RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Kläger begehrten von einem Flugunternehmen die Zahlung von 1.200 EUR samt Anhang und stützten ihre Ansprüche auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 über Fluggastrechte. Der Abflugort lag in Wien-Schwechat; die Kläger hatten ihren Wohnsitz in Österreich. [3] [3]
Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sodass die Zurückweisung rechtskräftig wurde. Daraufhin beantragten die Kläger beim OGH gemäß § 28 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichts. [3]
Die Kläger machten insbesondere geltend, die Rechtsverfolgung im Ausland sei unzumutbar. Die Ansprüche beruhten auf Unionsrecht und müssten effektiv gerichtlich durchgesetzt werden können. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH bejahte die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Maßgeblich waren der ausreichende Bezug zu Österreich, die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland, der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz und die Kriterien für die Auswahl des zu bestimmenden Gerichts. [3] [3]
- Inlandsbezug: Das erforderliche Naheverhältnis zum Inland ergab sich aus dem Wohnsitz der Kläger in Österreich und zusätzlich daraus, dass der Abflugort in Wien-Schwechat lag. [3] [3]
- Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung: Nach den Ausführungen des OGH kann eine unzumutbare Rechtsverfolgung im Ausland insbesondere vorliegen, wenn eine dort ergangene Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt werden könnte und eine Exekutionsführung im Inland beabsichtigt ist. Im konkreten Fall fehlte es an einer Grundlage für die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung in Österreich. [3]
- Effektiver Rechtsschutz: Die geltend gemachten Ansprüche beruhten auf der Fluggastrechteverordnung und damit auf einem unionsrechtlichen Sekundärrechtsakt. Nach Art 47 GRC ist für solche Ansprüche effektiver gerichtlicher Rechtsschutz sicherzustellen. Der OGH betonte die besondere Bedeutung dieses Grundrechts, wenn Ansprüche andernfalls außerhalb der Europäischen Union geltend gemacht werden müssten. [3]
- Rechtsschutz gegen Drittstaatunternehmen: Bei ausreichendem Inlandsbezug sind nach Ansicht des OGH die interpretativen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit Fluggäste ihre unionsrechtlichen Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat durchsetzen können. Eine Verweigerung der Ordination wäre im vorliegenden Zusammenhang einer Rechtsschutzverweigerung gleichgekommen. [3]
- Auswahl des Gerichts: Bei der Auswahl des zu ordinierenden Gerichts sind Sachnähe, Parteinähe und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Für das Bezirksgericht Schwechat sprachen der in dessen Sprengel gelegene Abflugort und die bereits dort erfolgte Behandlung der Klage. [3]
- Vergleichbare Entscheidungen: Der OGH verwies zur Berechtigung des Ordinationsantrags und zu den unionsrechtlichen Erwägungen unter anderem auf vergleichbare Entscheidungen, darunter 8 Nc 27/19s, 7 Nc 21/19a, 6 Nc 19/19z und 6 Nc 25/19g. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Ordinationsantrag statt und bestimmte das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht. Er folgte damit nicht dem Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen, sondern wählte aufgrund des Abflugorts und der bisherigen Befassung das Bezirksgericht Schwechat. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichts für unionsrechtlich begründete Fluggastrechteansprüche bei unzumutbarer Rechtsverfolgung im Ausland. [3] [3]
- § 28 Abs 1 Z 2 JN: Ordination durch den OGH im Fall der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland bei ausreichendem Naheverhältnis zum Inland. [3] [3]
- Verordnung (EG) Nr 261/2004: Unionsrechtliche Grundlage der von den Klägern geltend gemachten Fluggastrechteansprüche. [2] [3]
- Art 47 GRC: Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für Ansprüche, die aus einem unionsrechtlichen Sekundärrechtsakt abgeleitet werden. [3]
- Rechtsprechungsverweise: Der OGH führte insbesondere RS0046148 zur Unzumutbarkeit, RS0132702 zum effektiven Rechtsschutz und RS0106680 [T13] zu den Auswahlkriterien des zu ordinierenden Gerichts an. [3]
Spruch
Ist die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar und besteht ein ausreichender Inlandsbezug, kann für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ein österreichisches Gericht bestimmt werden. Im konkreten Fall ordinierte der OGH das Bezirksgericht Schwechat.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Ordinationsantrag der klagenden Parteien wird stattgegeben. Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Mit der an das Bezirksgericht Schwechat gerichteten Klage begehrten die Kläger, das beklagte Flugunternehmen mit Sitz in *****, Zweigniederlassung *****, zur Zahlung von 1.200 EUR sA zu verurteilen. Sie stützen sich dabei auf die Verordnung 261/2004/EG über Fluggastrechte. Mit Beschluss vom 19.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben: 1. Die Kläger stützen ihren Ordinationsantrag auf § 28 Abs 1 Z 2 JN, also auf den Fall der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland. Die dafür erforderliche allgemeine Voraussetzung des Naheverhältnisses zum Inland ist hier schon im Hinblick auf den Wohnsitz der Kläger in Österreich erfüllt; zudem lag der Abflugort in Wien-Schwechat.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Skribe + Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *****, wegen 1.200 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, den Beschluss gefasst: Dem Ordinationsantrag der klagenden Parteien wird stattgegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: Mit der an das Bezirksgericht Schwechat gerichteten Klage begehrten die Kläger, das beklagte Flugunternehmen mit Sitz in *****, Zweigniederlassung *****, zur Zahlung von 1.200 EUR sA zu verurteilen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein österreichischer Wohnsitz der Kläger und ein Abflugort in Wien-Schwechat begründeten im konkreten Fall einen ausreichenden Inlandsbezug.
- Die fehlende Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels in Österreich kann bei beabsichtigter Exekution im Inland für die Unzumutbarkeit der ausländischen Rechtsverfolgung maßgeb
- Bei Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ist der unionsrechtliche Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu berücksichtigen.
- Für die Auswahl des Gerichts sind insbesondere Sachnähe, Parteinähe und Zweckmäßigkeit maßgeblich.
Häufige Fragen
Wann kann der OGH nach § 28 JN ein österreichisches Gericht bestimmen?
Nach der dargestellten Entscheidung kommt eine Ordination insbesondere bei unzumutbarer Rechtsverfolgung im Ausland und ausreichendem Naheverhältnis zu Österreich in Betracht. Die Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Warum war die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar?
Ausschlaggebend war, dass ein dort erlangter Titel mangels Gegenseitigkeit nicht in Österreich vollstreckt werden konnte und sich aus dem Antrag eine beabsichtigte Durchsetzung in Österreich ableiten ließ.
Welche Bedeutung hatte Art 47 GRC?
Art 47 GRC bekräftigte das Erfordernis, für die aus der Fluggastrechteverordnung abgeleiteten Ansprüche einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen.
Warum wurde das Bezirksgericht Schwechat bestimmt?
Der Abflugort lag in seinem Sprengel; außerdem hatte dieses Gericht die Klage bereits behandelt. Dies entsprach den Kriterien der Sachnähe und Zweckmäßigkeit.
Quelle und Hinweis
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Die Identität und der Sitzstaat des beklagten Flugunternehmens sind im gelieferten Text redigiert und werden daher nicht konkretisiert.
Die Entscheidung betrifft die Ordination und trifft keine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.
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