RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine Mieterin hinterlegte den Mietzins für September 2025 in Höhe von 2.315,31 EUR. Nach ihrem Vorbringen war die Ersterlagsgegnerin ihre Vermieterin und die Zweiterlagsgegnerin die zunächst beauftragte Hausverwalterin. Der Mietvertrag sah die Zahlung auf ein Konto der Hausverwalterin vor. Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags nannte die Mieterin in ihrem Antrag nicht. [4]
Ein selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Vermieterin teilte der Mieterin mit, der Hausverwaltungsvertrag sei gekündigt worden und der Mietzins auf ein neues Konto zu zahlen. Die Hausverwalterin hielt dem entgegen, die Kündigung sei wegen des Widerspruchs der zweiten selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin unwirksam. Eine Zahlung auf das neue Konto sei möglicherweise nicht schuldbefreiend. Die Mieterin berief sich deshalb auf den Gesellschafterstreit als Hinterlegungsgrund. [4]
Das Erstgericht nahm den Erlag zugunsten beider Erlagsgegnerinnen an. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erwog unter anderem eine Inkassozession oder eine mit Gläubigermehrheit vergleichbare Situation. Die Vermieterin begehrte mit ihrem Revisionsrekurs die vollständige Abweisung des Erlagsantrags. Der OGH entschied am 18. März 2026 zu 9Ob135/25f. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte den Revisionsrekurs zur Klarstellung für zulässig und teilweise berechtigt. Er unterschied zwischen der Frage, ob die widersprüchlichen Zahlungsanweisungen einen Hinterlegungsgrund bilden, und der Frage, zugunsten welcher Person der Erlag angenommen werden darf. [3] [4]
- Rechtsmittellegitimation: Ein Erlagsgegner ist rechtsmittellegitimiert, wenn der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt. Das ist nach der angeführten Rechtsprechung bei einem Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner der Fall. Die Vermieterin durfte daher die Annahme auch zugunsten der Hausverwalterin bekämpfen. [3]
- Revisionsrekursbeantwortung: Nach § 68 Abs 1 AußStrG darf jede andere aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über die Sache beantworten. Ein drohender Eingriff in ihre materielle Rechtsstellung ist dafür nicht erforderlich. Der Senat schloss sich der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a nicht an. [4]
- Schlüssigkeitsprüfung: Das Erlagsgericht prüft anhand des Antrags, ob der behauptete Grund zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB geeignet ist, nicht aber, ob er tatsächlich vorliegt. Der Erleger muss plausibel machen, welchen Anspruch die Erlagsgegner haben und weshalb die Sach- oder Rechtslage unklar ist. [4]
- Keine Gläubigerstellung der Hausverwalterin: Mehrere Forderungsprätendenten liegen nur vor, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung als eigene beanspruchen. Die Hausverwalterin war keine Gläubigerin der Mietzinsforderung. Eine Inkassozession hatte die Mieterin nicht behauptet. Der Erlag durfte daher nicht zugunsten der Hausverwalterin angenommen werden. [4]
- Unklarheit über das Zahlungskonto: Nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten darüber, auf welches Konto schuldbefreiend gezahlt werden kann, können einen anderen wichtigen Grund nach § 1425 ABGB bilden. Hier beruhten sie auf dem Gesellschafterstreit und lagen allein in der Sphäre der Vermieterin. Der Erlag zu deren Gunsten war daher gerechtfertigt. [4]
- Teilweise Abweisung als zulässiges Minus: Die Abweisung gegenüber nur einer von mehreren Erlagsgegnerinnen ist ein zulässiges Minus zum ursprünglichen Begehren. Der Antrag musste nicht insgesamt angenommen oder abgewiesen werden. Die Abgrenzung zu geänderten Ausfolgungsbedingungen war nicht entscheidend, weil die Mieterin keine solchen Bedingungen genannt hatte. [4]
Ergebnis
Der Revisionsrekurs hatte teilweise Erfolg. Die Annahme des Erlags zugunsten der Vermieterin blieb bestehen. Hinsichtlich der Hausverwalterin änderte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und wies den Erlagsantrag ab. [1] [5]
Wegen des gleichteiligen Erfolgs wurden die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben. Die Pauschalgebühr des Revisionsrekursverfahrens von 321 EUR war von allen drei Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Mieterin und die Hausverwalterin mussten der Vermieterin daher jeweils 107 EUR binnen 14 Tagen ersetzen. Gründe für eine abweichende Kostenentscheidung nach Billigkeit lagen nicht vor. [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen der gerichtlichen Hinterlegung und deren Behandlung im Außerstreitverfahren. Maßgeblich waren insbesondere der wichtige Hinterlegungsgrund, die Stellung der Erlagsgegnerinnen und die Zulässigkeit einer nur teilweisen Stattgebung des Antrags. [4]
- § 1425 ABGB: Die Norm erlaubt die gerichtliche Hinterlegung unter anderem, wenn eine Schuld aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann. Nicht leicht behebbare Unklarheiten über das schuldbefreiende Zahlungskonto können einen solchen Grund bilden. [4]
- § 68 Abs 1 AußStrG: Bei einem Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über die Sache steht jeder anderen aktenkundigen Partei eine Revisionsrekursbeantwortung offen. [4]
- § 36 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 405 ZPO: Ein Minus gegenüber dem ursprünglichen Begehren darf zugesprochen werden. Die Abweisung des Erlagsantrags gegenüber einem von mehreren Erlagsgegnern ist ein solches Minus. Der OGH verwies dazu auf 6 Ob 71/11a. [4]
- § 78 AußStrG: Die Kostenentscheidung beruhte auf § 78 AußStrG. Bei gleichteiligem Erfolg wurden die Verfahrenskosten aufgehoben. Eine Abweichung nach Billigkeit gemäß Abs 2 war nicht geboten; die Pauschalgebühr wurde nach Abs 3 zu gleichen Teilen verteilt. [4] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bestätigte den Mietzinserlag zugunsten der Vermieterin: Widersprüchliche Kontovorgaben aus ihrer Sphäre begründeten einen wichtigen Hinterlegungsgrund. Gegenüber der Hausverwalterin wurde der Erlagsantrag hingegen abgewiesen, weil sie keine Gläubigerin der Mietzinsforderung war und keine Inkassozession behauptet wurde. Diese teilweise Abweisung war ein zulässiges Minus zum ursprünglichen Antrag.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in Bezug auf die Ersterlagsgegnerin bestätigt und in Bezug auf die Zweiterlagsgegnerin dahin abgeändert, dass der Erlagsantrag abgewiesen wird.
Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin sind jeweils schuldig, der Ersterlagsgegnerin mit 107 EUR bestimmte anteilige Barauslagen (Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in Bezug auf die Ersterlagsgegnerin bestätigt und in Bezug auf die Zweiterlagsgegnerin dahin abgeändert, dass der Erlagsantrag abgewiesen wird.
Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin sind jeweils schuldig, der Ersterlagsgegnerin mit 107 EUR bestimmte anteilige Barauslagen (Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00135_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Die Erlegerin erlegte 2.315,31 EUR (Mietzins für September 2025) und beantragte die Annahme des Erlags, ohne Bedingungen für dessen Ausfolgung zu nennen. Sie sei die Mieterin einer Wohnung. Die Ersterlagsgegnerin sei die Vermieterin, die Zweiterlagsgegnerin die von der Ersterlagsgegnerin – jedenfalls zunächst – beauftragte und bevollmächtigte Hausverwalterin. Der Mietvertrag vom 13. 11. 2023 sehe vor, dass der Mietzins auf ein Konto der Zweiterlagsgegnerin zu entrichten sei. Mit Schreiben vom 20. 5. 2025 habe ihr ein Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Ersterlagsgegnerin mitgeteilt, dass die Ersterlagsgegnerin den Vertrag mit der Zweiterlagsgegnerin gekündigt habe und der Mietzins ab 1. 6. 2025 auf ein neu eröffnetes Konto zu entrichten sei, das auf ihn persönlich und die Ersterlagsgegnerin laute. Die Zweiterlagsgegnerin habe mit (anwaltlichem) Schreiben vom selben Tag entgegnet, dass die Kündigung des Vertrags mit der Zweiterlagsgegnerin unwirksam sei, weil ihr die zweite Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Ersterlagsgegnerin widersprochen habe, und eine Mietzinszahlung auf das neu eröffnete Konto unter Umständen nicht schuldbefreiend sei. Der Gesellschafterstreit sei ein wichtiger Grund für die gerichtliche Hinterlegung des Mietzinses.
[2] Das Erstgericht nahm den Erlag zu Gunsten beider Erlagsgegnerinnen an. Es sprach aus, dass der Erlag nur über Antrag der Erlegerin zu ihren Gunsten mit Zustimmung aller Erlagsgegnerinnen, über schriftlichen einverständlichen Antrag aller Erlagsgegnerinnen oder aufgrund einer auf Ausfolgung lautenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ausgefolgt werde.
[3] Das Rekursgericht gab einem Rekurs der Ersterlagsgegnerin nicht Folge. Zwar sei – nach dem maßgeblichen Vorbringen der Erlegerin – nur die Ersterlagsgegnerin Vermieterin und Gläubigerin der Mietzinsforderung. Allerdings gehöre die Mietzinseinhebung zu den Aufgaben einer Hausverwalterin. Über eine bloße Einziehungsermächtigung hinaus sei insofern auch eine Inkassozession denkbar. Selbst wenn die Zweiterlagsgegnerin als bloße Zahlstelle fungiere, bestehe eine einer Gläubigermehrheit vergleichbare Situation, weil der Erlegerin zwei mögliche Zahlungsempfängerinnen auf Vermieterseite gegenüberstünden.
[4] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu den Fragen zu, ob der Mieter den Mietzins gerichtlich hinterlegen könne, wenn er sowohl vom Vermieter als auch vom Verwalter zur Zahlung des Mietzinses auf verschiedene Konten aufgefordert werde, und wer in einem solchen Fall als Erlagsgegner in Betracht komme.
[5] Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin mit dem Abänderungsantrag, den Erlagsantrag abzuweisen, und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
[6] Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen und hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00135_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig und auch teilweise berechtigt.
[8] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert.
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[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig und auch teilweise berechtigt.
[8] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert.
[9] 2. Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an.
[10] 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach § 1425 ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann.
[11] 4. Das Erlagsgericht hat auf Grundlage des Erlagsantrags zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1425 Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]).
[12] 5. Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1425 Rz 83; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1425 ABGB Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB7 § 1425 ABGB Rz 8). Da die Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und die Erlegerin auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso-)Zession der Mietzinsforderung behauptet hat, kommt ein Erlag zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin nicht in Betracht.
[13] 6. Nach § 1425 ABGB können aber auch „andere wichtige Gründe“ den Erlag rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die den Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit hindern. Dafür kommen insbesondere Gründe in Betracht, die in der Sphäre des Gläubigers liegen (Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.06 § 1425 Rz 12), nicht aber solche in der Person des Erlegers (RS0112197). Ausgehend davon können für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann, einen Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB bilden, der zum Erlag der Mietzinsforderung zu Gunsten der Vermieterin berechtigt (idS auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1425 Rz 21).
[14] 7. Die Erlegerin hat – wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben – gegenüber der Ersterlagsgegnerin (als Gläubigerin der Mietzinsforderung) einen „anderen wichtigen Grund“ iSd § 1425 ABGB vorgebracht, der sie zur gerichtlichen Hinterlegung des Mietzinses berechtigt: Ein Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Ersterlagsgegnerin meint, sie habe den Mietzins auf ein von ihm neu eröffnetes Konto zu überweisen. Die andere Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Ersterlagsgegnerin sowie die Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin vertreten dagegen den Standpunkt, der Mietzins könne nur auf das im Mietvertrag angegebene Konto der Zweiterlagsgegnerin schuldbefreiend geleistet werden. Hintergrund dieser unterschiedlichen Rechtsansichten ist ein Gesellschafterstreit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der von einem Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Ersterlagsgegnerin unter Widerspruch der anderen Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der Ersterlagsgegnerin ausgesprochenen Kündigung des Vertrags der Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin. Diese Umstände liegen allein in der Sphäre der Ersterlagsgegnerin als Vermieterin. Die erlegende Mieterin kann die daraus resultierenden Unklarheiten, auf welches Konto sie den Mietzins schuldbefreiend zahlen kann, (zumindest) nicht leicht beseitigen; Gegenteiliges zeigt auch der Revisionsrekurs nicht auf.
[15] 8. Die dem Erlagsantrag stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher in Bezug auf die Ersterlagsgegnerin zu bestätigen und in Bezug auf die Zweiterlagsgegnerin dahin abzuändern, dass der Erlagsantrag abgewiesen wird. Entgegen der Rechtsansicht der Ersterlagsgegnerin kann keine Rede davon sein, dass der Erlagsantrag nur in seiner Gesamtheit für zulässig oder unzulässig befunden werden könne. Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass ein „Minus“ gegenüber dem ursprünglichen Begehren zugesprochen werden kann (§ 36 Abs 4 AußStrG iVm § 405 ZPO). Die Abweisung des Erlagsantrags gegenüber einem von mehreren Erlagsgegnern ist ein solches zulässiges „Minus“ (vgl 6 Ob 71/11a). Eine Auseinandersetzung mit der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 6 Ob 744/88, nach der eine Abweichung von durch den Erleger umschriebenen Ausfolgungsvoraussetzungen ein „Aliud“ und kein „Minus“ ist, erübrigt sich schon deshalb, weil die Erlegerin in ihrem Erlagsantrag keine Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags genannt hat.
[16] 9. Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet auf § 78 AußStrG. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden keine Kosten verzeichnet. In den Rechtsmittelverfahren hat die Ersterlagsgegnerin das Interesse verfolgt, die Abweisung des Erlagsantrags hinsichtlich beider Erlagsgegnerinnen zu erreichen. Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin haben das entgegengesetzte Interesse der Zurück- oder Abweisung der Rechtsmittel verfolgt. Beide Seiten konnten ihre Interessen im gleichen Ausmaß durchsetzen – die Ersterlagsgegnerin in Bezug auf den Erlagsantrag gegen die Zweiterlagsgegnerin, die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin in Bezug auf den Erlagsantrag gegen die Ersterlagsgegnerin. Die Verfahrenskosten sind daher gegeneinander aufzuheben. Gründe für eine davon abweichende Kostenentscheidung nach Billigkeit liegen nicht vor (§ 78 Abs 2 AußStrG). Mangels anderer Anhaltspunkte ist die von der Ersterlagsgegnerin richtig verzeichnete Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren (321 EUR) von allen Parteien zu gleichen Teilen zu tragen (§ 78 Abs 3 AußStrG). Für das Rekursverfahren verzeichnet die Ersterlagsgegnerin keine Pauschalgebühr.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00135_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Erlagssache der Erlegerin Dr. R*, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erlagsgegnerinnen 1. M* GmbH, *, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A* GMBH, *, vertreten durch Mag. Marian Maybach und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2025, GZ 43 R 684/25v‑32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. September 2025, GZ 32 Nc 5/25w‑11, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00135_25F0000_000.
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Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in Bezug auf die Ersterlagsgegnerin bestätigt und in Bezug auf die Zweiterlagsgegnerin dahin abgeändert, dass der Erlagsantrag abgewiesen wird.
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Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin sind jeweils schuldig, der Ersterlagsgegnerin mit 107 EUR bestimmte anteilige Barauslagen (Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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Wichtige Punkte
- Nicht leicht behebbare Unklarheiten über das Zahlungskonto können einen wichtigen Grund für den Mietzinserlag bilden.
- Eine Hausverwalterin ist nicht allein wegen ihrer Einziehungstätigkeit Gläubigerin der Mietzinsforderung.
- Das Erlagsgericht prüft die Schlüssigkeit des behaupteten Hinterlegungsgrundes, nicht dessen tatsächliches Vorliegen.
- Der Erlagsantrag kann gegenüber einer Erlagsgegnerin angenommen und gegenüber einer anderen abgewiesen werden.
Häufige Fragen
Wann können widersprüchliche Kontovorgaben einen Mietzinserlag rechtfertigen?
Nach dieser Entscheidung können nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten über das schuldbefreiende Zahlungskonto einen wichtigen Grund nach § 1425 ABGB bilden. Im konkreten Fall entstanden sie durch einen Gesellschafterstreit in der Sphäre der Vermieterin.
Ist die Hausverwalterin bei einem Mietzinserlag automatisch Erlagsgegnerin?
Nein. Im entschiedenen Fall war die Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung; eine Inkassozession war auch nicht behauptet worden. Der OGH wies den Erlagsantrag ihr gegenüber daher ab.
Prüft das Erlagsgericht, ob der Hinterlegungsgrund tatsächlich besteht?
Das Erlagsgericht nimmt eine Schlüssigkeitsprüfung anhand der Behauptungen im Antrag vor. Es prüft, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung geeignet ist, nicht aber, ob dieser Grund tatsächlich vorliegt.
Kann ein Erlagsantrag nur gegenüber einzelnen Erlagsgegnern bewilligt werden?
Ja. Die Abweisung gegenüber einem von mehreren Erlagsgegnern ist nach dem OGH ein zulässiges Minus zum ursprünglichen Antrag. Im konkreten Fall hatte die Erlegerin keine Ausfolgungsbedingungen vorgegeben.
Quelle und Hinweis
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