RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Nc29/19t
Entscheidungsdatum
31.10.2019
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00029.19T.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000

Sachverhalt

Die Kläger begehrten von einem Flugunternehmen die Zahlung von 1.200 EUR samt Anhang und stützten ihre Ansprüche auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 über Fluggastrechte. Der Abflugort lag in Wien-Schwechat; die Kläger hatten ihren Wohnsitz in Österreich. [3] [3]

Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sodass die Zurückweisung rechtskräftig wurde. Daraufhin beantragten die Kläger beim OGH gemäß § 28 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichts. [3]

Die Kläger machten insbesondere geltend, die Rechtsverfolgung im Ausland sei unzumutbar. Die Ansprüche beruhten auf Unionsrecht und müssten effektiv gerichtlich durchgesetzt werden können. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH bejahte die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Maßgeblich waren der ausreichende Bezug zu Österreich, die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland, der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz und die Kriterien für die Auswahl des zu bestimmenden Gerichts. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Ordinationsantrag statt und bestimmte das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht. Er folgte damit nicht dem Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen, sondern wählte aufgrund des Abflugorts und der bisherigen Befassung das Bezirksgericht Schwechat. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichts für unionsrechtlich begründete Fluggastrechteansprüche bei unzumutbarer Rechtsverfolgung im Ausland. [3] [3]

Spruch

Ist die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar und besteht ein ausreichender Inlandsbezug, kann für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ein österreichisches Gericht bestimmt werden. Im konkreten Fall ordinierte der OGH das Bezirksgericht Schwechat.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Ordinationsantrag der klagenden Parteien wird stattgegeben. Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Mit der an das Bezirksgericht Schwechat gerichteten Klage begehrten die Kläger, das beklagte Flugunternehmen mit Sitz in *****, Zweigniederlassung *****, zur Zahlung von 1.200 EUR sA zu verurteilen. Sie stützen sich dabei auf die Verordnung 261/2004/EG über Fluggastrechte. Mit Beschluss vom 19.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben: 1. Die Kläger stützen ihren Ordinationsantrag auf § 28 Abs 1 Z 2 JN, also auf den Fall der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland. Die dafür erforderliche allgemeine Voraussetzung des Naheverhältnisses zum Inland ist hier schon im Hinblick auf den Wohnsitz der Kläger in Österreich erfüllt; zudem lag der Abflugort in Wien-Schwechat.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Skribe + Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *****, wegen 1.200 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, den Beschluss gefasst: Dem Ordinationsantrag der klagenden Parteien wird stattgegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: Mit der an das Bezirksgericht Schwechat gerichteten Klage begehrten die Kläger, das beklagte Flugunternehmen mit Sitz in *****, Zweigniederlassung *****, zur Zahlung von 1.200 EUR sA zu verurteilen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20191031_OGH0002_0090NC00029_19T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein österreichischer Wohnsitz der Kläger und ein Abflugort in Wien-Schwechat begründeten im konkreten Fall einen ausreichenden Inlandsbezug.
  • Die fehlende Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels in Österreich kann bei beabsichtigter Exekution im Inland für die Unzumutbarkeit der ausländischen Rechtsverfolgung maßgeb
  • Bei Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ist der unionsrechtliche Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu berücksichtigen.
  • Für die Auswahl des Gerichts sind insbesondere Sachnähe, Parteinähe und Zweckmäßigkeit maßgeblich.

Häufige Fragen

Wann kann der OGH nach § 28 JN ein österreichisches Gericht bestimmen?

Nach der dargestellten Entscheidung kommt eine Ordination insbesondere bei unzumutbarer Rechtsverfolgung im Ausland und ausreichendem Naheverhältnis zu Österreich in Betracht. Die Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Warum war die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar?

Ausschlaggebend war, dass ein dort erlangter Titel mangels Gegenseitigkeit nicht in Österreich vollstreckt werden konnte und sich aus dem Antrag eine beabsichtigte Durchsetzung in Österreich ableiten ließ.

Welche Bedeutung hatte Art 47 GRC?

Art 47 GRC bekräftigte das Erfordernis, für die aus der Fluggastrechteverordnung abgeleiteten Ansprüche einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen.

Warum wurde das Bezirksgericht Schwechat bestimmt?

Der Abflugort lag in seinem Sprengel; außerdem hatte dieses Gericht die Klage bereits behandelt. Dies entsprach den Kriterien der Sachnähe und Zweckmäßigkeit.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Identität und der Sitzstaat des beklagten Flugunternehmens sind im gelieferten Text redigiert und werden daher nicht konkretisiert.

Die Entscheidung betrifft die Ordination und trifft keine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.

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