RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Betroffene und ihr Ehegatte hatten ihren Sohn auf Zuhaltung eines Übergabevertrags geklagt. In der Erwachsenenschutzsache ging es um die Bestellung eines Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Betroffenen im anhängigen Zivilverfahren. Der Sohn machte eine mögliche Interessenkollision wegen der gleichzeitigen Vertretung des mitklagenden Ehegatten geltend. [3]
Das Rekursgericht sah im konkreten Fall keine entgegenstehende Interessenkollision. Gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Dezember 2025 erhob der Sohn als Einschreiter außerordentlichen Revisionsrekurs. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte die einzelfallbezogene Prüfung der Eignung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in den Mittelpunkt. Die Auswahlentscheidung und die Frage einer möglichen Interessenkollision begründen für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG. [6]
- Wohl der betroffenen Person: Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz bleibt das Wohl der betroffenen Person der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. [6]
- Maßstab für eine Interessenkollision: Bei der Eignungsprüfung ist eine mögliche Interessenkollision zu berücksichtigen. Für deren Annahme genügen bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung der betroffenen Person. [6]
- Gleichzeitige Vertretung eines Mitklägers: Ob ein Rechtsanwalt trotz gleichzeitiger Vertretung eines Mitklägers zum Erwachsenenvertreter bestellt werden kann, hängt von den Umständen ab. Der Revisionsrekurs zeigte auch nicht auf, inwiefern die höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu uneinheitlich sein sollte. [3] [6]
- Keine schlüssig dargelegte Kollision: Nach der Unterbrechung gemäß § 6a ZPO hatten die Parteienvertreter aus prozessökonomischen Gründen vereinbart, den Prozess nicht allein hinsichtlich des Ehegatten fortzuführen. Warum daraus eine der Bestellung entgegenstehende Interessenkollision folgen sollte, legte der Revisionsrekurs nicht schlüssig dar. [3]
- Behaupteter Verfahrensmangel: Der OGH prüfte die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und verneinte sie unter Hinweis auf § 71 Abs 3 AußStrG. [2]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Daraus folgt keine allgemeine Freigabe der gleichzeitigen Vertretung eines Mitklägers: Ausschlaggebend bleibt die Prüfung einer möglichen Interessenkollision anhand der konkreten Umstände. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung OGH 9Ob21/26t vom 18. März 2026 betrifft die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses in einer Erwachsenenschutzsache und die Maßstäbe für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. [3] [4] [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Die Bestimmung bildet den Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Die einzelfallbezogene Auswahl und Kollisionsprüfung erfüllt diese Voraussetzung für sich genommen nicht. [4] [6]
- § 71 Abs 3 AußStrG: Der OGH verweist bei der Verneinung des behaupteten Verfahrensmangels auf diese Bestimmung. [5]
- § 6a ZPO: Die Norm wird im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Zivilverfahrens hinsichtlich der Betroffenen genannt. [3]
- RS0132245 und RS0048982: Die Verweise betreffen das Wohl der betroffenen Person sowie die Berücksichtigung möglicher Interessenkollisionen. RS0048982 [T1] nennt den objektiven Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung. [6]
- 2 Ob 169/25d und RS0048982 [T10]: Der OGH verweist auf diese Rechtsprechung für die Einzelfallbezogenheit der Auswahl des Erwachsenenvertreters und der Prüfung einer Interessenkollision. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Maßgeblich für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist das Wohl der betroffenen Person. Ob die gleichzeitige Vertretung ihres Mitklägers eine Interessenkollision begründet, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[2] 2. Auch nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (BGBl I 2017/59) ist das Wohl der betroffenen Person der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (vgl RS0132245 ua). Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist auch auf eine mögliche Interessenkollision Bedacht zu nehmen (vgl RS0048982). Zur Annahme einer Interessenkollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen aus (RS0048982 [T1]). Die Auswahl des Erwachsenenvertreters ist – ebenso wie die Frage, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist – einzelfallbezogen und begründet daher für sich genommen keine Rechtsfrage von der Qualifikation des § 62 Abs 1 AußStrG (2 Ob 169/25d Rz 6 mwN; RS0048982 [T10]).
[3] 3. Die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Rechtsanwalt – wegen einer möglichen Interessenkollision – für eine betroffene Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter in einem anhängigen Zivilverfahren bestellt werden könne, wenn er gleichzeitig einen Mitkläger der betroffenen Person in diesem Verfahren vertrete, hängt von den jeweils gegebenen Umständen ab und entzieht sich gerade wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042405). Inwiefern die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage uneinheitlich sein soll, legt der Revisionsrekurs nicht ansatzweise dar.
[4] 4. Die Betroffene und ihr Ehegatte haben ihren Sohn, den Revisionsrekurswerber, auf Zuhaltung eines mit ihm geschlossenen Übergabevertrags geklagt. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Bestellung eines Rechtsanwalts der von ihnen in diesem Zivilverfahren selbst gewählten Klagevertreterin zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Betroffenen im konkreten Fall keine Interessenkollision entgegenstehe. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie der Revisionsrekurswerber meint – auch eine andere Entscheidung als jene des Rekursgerichts gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (vgl RS0042405 [T6]). Der Revisionsrekurs legt auch nicht schlüssig dar, inwiefern sich eine der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters entgegenstehende Interessenkollision aus dem Umstand ergeben sollte, dass die Parteienvertreter des Zivilverfahrens anlässlich der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO in Ansehung der Betroffenen aus prozessökonomischen Gründen übereinkamen, das Verfahren nicht allein hinsichtlich des Ehegatten weiterzuführen.
[5] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, vertreten durch Dr. Günter Lippitsch, Rechtsanwalt in Graz, als Rechtsbeistand, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Ing. W*, vertreten durch Dr. Herbert Emberger, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 2 R 264/25w‑35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000.
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[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000.
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[2] 2. Auch nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (BGBl I 2017/59) ist das Wohl der betroffenen Person der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (vgl RS0132245 ua). Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist auch auf eine mögliche Interessenkollision Bedacht zu nehmen (vgl RS0048982). Zur Annahme einer Interessenkollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen aus (RS0048982 [T1]). Die Auswahl des Erwachsenenvertreters ist – ebenso wie die Frage, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist – einzelfallbezogen und begründet daher für sich genommen keine Rechtsfrage von der Qualifikation des § 62 Abs 1 AußStrG (2 Ob 169/25d Rz 6 mwN; RS0048982 [T10]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das Wohl der betroffenen Person bestimmt die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
- Für eine Interessenkollision genügen ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung.
- Die gleichzeitige Vertretung eines Mitklägers erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände.
- Die einzelfallbezogene Kollisionsprüfung begründet für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 9Ob21/26t?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs in einer Erwachsenenschutzsache zurück. Zur Auswahl des Erwachsenenvertreters und zur behaupteten Interessenkollision wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Wann ist eine Interessenkollision bei einem Erwachsenenvertreter anzunehmen?
Nach der angeführten Rechtsprechung reichen ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung der betroffenen Person aus. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Darf der Erwachsenenvertreter zugleich einen Mitkläger vertreten?
Die Entscheidung enthält dazu keine pauschale Aussage. Ob die gleichzeitige Vertretung einer Bestellung entgegensteht, hängt von den konkreten Umständen und einer möglichen Interessenkollision ab.
Quelle und Hinweis
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