69/26a zurückgewiesen?
Es fehlte eine erhebliche Rechtsfrage. Die Rechtsrüge setzte sich nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinander. Die Beweislast war bereits geklärt; die weiteren Fragen betrafen die Beurteilung des Einzelfalls.
Bindet die Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht den OGH?
Nein. Nach § 508a Abs 1 ZPO prüft der OGH die Zulässigkeit unabhängig vom Ausspruch des Berufungsgerichts. Hier wies er die zugelassene Revision zurück.
Quelle und Hinweis
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