RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen einer Liegenschaft. Der Beklagte war bis 2018 ihr Hausverwalter. Sie begehrten die Feststellung seiner Haftung für sämtliche Schäden aus dem Abschluss zweier Mietverträge. Nach ihrem Vorbringen hatte er schuldhaft keine Vereinbarung vorgesehen, die nach Ablauf einer Förderung nach dem WWFSG eine Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Mietzins ermöglicht hätte. [2] [6]
Die Klägerinnen befürchteten Rückforderungen der dennoch erhöhten Mietzinse. Der Beklagte wandte eine Präklusion nach § 16 Abs 8 MRG sowie die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche ein. Bei Übernahme durch die neue Hausverwaltung seien die Verträge geprüft worden; jedenfalls habe eine Erkundigungsobliegenheit bestanden. Erstgericht und Berufungsgericht gaben den Klägerinnen recht. Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich wegen fehlender Rechtsprechung zu Prüfpflichten bei der Verwaltungsübernahme zu. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH war an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Er sah keine erhebliche Rechtsfrage und erläuterte insbesondere die Voraussetzungen der Erkundigungsobliegenheit sowie das Interesse an der Feststellung einer Haftung für mögliche künftige Schäden. [3] [6]
- Kenntnis und Erkundigungsobliegenheit: Nach § 1489 Satz 1 ABGB beginnt die dreijährige Verjährung mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Kennenmüssen genügt grundsätzlich nicht. Eine Erkundigungsobliegenheit setzt regelmäßig konkrete Verdachtsmomente voraus; sie darf nicht überspannt werden. Zumutbare Erkundigungen hängen vom Einzelfall ab. [6]
- Keine erkannten Anhaltspunkte: Bei der Verwaltungsübernahme waren keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt. Die Revision behauptete auch keine solchen Hinweise. Deshalb bestand weder für die Klägerinnen noch für die neue Hausverwaltung eine Erkundigungsobliegenheit. [6]
- Übersehene Hinweise: Erkannte, aber nicht weiterverfolgte Hinweise sind von nachlässig übersehenen Hinweisen zu unterscheiden. Nur Erstere können eine Erkundigungsobliegenheit auslösen. Das Übersehen kann möglicherweise den Verwaltervertrag verletzen, setzt aber die Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger nicht in Gang. [6]
- Feststellungsinteresse: Ein Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO besteht bereits, wenn weitere Schäden aus dem bezeichneten Ereignis nicht ausgeschlossen werden können. Angesichts bereits erfolgreich durchgesetzter Rückforderungen eines Mieters war eine Inanspruchnahme durch die beiden weiteren betroffenen Mieter nicht von vornherein zu verneinen. [6]
- Rückforderungsansprüche bleiben offen: Die Berechtigung der Ansprüche nicht beteiligter Mieter war nicht abschließend zu klären. Eine Entscheidung über deren Verjährung wäre für sie nicht bindend. Der OGH hielt das Feststellungsinteresse für nicht korrekturbedürftig, ohne die Verjährung oder Präklusion der Mietzinsrückforderungen inhaltlich zu beurteilen. [6]
Ergebnis
Die Revision des Beklagten wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Verjährung oder Präklusion möglicher Rückforderungsansprüche der Mieter traf der OGH nicht. [1] [6]
Der Beklagte muss den Klägerinnen die Kosten des Revisionsverfahrens von 864,24 EUR einschließlich 144,04 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. Die Klägerinnen hatten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Begründung stützt sich auf die Verjährungsregeln des ABGB, das Feststellungsinteresse und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision nach der ZPO. § 16 Abs 8 MRG war Gegenstand des Präklusionseinwands, wurde hinsichtlich der möglichen Mietzinsrückforderungen aber nicht abschließend ausgelegt. [6]
- § 1489 Satz 1 ABGB: Die dreijährige Verjährung von Schadenersatzansprüchen knüpft an die Kenntnis von Schaden und Schädiger an. Der OGH grenzt diese Kenntnis von bloßem Kennenmüssen und der Erkundigungsobliegenheit ab. [6]
- § 228 ZPO: Das rechtliche Interesse an der Feststellung künftiger Haftung ist gegeben, wenn weitere Schäden aus dem bezeichneten Ereignis nicht ausgeschlossen werden können. [6]
- § 16 Abs 8 MRG: Der Beklagte berief sich auf eine dreijährige Präklusion der Mietzinsrückforderungen. Der OGH ließ die inhaltliche Beurteilung dieses Einwands offen. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. [3] [6]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Der OGH verweist darauf, dass die Zurückweisung keiner weiteren Begründung bedarf. [6]
- §§ 41, 50 ZPO: Diese Bestimmungen tragen die Kostenentscheidung. Die Klägerinnen hatten auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision des früheren Hausverwalters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Bloß übersehene Hinweise auf eine Pflichtverletzung setzen die Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger nicht in Gang. Das Feststellungsinteresse wegen möglicher Mietzinsrückforderungen war nicht korrekturbedürftig; deren Verjährung oder Präklusion blieb offen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 864,24 EUR (darin enthalten 144,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 864,24 EUR (darin enthalten 144,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0090OB00036_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen einer Liegenschaft. Der Beklagte war bis 2018 als Hausverwalter für sie tätig.
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Begründung:
[1] Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen einer Liegenschaft. Der Beklagte war bis 2018 als Hausverwalter für sie tätig.
[2] Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass der Beklagte ihnen für sämtliche Schäden aus dem Abschluss zweier konkreter Mietverträge hafte. Er habe es schuldhaft unterlassen, in diesen eine Vereinbarung vorzusehen, nach der der Hauptmietzins nach Ablauf einer Förderung nach dem WWFSG auf den angemessenen Mietzins angehoben werden könne. Das führe dazu, dass die jeweiligen Mieter die dessen ungeachtet angehobenen Mietzinse innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist bereicherungsrechtlich zurückfordern könnten. Weil noch keine Forderungen gestellt worden seien, sei ihnen keine Leistungsklage möglich.
[3] Der Beklagte bestreitet. Die Gefahr einer Rückforderung bestehe nicht mehr, weil ein solcher Anspruch nach § 16 Abs 8 MRG nach drei Jahren präkludiert sei. Außerdem seien auch die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen ihm gegenüber verjährt. Bei Übernahme durch die nunmehrige Hausverwaltung seien die Verträge geprüft worden, zumindest habe ab diesem Zeitpunkt eine Erkundigungsobliegenheit bestanden.
[4] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung nicht Folge.
[6] Die Revision wurde vom Berufungsgericht nachträglich über Antrag des Beklagten mit der Begründung zugelassen, dass zu den Prüfpflichten des Hausverwalters anlässlich der Verwaltungsübernahme keine Rechtsprechung bestehe.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0090OB00036_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[7] Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
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[7] Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[8] 1. Gemäß § 1489 Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Kennenmüssen reicht daher grundsätzlich nicht aus (RS0034366 [T3, T6]). In gewissem Umfang wird aber eine Erkundigungsobliegenheit angenommen (RS0034686 [T12]), wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RS0034524 [T21]; RS0034366 [T20]). Diese Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden (RS0034327). Sie setzt regelmäßig deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt voraus. Es bedarf konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21, T42]). Welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0034327 [T20]).
[9] 2. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass bei Übernahme der Verwaltung durch die neue Hausverwaltung Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Beklagten vorlagen. Anderes wird auch in der Revision nicht behauptet. Damit lagen aber weder für die Klägerinnen noch für die neue Hausverwaltung Umstände vor, die eine Erkundigungsobliegenheit hätten begründen können.
[10] Die Revision argumentiert ausschließlich damit, dass die neue Hausverwaltung die Förderdaten aus den Mietverträgen notierte, um eine rechtzeitige Anhebung der Mietzinse vornehmen zu können. Dabei hätte der Hausverwaltung auffallen müssen, dass eine Erhöhung aufgrund der Formulierung der Verträge ausgeschlossen sei.
[11] Dabei verwechselt sie die Frage, ob Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung erkannt wurden, denen nicht nachgegangen wurde, mit der, ob solche Anhaltspunkte allenfalls aufgrund einer Nachlässigkeit der neuen Hausverwaltung übersehen wurden. Nur ersteres kann eine Erkundigungsobliegenheit auslösen. Zweiteres stellt möglicherweise eine Pflichtverletzung aus dem Verwaltervertrag dar, ist aber nicht geeignet, die Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger in Gang zu setzen.
[12] 3. Das Interesse des Geschädigten im Sinne des § 228 ZPO an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden ist nach der Rechtsprechung schon dann gegeben, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis nicht ausgeschlossen werden können (vgl RS0039018 [T6, T28]).
[13] 4. Die Klägerinnen begründen ihr Feststellungsinteresse damit, dass sie aufgrund des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten dem Risiko ausgesetzt sind, von einem Dritten bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.
[14] Im Hinblick auf die bereits erfolgreich durchgesetzten Rückforderungsansprüche eines Mieters ist eine mögliche Inanspruchnahme der Klägerinnen auch durch die beiden weiteren, von der Erhöhung betroffenen Mieter nicht von vornherein zu verneinen. Im vorliegenden Verfahren kann aber die Berechtigung eines solchen Anspruchs der nicht am Verfahren beteiligten Mieter nicht abschließend geklärt werden und ist das auch nicht die Aufgabe dieses Verfahrens. Zu prüfen ist vielmehr nur, ob ein Schaden der Klägerinnen aus einer solchen Inanspruchnahme ausgeschlossen werden kann.
[15] Berücksichtigt man, dass der Beklagte selbst in seinem Zulassungsantrag davon ausgeht, dass zur möglichen Verjährung (Präklusion) der Rückforderungsansprüche der Mieter keine ausreichende Rechtsprechung besteht, von einer Verjährung daher nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann und eine Entscheidung über die Verjährung im vorliegenden Verfahren für die Mieter nicht bindend wäre, ist die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung der Haftung des Beklagten für mögliche zukünftige Schäden aus seinem rechtswidrig schuldhaften Handeln besteht, nicht korrekturbedürftig, ohne dass zur Verjährungsfrage inhaltlich Stellung genommen werden muss.
[16] 5. Insgesamt gelingt es dem Beklagten daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[17] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerinnen haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0090OB00036_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M*, 2. A*, und 3. A*, alle vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 7.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 35 R 123/25k‑26, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 9. März 2025, GZ 29 C 181/24w-20, nicht Folge gegeben wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0090OB00036_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 864,24 EUR (darin enthalten 144,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0090OB00036_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen einer Liegenschaft. Der Beklagte war bis 2018 als Hausverwalter für sie tätig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0090OB00036_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bloßes Kennenmüssen von Schaden und Schädiger genügt grundsätzlich nicht für den Beginn der dreijährigen Verjährung.
- Eine Erkundigungsobliegenheit setzt regelmäßig konkrete Verdachtsmomente für eine Pflichtverletzung voraus.
- Nachlässig übersehene Hinweise setzen die Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger nicht in Gang.
- Mögliche künftige Mietzinsrückforderungen können ein Feststellungsinteresse begründen.
- Die Verjährung oder Präklusion der Rückforderungsansprüche der Mieter blieb in dieser Entscheidung offen.
Häufige Fragen
Wann entsteht eine Erkundigungsobliegenheit bei möglichen Schadenersatzansprüchen?
Nach der Entscheidung sind regelmäßig konkrete Verdachtsmomente erforderlich. Kann der Geschädigte die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung ohne nennenswerte Mühe ermitteln, können Erkundigungen geboten sein. Die Obliegenheit darf jedoch nicht überspannt werden.
Löst das Übersehen eines Vertragsfehlers die Verjährung gegenüber dem früheren Hausverwalter aus?
Der OGH unterscheidet erkannte, aber nicht verfolgte Hinweise von bloß übersehenen Hinweisen. Letztere können möglicherweise eine Pflichtverletzung der neuen Hausverwaltung darstellen, setzen aber die Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger nicht in Gang.
Warum bestand ein Feststellungsinteresse wegen möglicher Mietzinsrückforderungen?
Ein anderer Mieter hatte Rückforderungen bereits erfolgreich durchgesetzt. Weitere Ansprüche der beiden betroffenen Mieter waren deshalb nicht von vornherein auszuschließen. Für das Feststellungsinteresse musste ihre Berechtigung nicht abschließend geklärt werden.
Hat der OGH die Präklusion nach § 16 Abs 8 MRG entschieden?
Nein. Der OGH hielt die Beurteilung des Feststellungsinteresses für nicht korrekturbedürftig, ohne zur Verjährung oder Präklusion möglicher Rückforderungsansprüche inhaltlich Stellung zu nehmen.
Quelle und Hinweis
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