RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob51/26d
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00051.26D.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_0090OB00051_26D0000_000

Sachverhalt

Vor dem Bezirksgericht Donaustadt war ein Unterhaltsverfahren des Antragstellers gegen seinen Vater anhängig. Der Antragsteller stellte am 3. März 2026 einen Fristsetzungsantrag. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies diesen als übergeordneter Gerichtshof ab, weil eine Säumnis des Erstgerichts nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. [2]

Mit Eingabe vom 10. April 2026 begehrte der Antragsteller eine erneute Prüfung seines Fristsetzungsantrags. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte diese Eingabe dem OGH als Rekurs vor. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Eingabe insoweit, als sie als Rekurs zu verstehen war. Ein solcher Rekurs war nach seiner Begründung unzulässig. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Rekurs des Antragstellers zurück. Eine inhaltliche Prüfung der Abweisung des Fristsetzungsantrags erfolgte nicht. Gegenstand der Entscheidung war die Zulässigkeit des Rechtsmittels, nicht der Unterhaltsanspruch. [1] [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung OGH 9Ob51/26d vom 31. Juli 2026 stützt die Zurückweisung auf die Unanfechtbarkeit nach § 91 Abs 3 GOG. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Wird ein Fristsetzungsantrag wegen fehlender Säumnis des Gerichts abgewiesen, ist diese Entscheidung nach § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der OGH wies daher den Rekurs des Antragstellers ohne inhaltliche Prüfung zurück. Das Begehren um erneute Prüfung änderte daran nichts, soweit es als Rekurs zu verstehen war.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Rekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Rekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00051_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Vor dem Bezirksgericht Donaustadt ist ein Verfahren des Antragstellers gegen seinen Vater auf Unterhalt anhängig. Der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. 3. 2026 (ON 87) wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof abgewiesen. Eine Säumnis des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

[2] Mit Eingabe vom 10. 4. 2026 begehrt der Antragsteller eine „erneute Prüfung“ seines Fristsetzungsantrags.

[3] Diese Eingabe wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgelegt.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Soweit diese Eingabe als Rekurs zu verstehen ist, ist ein solcher unzulässig. Gemäß § 91 Abs 3 GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl RS0059291).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Stiefsohn als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Gusenleitner‑Helm, Dr. Thunhart und Mag. Falmbigl in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, wegen Unterhalts, hier über den Fristsetzungsantrag im Verfahren AZ 28 Fam 6/25a des Bezirksgerichts Donaustadt, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2026, GZ 45 Fs 5/26s‑10, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Vor dem Bezirksgericht Donaustadt ist ein Verfahren des Antragstellers gegen seinen Vater auf Unterhalt anhängig. Der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. 3. 2026 (ON 87) wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof abgewiesen. Eine Säumnis des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Mit Eingabe vom 10. 4. 2026 begehrt der Antragsteller eine „erneute Prüfung“ seines Fristsetzungsantrags.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags wegen fehlender gerichtlicher Säumnis ist nach § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.
  • Der OGH weist ein Rechtsmittel gegen eine solche Abweisung ohne inhaltliche Prüfung zurück.
  • Die Eingabe zur erneuten Prüfung war unzulässig, soweit sie als Rekurs zu verstehen war.

Häufige Fragen

Ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags wegen fehlender Säumnis anfechtbar?

Nein. Nach der vom OGH herangezogenen Regelung des § 91 Abs 3 GOG ist die Abweisung wegen fehlender Säumnis des Gerichts unanfechtbar.

Hat der OGH in 9Ob51/26d die behauptete Säumnis inhaltlich geprüft?

Nein. Der OGH wies den Rekurs wegen Unzulässigkeit ohne inhaltliche Prüfung zurück.

Welche Bedeutung hatte das Begehren um erneute Prüfung?

Das Landesgericht legte die Eingabe als Rekurs vor. Soweit sie als Rekurs zu verstehen war, hielt der OGH sie wegen der gesetzlichen Unanfechtbarkeit für unzulässig.

Entschied der OGH über den Unterhaltsanspruch?

Nein. Das Unterhaltsverfahren bildete den Hintergrund. Die Entscheidung betraf den Rekurs gegen die Abweisung des Fristsetzungsantrags.

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