RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob21/26t
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00021.26T.0318.000
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000

Sachverhalt

Die Betroffene und ihr Ehegatte hatten ihren Sohn auf Zuhaltung eines Übergabevertrags geklagt. In der Erwachsenenschutzsache ging es um die Bestellung eines Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Betroffenen im anhängigen Zivilverfahren. Der Sohn machte eine mögliche Interessenkollision wegen der gleichzeitigen Vertretung des mitklagenden Ehegatten geltend. [3]

Das Rekursgericht sah im konkreten Fall keine entgegenstehende Interessenkollision. Gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Dezember 2025 erhob der Sohn als Einschreiter außerordentlichen Revisionsrekurs. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte die einzelfallbezogene Prüfung der Eignung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in den Mittelpunkt. Die Auswahlentscheidung und die Frage einer möglichen Interessenkollision begründen für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG. [6]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Daraus folgt keine allgemeine Freigabe der gleichzeitigen Vertretung eines Mitklägers: Ausschlaggebend bleibt die Prüfung einer möglichen Interessenkollision anhand der konkreten Umstände. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung OGH 9Ob21/26t vom 18. März 2026 betrifft die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses in einer Erwachsenenschutzsache und die Maßstäbe für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. [3] [4] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Maßgeblich für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist das Wohl der betroffenen Person. Ob die gleichzeitige Vertretung ihres Mitklägers eine Interessenkollision begründet, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[2] 2. Auch nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (BGBl I 2017/59) ist das Wohl der betroffenen Person der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (vgl RS0132245 ua). Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist auch auf eine mögliche Interessenkollision Bedacht zu nehmen (vgl RS0048982). Zur Annahme einer Interessenkollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen aus (RS0048982 [T1]). Die Auswahl des Erwachsenenvertreters ist – ebenso wie die Frage, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist – einzelfallbezogen und begründet daher für sich genommen keine Rechtsfrage von der Qualifikation des § 62 Abs 1 AußStrG (2 Ob 169/25d Rz 6 mwN; RS0048982 [T10]).

[3] 3. Die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Rechtsanwalt – wegen einer möglichen Interessenkollision – für eine betroffene Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter in einem anhängigen Zivilverfahren bestellt werden könne, wenn er gleichzeitig einen Mitkläger der betroffenen Person in diesem Verfahren vertrete, hängt von den jeweils gegebenen Umständen ab und entzieht sich gerade wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042405). Inwiefern die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage uneinheitlich sein soll, legt der Revisionsrekurs nicht ansatzweise dar.

[4] 4. Die Betroffene und ihr Ehegatte haben ihren Sohn, den Revisionsrekurswerber, auf Zuhaltung eines mit ihm geschlossenen Übergabevertrags geklagt. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Bestellung eines Rechtsanwalts der von ihnen in diesem Zivilverfahren selbst gewählten Klagevertreterin zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Betroffenen im konkreten Fall keine Interessenkollision entgegenstehe. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie der Revisionsrekurswerber meint – auch eine andere Entscheidung als jene des Rekursgerichts gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (vgl RS0042405 [T6]). Der Revisionsrekurs legt auch nicht schlüssig dar, inwiefern sich eine der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters entgegenstehende Interessenkollision aus dem Umstand ergeben sollte, dass die Parteienvertreter des Zivilverfahrens anlässlich der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO in Ansehung der Betroffenen aus prozessökonomischen Gründen übereinkamen, das Verfahren nicht allein hinsichtlich des Ehegatten weiterzuführen.

[5] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, vertreten durch Dr. Günter Lippitsch, Rechtsanwalt in Graz, als Rechtsbeistand, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Ing. W*, vertreten durch Dr. Herbert Emberger, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 2 R 264/25w‑35, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] 2. Auch nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (BGBl I 2017/59) ist das Wohl der betroffenen Person der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (vgl RS0132245 ua). Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist auch auf eine mögliche Interessenkollision Bedacht zu nehmen (vgl RS0048982). Zur Annahme einer Interessenkollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen aus (RS0048982 [T1]). Die Auswahl des Erwachsenenvertreters ist – ebenso wie die Frage, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist – einzelfallbezogen und begründet daher für sich genommen keine Rechtsfrage von der Qualifikation des § 62 Abs 1 AußStrG (2 Ob 169/25d Rz 6 mwN; RS0048982 [T10]).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das Wohl der betroffenen Person bestimmt die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
  • Für eine Interessenkollision genügen ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung.
  • Die gleichzeitige Vertretung eines Mitklägers erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände.
  • Die einzelfallbezogene Kollisionsprüfung begründet für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 9Ob21/26t?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs in einer Erwachsenenschutzsache zurück. Zur Auswahl des Erwachsenenvertreters und zur behaupteten Interessenkollision wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Wann ist eine Interessenkollision bei einem Erwachsenenvertreter anzunehmen?

Nach der angeführten Rechtsprechung reichen ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung der betroffenen Person aus. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Darf der Erwachsenenvertreter zugleich einen Mitkläger vertreten?

Die Entscheidung enthält dazu keine pauschale Aussage. Ob die gleichzeitige Vertretung einer Bestellung entgegensteht, hängt von den konkreten Umständen und einer möglichen Interessenkollision ab.

Quelle und Hinweis

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