RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger, der Verein für Konsumenteninformation, ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. Die beklagte GmbH betreibt insgesamt 15 Fernwärmenetze und versorgt Kunden mit Fernwärme. [2] [2]
In neun Netzen bietet die Beklagte einen einheitlichen Arbeitspreis an. Dieser beruht auf einer Durchschnittskalkulation der Kosten der Fernwärmeaufbringung für diese Netze; die Brennstoffmixe reichen nach den Feststellungen von 100 % fossiler Energie bis zu 98,1 % erneuerbarer Energie und 1,9 % fossiler Energie. [2] [3]
Die beanstandete AGB-Klausel sieht eine indexbasierte Änderung des Arbeitspreises vor: 50 % Energieholzindex der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, 25 % Österreichischer Gaspreisindex Methode 2019 MA-12, 15 % Verbraucherpreisindex 2020 und 10 % österreichischer Energie-Verbraucherpreisindex 2020. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte nicht die Klausel abstrakt neu, sondern die Zulässigkeit der Revision. Er kam zum Ergebnis, dass die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, obwohl das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte. [3] [3]
- Revision bei Verbandsklagen: Der OGH betonte, dass er auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen ist, wenn das Berufungsgericht Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder sonst erhebliche Fragen der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu lösen sind. Die häufige Verwendung einer Klausel genügt dafür nicht. [3] [3]
- Geltungskontrolle nach § 864a ABGB: Zur Überraschungskontrolle führte der OGH aus, dass eine Klausel deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners abweichen und einen Überrumpelungseffekt aufweisen muss. Entscheidend sind unter anderem Üblichkeit beim Geschäftstyp, redliche Verkehrsgewohnheiten und die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge der AGB. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage zur Überraschung: Der Kläger hatte nach Ansicht des OGH weder geltend gemacht, dass die Klausel beim zu beurteilenden Geschäftstyp unüblich sei, noch dass sie im Gesamtgefüge der AGB versteckt sei. Eine erhebliche Rechtsfrage zur Geltungskontrolle war daher nicht ersichtlich. [3]
- Sachliche Rechtfertigung der Preisanpassung: Die Frage, ob eine konkrete Klausel sachlich gerechtfertigt ist, verlangt nach der Rechtsprechung eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Das gilt nach der Entscheidung auch für eine einheitliche Entgeltanpassungsklausel für mehrere Fernwärmenetze mit unterschiedlichem Primärenergieträgereinsatz. [3]
- Durchschnittsbetrachtung: Für den OGH war maßgeblich, dass der Einfluss von Erdgas auf die Kosten der Fernwärmeaufbringung in den neun Netzen durchschnittlich 34,54 % beträgt, während die Klausel die Wertsicherung nur zu 25 % an den Österreichischen Gaspreisindex bindet. Zudem war festgestellt, dass die Durchschnittsbetrachtung günstigere Konditionen für Kunden kleinerer Netze bewirkt und für Kunden größerer Netze nur verhältnismäßig geringfügig höhere Preise zur Folge hat. [3]
- Keine auffallende Fehlbeurteilung: Weil die Beurteilung von den konkreten Umständen abhängt, könnte nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen. Eine solche Korrekturbedürftigkeit sah der OGH nicht. [3]
Ergebnis
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die klagende Partei wurde verpflichtet, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Inhaltlich blieb es damit bei der Abweisung des Unterlassungsbegehrens und der Veröffentlichungsbegehren durch die Vorinstanzen. Eine erhebliche Rechtsfrage zur beanstandeten Fernwärme-Preisanpassungsklausel wurde vom OGH nicht erkannt. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung nennt als zentrale Anspruchs- und Prüfungsgrundlagen § 864a ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB sowie für die Revisionszulässigkeit § 502 Abs 1 ZPO. [3]
- § 29 Abs 1 KSchG: Klageberechtigung des Verbandes im Verbandsverfahren. [2] [3]
- § 864a ABGB: Geltungskontrolle überraschender oder ungewöhnlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. [3]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Vom Kläger herangezogene verbraucherschutzrechtliche Vorgabe für Entgeltänderungsklauseln. [3]
- § 879 Abs 3 ABGB: Vom Kläger herangezogene Inhaltskontrolle gröblich benachteiligender Vertragsbestimmungen. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Erhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung der ordentlichen Revision. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [3]
Spruch
Die Revision gegen die Abweisung einer Verbandsklage zu einer Fernwärme-Preisanpassungsklausel wurde zurückgewiesen; der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keinen Korrekturbedarf bei der einzelfallbezogenen Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. [2] Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt insgesamt 15 Fernwärmenetze und versorgt ihre Kunden mit Fernwärme. [3] In neun Netzen bietet die Beklagte einen einheitlichen (Arbeits-)Preis an, der auf einer Durchschnittskalkulation der Kosten der Fernwärmeaufbringung für diese Netze beruht.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[12] **1.** Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig (vgl RS0121516 [T38]). [13] **2.** Der Kläger meint, die Klausel halte einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nicht stand.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 3 R 193/25i-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Auch bei Verbandsklagen ist die Revision zur AGB-Auslegung nur bei erheblicher Rechtsfrage zulässig.
- Zur Überraschungskontrolle nach § 864a ABGB fehlte es an Vorbringen zur Unüblichkeit oder versteckten Einordnung der Klausel.
- Die sachliche Rechtfertigung einer einheitlichen Preisanpassung für mehrere Fernwärmenetze ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
- Der OGH sah keinen Korrekturbedarf, weil die Gasindexbindung unter dem durchschnittlichen Erdgas-Kosteneinfluss lag und die Durchschnittskalkulation sachlich begründet beurteiltnd.
Häufige Fragen
Warum wurde die Revision in OGH 9 Ob 5/26i zurückgewiesen?
Der OGH wies die Revision zurück, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte.
Worum ging es bei der Fernwärme-Preisanpassungsklausel?
Gegenstand war eine AGB-Klausel zur indexbasierten Änderung eines Fernwärme-Arbeitspreises, die unter anderem zu 25 % an den Österreichischen Gaspreisindex anknüpfte.
War die Klausel nach § 864a ABGB überraschend?
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage zur Geltungskontrolle, weil der Kläger nicht geltend gemacht hatte, dass die Klausel beim Geschäftstyp unüblich oder in den AGB versteckt sei.
Muss eine Preisanpassung immer das konkrete Fernwärmenetz abbilden?
Nach der Entscheidung hängt die sachliche Rechtfertigung einer solchen Klausel von einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung ab. Eine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkannte der OGH nicht.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft primär die Zurückweisung der Revision, nicht eine umfassende materielle Endprüfung der Klausel durch den OGH.
Aussagen zur sachlichen Rechtfertigung sind als einzelfallbezogene Beurteilung wiederzugeben.
Die FAQ enthält keine Rechtsberatung, sondern beschränkt sich auf Kernaussagen aus dem RIS-Auszug.
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