RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9 Ob 5/26i
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000

Sachverhalt

Der Kläger, der Verein für Konsumenteninformation, ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. Die beklagte GmbH betreibt insgesamt 15 Fernwärmenetze und versorgt Kunden mit Fernwärme. [2] [2]

In neun Netzen bietet die Beklagte einen einheitlichen Arbeitspreis an. Dieser beruht auf einer Durchschnittskalkulation der Kosten der Fernwärmeaufbringung für diese Netze; die Brennstoffmixe reichen nach den Feststellungen von 100 % fossiler Energie bis zu 98,1 % erneuerbarer Energie und 1,9 % fossiler Energie. [2] [3]

Die beanstandete AGB-Klausel sieht eine indexbasierte Änderung des Arbeitspreises vor: 50 % Energieholzindex der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, 25 % Österreichischer Gaspreisindex Methode 2019 MA-12, 15 % Verbraucherpreisindex 2020 und 10 % österreichischer Energie-Verbraucherpreisindex 2020. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte nicht die Klausel abstrakt neu, sondern die Zulässigkeit der Revision. Er kam zum Ergebnis, dass die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, obwohl das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte. [3] [3]

Ergebnis

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die klagende Partei wurde verpflichtet, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]

Inhaltlich blieb es damit bei der Abweisung des Unterlassungsbegehrens und der Veröffentlichungsbegehren durch die Vorinstanzen. Eine erhebliche Rechtsfrage zur beanstandeten Fernwärme-Preisanpassungsklausel wurde vom OGH nicht erkannt. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung nennt als zentrale Anspruchs- und Prüfungsgrundlagen § 864a ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB sowie für die Revisionszulässigkeit § 502 Abs 1 ZPO. [3]

Spruch

Die Revision gegen die Abweisung einer Verbandsklage zu einer Fernwärme-Preisanpassungsklausel wurde zurückgewiesen; der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keinen Korrekturbedarf bei der einzelfallbezogenen Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. [2] Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt insgesamt 15 Fernwärmenetze und versorgt ihre Kunden mit Fernwärme. [3] In neun Netzen bietet die Beklagte einen einheitlichen (Arbeits-)Preis an, der auf einer Durchschnittskalkulation der Kosten der Fernwärmeaufbringung für diese Netze beruht.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[12] **1.** Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig (vgl RS0121516 [T38]). [13] **2.** Der Kläger meint, die Klausel halte einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nicht stand.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 3 R 193/25i-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00005_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch bei Verbandsklagen ist die Revision zur AGB-Auslegung nur bei erheblicher Rechtsfrage zulässig.
  • Zur Überraschungskontrolle nach § 864a ABGB fehlte es an Vorbringen zur Unüblichkeit oder versteckten Einordnung der Klausel.
  • Die sachliche Rechtfertigung einer einheitlichen Preisanpassung für mehrere Fernwärmenetze ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
  • Der OGH sah keinen Korrekturbedarf, weil die Gasindexbindung unter dem durchschnittlichen Erdgas-Kosteneinfluss lag und die Durchschnittskalkulation sachlich begründet beurteiltnd.

Häufige Fragen

Warum wurde die Revision in OGH 9 Ob 5/26i zurückgewiesen?

Der OGH wies die Revision zurück, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte.

Worum ging es bei der Fernwärme-Preisanpassungsklausel?

Gegenstand war eine AGB-Klausel zur indexbasierten Änderung eines Fernwärme-Arbeitspreises, die unter anderem zu 25 % an den Österreichischen Gaspreisindex anknüpfte.

War die Klausel nach § 864a ABGB überraschend?

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage zur Geltungskontrolle, weil der Kläger nicht geltend gemacht hatte, dass die Klausel beim Geschäftstyp unüblich oder in den AGB versteckt sei.

Muss eine Preisanpassung immer das konkrete Fernwärmenetz abbilden?

Nach der Entscheidung hängt die sachliche Rechtfertigung einer solchen Klausel von einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung ab. Eine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkannte der OGH nicht.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft primär die Zurückweisung der Revision, nicht eine umfassende materielle Endprüfung der Klausel durch den OGH.

Aussagen zur sachlichen Rechtfertigung sind als einzelfallbezogene Beurteilung wiederzugeben.

Die FAQ enthält keine Rechtsberatung, sondern beschränkt sich auf Kernaussagen aus dem RIS-Auszug.

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