RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Verkäuferin, geboren 1938, veräußerte am 7. 11. 2019 ein Seegrundstück aus ihrem Alleineigentum sowie ein auf einem angrenzenden Grundstück befindliches Bootshaus als Superädifikat um insgesamt 324.000 EUR an die Erstbeklagte. Der Zweitbeklagte ist Komplementär der Erstbeklagten; die Klägerin ist testamentarische Gesamtrechtsnachfolgerin der am 1. 4. 2021 verstorbenen Verkäuferin. [2] [1]
Zum Objekt bestand ein Bestandvertrag über eine Uferfläche und das Bootshaus samt Zubehör; im Bootshaus wurde ein Seecafé betrieben, außerdem wurden Bootseinstellplätze und eine Boje vermietet. Die Verkäuferin wollte nach den Feststellungen, dass treue Bootseinsteller weiterhin einstellen können, das Seecafé weitergeführt wird und der Name erhalten bleibt. [1]
Im Verkaufsprozess war Diskretion über den Verkauf und die Preisvorstellungen gewünscht. Die Verkäuferin zeigte dem Zweitbeklagten einen Ausdruck einer Internetplattform mit Grundstückspreisen für den betreffenden Ort; der Zweitbeklagte teilte ihr nicht mit, dass es sich um geringe Preise für Seegrundstücke handle. Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde zum Stichtag 17. 9. 2019 unbelastet mit rund 3.000.000 EUR festgestellt. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH entschied im Revisionsverfahren nicht endgültig in der Sache, sondern hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Damit blieb eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts nach allfälliger Verfahrensergänzung erforderlich. [3] [1]
Die im Auszug dokumentierte rechtliche Beurteilung des OGH beschränkt sich auf die Aussage, dass beide Revisionen zulässig und im Aufhebungsumfang berechtigt sind. Weitergehende tragende Erwägungen des OGH sind im gelieferten Text nicht vollständig enthalten. [3]
- Zulässigkeit der Revisionen: Der OGH hielt beide Revisionen für zulässig und im Sinn der hilfsweise gestellten Aufhebungsanträge für berechtigt. [3] [1]
- Aufhebung und Zurückverweisung: Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben; die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1]
- Begrenzter Auszug: Aus dem bereitgestellten Auszug der rechtlichen Beurteilung ist nach dem Beginn der OGH-Ausführungen keine nähere materiell-rechtliche Begründung des OGH zum Wucher- oder Benützungsentgeltkomplex ersichtlich. [3]
Ergebnis
Das Ergebnis des Revisionsverfahrens ist eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und eine Zurückverweisung an das Erstgericht. Ein abschließender Zuspruch oder eine endgültige Abweisung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich aus dem bereitgestellten Spruch nicht. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Zentrum des Verfahrens standen die Anfechtung eines Liegenschaftsverkaufs wegen behaupteten Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sowie Folgefragen der Rückabwicklung, insbesondere ein geltend gemachtes Benützungsentgelt. [1]
- § 879 Abs 2 Z 4 ABGB: Der Wuchertatbestand war nach dem Vorbringen und den vorinstanzlichen Entscheidungen der im Revisionsverfahren ausschließlich relevante Anfechtungsgrund. [1]
- § 56 Abs 1 JN: Das Erstgericht sprach eine Lösungsbefugnis der Beklagten in Höhe von 3.000.000 EUR aus. [1]
- Rückabwicklung und Benützungsentgelt: Die Vorinstanzen behandelten die Rückabwicklung eines relativ nichtigen Geschäfts sowie die Frage, ob ein Benützungsentgelt dem Grunde nach zusteht. [1]
Spruch
Der OGH gab beiden Revisionen Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Den Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00053_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die am * 1938 geborene C* (nachfolgend: Verkäuferin) verkaufte am 7. 11. 2019 ein in ihrem Alleineigentum gestandenes Seegrundstück und das auf dem angrenzenden Grundstück befindliche Bootshaus * (Superädifikat) um einen Kaufpreis von gesamt 324.000 EUR an die Erstbeklagte.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00053_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[21] Beide Revisionen sind zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. **I. Zur Revision der Beklagten** [22] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00053_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00053_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dobler in der Rechtssache der klagenden Partei M* T*, vertreten durch Reisenberger Rechtsanwalts FlexKapG in Ohlsdorf, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00053_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
DI J* M*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen Vertragsaufhebung, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00053_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
- Im Verfahren ging es um die Anfechtung eines Verkaufs wegen behaupteten Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB.
- Der gelieferte Auszug enthält keine vollständige materiell-rechtliche Begründung des OGH zu Wucher und Benützungsentgelt.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 9 Ob 53/25x?
Der OGH gab beiden Revisionen Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Ging es um Wucher beim Kauf eines Seegrundstücks?
Ja. Nach dem bereitgestellten Auszug war im Revisionsverfahren der Wuchertatbestand nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB der zentrale Anfechtungsgrund.
Wurde ein Benützungsentgelt zugesprochen?
Die Vorinstanzen verneinten das geltend gemachte Benützungsentgelt. Der OGH hob die Entscheidungen insgesamt auf und verwies die Sache zurück; ein endgültiger Zuspruch ergibt sich aus dem Auszug nicht.
Welche Werte waren im Verfahren genannt?
Der verfügbare Text nennt als festgestellten Verkehrswert rund 3.000.000 EUR zum Stichtag 17. 9. 2019; der vereinbarte Kaufpreis betrug insgesamt 324.000 EUR.
Quelle und Hinweis
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Die rechtliche Beurteilung des OGH ist im bereitgestellten Material nur am Beginn dokumentiert; daher werden keine detaillierten Rechtssätze zum Wuchertatbestat
Parteien- und Rollenbezeichnungen werden nur soweit verwendet, wie sie im RIS-Auszug vorkommen.
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