RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Bei einem dem Österreichischen Trabrennreglement unterliegenden Trabrennen führte der Beklagte in einer Kurve ein Überholmanöver durch. Weil sein Pferd nach innen auf die angrenzende Spur drängte, kollidierte es mit dem Pferd eines anderen Rennteilnehmers. Beide Teilnehmer stürzten. [2] [3]
Der unmittelbar dahinter fahrende Vater der Kläger kam in weiterer Folge ebenfalls zu Sturz und wurde schwer verletzt. Nach einer langen Behandlungs- und Rehabilitationszeit verstarb er. [2] [3]
Nach den Feststellungen hätte der Beklagte die verschiebbare Seitenstange einsetzen oder mit dem Überholmanöver bis zur Geraden zuwarten müssen. Das Nach-innen-Drängen seines Pferdes in Kurven war ihm bekannt; durch den Einsatz der Seitenstange hätte der Unfall vermieden werden können. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte im Revisionsverfahren nicht neuerlich umfassend die Haftung, sondern die Zulässigkeit der Revision. Diese zeigte nach seiner Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] [3]
- Anforderungen an die Revision: Schließt sich ein Revisionswerber der konkretisierten Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts an, muss er dennoch inhaltliche Ausführungen zur maßgeblichen Rechtsfrage erstatten und sich juristisch mit der Berufungsentscheidung auseinandersetzen. Diese Voraussetzung erfüllte die Revision nicht. [3] [3]
- Sporttypische Regelverstöße: Der OGH verwies darauf, dass der von der Revision herangezogene Rechtssatz nach jüngerer Rechtsprechung nur Verhaltensweisen betrifft, die mit der jeweiligen Sport- oder Spielausübung typischerweise verbunden sind. Danach begründen übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß. [3]
- Vergrößerung des Sportrisikos: Die Revision behandelte nicht die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, welche Bedeutung der Vergrößerung des in der betreffenden Sportart gelegenen Risikos zukommt. Sie setzte sich auch nicht damit auseinander, dass der von ihr angeführte Fall einer nicht nach festen Regeln ablaufenden Schneeballschlacht mit einem regelbasierten Sportwettkampf nicht vergleichbar war. [3]
- Maßgebliche Feststellungen: Mit dem Vorbringen, der Beklagte habe den Kopf seines Pferdes nach außen gezogen, überging die Revision die weitere Feststellung, dass der für die Haltungskorrektur erforderliche Einsatz der Seitenstange unterblieben war. [3]
Ergebnis
Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Damit blieb der vom Berufungsgericht bestätigte Zuspruch des im Erbweg übergegangenen Schmerzengeldanspruchs unberührt. Die Abweisung des Trauerschmerzengeldbegehrens war bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. [1] [3]
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat nach dem Spruch das Erstgericht zu entscheiden. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Zulässigkeitsanforderungen des Revisionsverfahrens sowie die in der angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtswidrigkeit von Verhaltensweisen im Wettkampfsport. [3] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine Revision ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage releviert wird. Nach Ansicht des OGH war dies hier nicht der Fall. [3] [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH den Hinweis, dass die Zurückweisung keiner weiteren Begründung bedurfte. [3]
- § 52 Abs 3 ZPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage dafür, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Erstgericht vorzubehalten. [1] [3]
- Österreichisches Trabrennreglement: Nach den wiedergegebenen Regeln darf ein Fahrer keinen Unfall verursachen und seine Fahrspur nur ändern, wenn dadurch andere Teilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. [3]
- Rechtsprechungsverweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0102059, RS0023400, RS0023039 und RS0043312 sowie auf die Entscheidungen 7 Ob 553/84, 2 Ob 207/00f, 2 Ob 109/03y und 2 Ob 78/22t. [3]
Spruch
Der OGH wies die Revision zurück, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Der Revisionswerber setzte sich insbesondere nicht inhaltlich mit der vom Berufungsgericht formulierten Rechtsfrage und den maßgeblichen Feststellungen auseinander. Die Kostenentscheidung blieb dem Erstgericht vorbehalten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00029_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Durch ein vom Beklagten als Teilnehmer eines – dem Österreichischen Trabrennreglement (ÖTR) unterlegenen – Trabrennens in einer Kurve durchgeführtes Überholmanöver kam es wegen dem Nach-Innen-Drängen seines Pferdes auf die angrenzende Spur zu einer Kollision mit dem Pferd eines dort fahrenden Rennteilnehmers, die daraufhin beide stürzten. Das führte in weiterer Folge dazu, dass der unmittelbar dahinter fahrende Vater der Kläger ebenfalls zu Sturz kam und schwer verletzt wurde. Er verstarb nach einer langen Behandlungs- und Rehabilitationszeit.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00029_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO releviert wird. [11] 1. Erklärt das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung für zulässig, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen (vgl RS0102059 [T21]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00029_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00029_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien (AZ 4 Cg 54/16i – führendes Verfahren), und 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00029_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn (AZ 4 Cg 47/18p – verbundenes Verfahren), gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00029_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Nicht jeder leichte Regelverstoß im Wettkampfsport ist automatisch rechtswidrig; maßgeblich ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung unter anderem, ob das Verhalten sporttypisch
- und häufig unvermeidbar ist.
- Eine zugelassene Revision muss sich inhaltlich mit der maßgeblichen Rechtsfrage und der Entscheidung des Berufungsgerichts auseinandersetzen.
- Der OGH traf hier eine Zurückweisungsentscheidung wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage und keine neuerliche umfassende Sachentscheidung über sämtliche Haftungsfragen. [ris-recht
- liche-beurteilung]
Häufige Fragen
Haftet ein Teilnehmer für einen Regelverstoß im Wettkampfsport?
Die Entscheidung enthält keine pauschale Haftungsregel. Sie verweist darauf, dass übliche leichte oder oft unvermeidliche, sporttypische Regelverstöße in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß begründen; zugleich kann die Vergrößerung des sportarttypischen Risikos rechtlich relevant sein.
Warum wurde die Revision im Trabrennfall zurückgewiesen?
Die Revision zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf und setzte sich nicht ausreichend mit der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts auseinander.
Was entschied der OGH zum Schmerzengeld?
Durch die Zurückweisung der Revision blieb der vom Berufungsgericht bestätigte Zuspruch des auf die Kläger übergegangenen Schmerzengeldanspruchs unberührt.
Wurde Trauerschmerzengeld zugesprochen?
Nein. Das Berufungsgericht wies das Trauerschmerzengeldbegehren mangels Nachweises grober Fahrlässigkeit ab; dieser Teil der Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; daraus darf keine allgemeine Aussage abgeleitet werden, dass jeder nicht sporttypische Regelverstoß zwinge
nd eine Haftung begründet.
Die Ausführungen zu typischen Regelverstößen geben die im RIS-Text referierte Rechtsprechung wieder und ersetzen keine Prüfung eines konkreten Einzelfalls.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem Erstgericht vorbehalten.
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