RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft eine Mietzins- und Wertsicherungsklausel in einer von der beklagten GmbH errichteten Wohnhausanlage der Wohnbauinitiative 2011 der Gemeinde Wien. Die Beklagte nahm nach dem festgestellten Sachverhalt keine Förderungen in Anspruch, unterwarf sich aber freiwillig Förderbedingungen, insbesondere Mietzinsbildungsvorschriften mit Mietzinsobergrenzen und zwei angebotenen Varianten. [2] [3]
Die klagenden Mieter schlossen 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung mit 91,40 m² Nutzfläche, Balkon und Kellerabteil. Sie wählten zunächst die Variante mit höherem Hauptmietzins und niedrigerem Finanzierungsbeitrag und stiegen im Juli 2015 auf die zweite Mietzinsbildungsvariante um; der Hauptmietzins ohne Umsatzsteuer betrug ab August 2015 480,70 EUR. [3]
Punkt 4.2. des Mietvertrags sah eine Wertsicherung des Hauptmietzinses sowie des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach dem Verbraucherpreisindex 2010 vor. Als Basisindexzahl wurde die Indexzahl Juni 2013 festgelegt; die jährliche Anpassung sollte jeweils zum 1. Jänner erfolgen, mit einer zusätzlichen Anpassung bei einer Veränderung des Verbraucherpreisindex um mehr als 5 % innerhalb eines Kalenderjahres. [3]
Ausführungen des OGH
Im Revisionsverfahren standen insbesondere die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel, die Bedeutung des vor Mietvertragsbeginn liegenden Basisindexwerts, verbraucherschutzrechtliche Einwendungen sowie die Berechnung und Verjährung geltend gemachter Rückforderungsansprüche im Raum. Der dem Modell vorliegende RIS-Auszug enthält allerdings nur den Anfang der rechtlichen Beurteilung; weitergehende Aussagen werden daher auf die im Text ersichtlichen Punkte beschränkt. [3] [1]
- Zulässigkeit der Revisionen: Der OGH beurteilte die Revisionen beider Parteien als zulässig und im Sinn der jeweiligen Aufhebungsanträge als berechtigt. [3] [3]
- Keine Aktenwidrigkeit: Die von den Klägern geltend gemachte Aktenwidrigkeit wegen nicht nachvollziehbarer Beträge verneinte der OGH. Die abweichende Berechnung des Berufungsgerichts beruhte darauf, dass dieses nur den vor Mietvertragsbeginn liegenden Basiswert, nicht aber die Wertsicherungsvereinbarung als solche als unzulässig behandelt hatte. [3]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und ZIAG: Der OGH verwies auf das nach der Berufungsentscheidung erlassene Indexierungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2025/110. Durch die Änderung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist diese Bestimmung nach der im RIS-Auszug wiedergegebenen Begründung auf das vorliegende unbefristete Bestandverhältnis nicht mehr anzuwenden; auf die neue Rechtslage sei in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, wenn sie nach Übergangsrecht auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist. [3]
- Zweiseitigkeit der Wertsicherung: Zum Einwand der Kläger, die Klausel sehe nur Mietzinserhöhungen vor, hielt der OGH fest, dass Wertsicherungsvereinbarungen nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zweiseitig ausgestaltet sein müssen. Nach dem im RIS-Auszug ersichtlichen Teil der Entscheidung erachtete der OGH die vorliegende Klausel insoweit nicht als einseitig, weil sie von einer Wertsicherungsanpassung spricht und der Vertragstext Anpassungen bei Steigen oder Sinken des Verbraucherpreisindex vorsieht. [3]
Ergebnis
Der OGH gab den Revisionen der klagenden und der beklagten Partei Folge. Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben; die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1] [3]
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. Eine endgültige Sachentscheidung über das Zahlungs- und Feststellungsbegehren ist dem übermittelten Spruch nicht zu entnehmen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung bewegt sich im Schnittfeld von Mietrecht, Verbraucherrecht und allgemeinem Zivilrecht. Im verfügbaren Text werden vor allem KSchG-Bestimmungen zu Entgeltänderungen und Preisgleitklauseln, ABGB-Kontrollmaßstäbe für Vertragsklauseln sowie mietrechtliche Verjährungsfragen angesprochen. [3]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Im RIS-Auszug behandelt im Zusammenhang mit der Zweiseitigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen und der Frage, ob eine Indexklausel auch zu einer Entgeltverringerung führen kann. [3]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Vom OGH aufgrund der durch das Indexierungs-Anpassungsgesetz geänderten Rechtslage für das vorliegende unbefristete Bestandverhältnis als nicht mehr anwendbar beurteilt. [3]
- Indexierungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2025/110: Nach dem RIS-Auszug wurde mit Wirkung ab 1. 1. 2026 eine Ergänzung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG eingefügt; nach § 41a Abs 41 KSchG ist sie auch auf davor geschlossene Verträge anzuwenden. [3]
- § 879 Abs 3 ABGB: Von den Klägern und vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der behaupteten gröblichen Benachteiligung durch einen vor Vertragsabschluss liegenden Basisindexwert angesprochen; der im RIS-Auszug sichtbare OGH-Teil enthält dazu noch keine abschließende Wiedergabe. [3]
- § 864a ABGB: Von den Klägern als Argument gegen die Wertsicherungsklausel wegen behaupteter Nachteiligkeit und Ungewöhnlichkeit herangezogen; eine abschließende OGH-Beurteilung ist im übermittelten Auszug nicht vollständig ersichtlich. [3]
- § 27 Abs 3 MRG: Von der Beklagten zur behaupteten dreijährigen Verjährung von Rückforderungsansprüchen genannt; der übermittelte OGH-Auszug enthält dazu keine abschließende Entscheidungspassage. [3]
Spruch
Der OGH gab beiden Revisionen Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Aus dem verfügbaren RIS-Auszug ergibt sich insbesondere, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG in der geänderten Fassung auf das unbefristete Bestandverhältnis nicht mehr anzuwenden ist und dass die Klausel nach dem sichtbaren Text nicht schon deshalb einseitig ist, weil sie keine Mietzinssenkung vorsähe.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Den Revisionen der klagenden und der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Wohnhausanlage L* wurde von der Beklagten im Rahmen der Wohnbauinitiative 2011 der Gemeinde Wien errichtet. Die Beklagte nahm zwar keine der möglichen Förderungen in Anspruch, unterwarf sich aber freiwillig den Förderbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Mietzinsbildungsvorschriften. Vorgesehen war dementsprechend eine Mietzinsobergrenze, wobei den potentiellen Mietern zwei unterschiedliche Varianten angeboten wurden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[19] Die Revisionen sind zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. I. Zur Revision der Kläger: [20] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.302,15 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
August 2025, GZ 40 R 87/25b-39, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Beide Revisionen hatten im Aufhebungsantrag Erfolg; die Sache geht an das Erstgericht zurück.
- Der OGH berücksichtigte die geänderte Rechtslage durch das Indexierungs-Anpassungsgesetz auch im laufenden Verfahren.
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist nach dem ersichtlichen OGH-Text auf das vorliegende unbefristete Bestandverhältnis nicht mehr anzuwenden.
- Die Zweiseitigkeit einer Wertsicherungsklausel war ein zentraler Punkt; der Vertragstext enthielt Anpassungen bei Steigen oder Sinken des Verbraucherpreisindex.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 9 Ob 123/25s?
Der Streit betraf eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einer Wohnhausanlage der Wohnbauinitiative 2011. Die Kläger verlangten Rückzahlung und Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel.
Hat der OGH endgültig über die Rückforderung entschieden?
Nein. Der OGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Welche Normen waren für die Entscheidung relevant?
Der im RIS-Auszug sichtbare Teil der Entscheidung behandelt insbesondere § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG in der Fassung des Indexierungs-Anpassungsgesetzes, § 879 Abs 3 ABGB, § 864a ABGB und § 27 Abs 3 MRG.
Warum war § 6 Abs 2 Z 4 KSchG hier nicht entscheidend?
Nach dem übermittelten RIS-Auszug verneinte der OGH die Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf das vorliegende unbefristete Bestandverhältnis aufgrund der geänderten Rechtslage durch das Indexierungs-Anpassungsgesetz.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Volltextauszug ist im Bereich der rechtlichen Beurteilung gekürzt; die Zusammenfassung beschränkt sich daher auf die sicher ersichtlichen OGH-Aussagen.
Aussagen zu § 879 Abs 3 ABGB, § 864a ABGB und Verjährung werden nur als Streit- bzw Vorinstanzenthemen wiedergegeben, soweit keine vollständige OGH-Begründung
Keine Rechtsberatung; die Darstellung dient der Rechtsprechungsdokumentation.
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