RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Nc14/26x
Entscheidungsdatum
2026-09-02
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090NC00014.26X.0902.000
Dokumentnummer
JJT_20260902_OGH0002_0090NC00014_26X0000_000

Sachverhalt

Ein Verein verlangt von seinem ehemaligen Arbeitnehmer 2.111,45 EUR samt Anhang zurück. Er behauptet, den Betrag irrtümlich ausgezahlt zu haben. Der Beklagte bestreitet den Anspruch, hält die Klage für unschlüssig und wendet ein, den angeblichen Überbezug gutgläubig verbraucht zu haben. [2]

Das Verfahren ist beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig. Der Beklagte beantragte nach § 31 JN, stattdessen das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zu bestimmen. Der klagende Verein widersprach der Delegierung. [2]

Ausführungen des OGH

Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung bleibt eine Ausnahme, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht faktisch durchbrochen wird. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den Delegierungsantrag ab. Der Beklagte muss dem Kläger die Kosten seiner Äußerung zum Antrag von 170,16 EUR einschließlich 28,36 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. Der Beschluss entscheidet über die Delegierung, nicht über die Berechtigung der Rückforderung. [1] [6]

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat die notwendigen Kosten der ablehnenden Äußerung des Prozessgegners unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen. [6]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss des OGH vom 2. September 2026 trägt die Geschäftszahl 9Nc14/26x und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0090NC00014.26X.0902.000. Die tragenden gesetzlichen Grundlagen betreffen die Delegierung und den Kostenersatz. [4] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Antrag auf Delegierung von Wien nach Klagenfurt ab. Der Wohnsitz des Beklagten und einer Zeugin im dortigen Gerichtssprengel begründete allein keine eindeutige Zweckmäßigkeit für alle Parteien. Der erfolglose Antragsteller muss die notwendigen Kosten der ablehnenden Äußerung unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens ersetzen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 170,16 EUR (darin 28,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 170,16 EUR (darin 28,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0090NC00014_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der klagende Verein begehrt von seinem beklagten ehemaligen Arbeitnehmer 2.111,45 EUR sA; er bringt vor, den Betrag irrtümlich ausgezahlt zu haben.

[2] Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnet, die Klage sei unschlüssig; er habe den angeblichen Überbezug gutgläubig verbraucht.

[3] Das Verfahren ist beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig.

[4] Der Beklagte stellte den (auf § 31 JN gestützten) Antrag, das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.

[5] Der Kläger sprach sich dagegen aus.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[7] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

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[6] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[7] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

[8] Die Zweckmäßigkeit ist unter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RS0046333). Sie liegt nur ausnahmsweise vor (RS0046441), weil es sonst zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung käme (RS0046441 [T5]). Gegen den Willen einer anderen Partei ist die Delegierung nur auszusprechen, wenn die Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien zu bejahen ist (RS0046589; RS0046324). Auf den Wohnsitz allenfalls in Betracht kommender, aber noch nicht namhaft gemachter Zeugen ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit ebenso wenig abzustellen (RS0046589 [T15]) wie auf den Kanzleisitz eines Parteienvertreters (RS0046333 [T2, T13]).

[9] 2. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Delegierung – nach dem dafür maßgeblichen derzeitigen Verfahrensstand (5 Nc 2/12g; 9 Nc 15/13z) – nicht vor, weshalb der Delegierungsantrag abzuweisen ist:

[10] Der Kläger hat (erkennbar) die Vernehmung seiner Organe als Partei angeboten, der Beklagte ebenfalls seine Vernehmung als Partei und die Vernehmung einer Zeugin. Dass der Beklagte und die Zeugin ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben, bewirkt für sich allein noch nicht die eindeutige Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu Gunsten aller Parteien. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Zweckmäßigkeit haben sollte, dass der letzte Dienstort des Beklagten in Kärnten gewesen sei und der Kläger auch zwei Büros in Kärnten betreibe, legt der Beklagte nicht dar.

[11] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten einer ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch die HAIDER | OBEREDER | PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Hon.‑Prof. Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 2.111,45 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei (§ 31 JN) den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 170,16 EUR (darin 28,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0090NC00014_26X0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der klagende Verein begehrt von seinem beklagten ehemaligen Arbeitnehmer 2.111,45 EUR sA; er bringt vor, den Betrag irrtümlich ausgezahlt zu haben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0090NC00014_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Gegen den Willen einer Partei setzt die Delegierung einen eindeutigen Zweckmäßigkeitsvorteil für alle Parteien voraus.
  • Der Wohnsitz des Beklagten und einer Zeugin im gewünschten Gerichtssprengel genügte hier allein nicht.
  • Maßgeblich ist der aktuelle Verfahrensstand; noch nicht benannte Zeugen bleiben außer Betracht.
  • Die Kosten der ablehnenden Äußerung sind bei erfolglosem Antrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen.

Häufige Fragen

Wann ist eine Delegierung nach § 31 JN trotz Widerspruchs möglich?

Widerspricht eine Partei, muss die Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien vorliegen. Maßgeblich sind insbesondere Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung sowie die Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit.

Reicht der Wohnsitz einer Partei und einer Zeugin für eine Delegierung?

Im entschiedenen Fall reichte dies nicht aus. Der Wohnsitz des Beklagten und der benannten Zeugin im Sprengel des gewünschten Gerichts belegte allein keine eindeutige Zweckmäßigkeit zugunsten aller Parteien.

Wer trägt die Kosten eines erfolglosen Delegierungsantrags?

Der erfolglose Delegierungswerber muss die notwendigen Kosten der ablehnenden Äußerung des Prozessgegners ersetzen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.

Hat der OGH über die Rückzahlung des behaupteten Überbezugs entschieden?

Nein. Gegenstand des Beschlusses waren der Delegierungsantrag und die damit verbundenen Kosten. Über die Berechtigung der Rückforderung wurde damit nicht entschieden.

Quelle und Hinweis

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