RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9 Ob 123/25s
Entscheidungsdatum
2026-04-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft eine Mietzins- und Wertsicherungsklausel in einer von der beklagten GmbH errichteten Wohnhausanlage der Wohnbauinitiative 2011 der Gemeinde Wien. Die Beklagte nahm nach dem festgestellten Sachverhalt keine Förderungen in Anspruch, unterwarf sich aber freiwillig Förderbedingungen, insbesondere Mietzinsbildungsvorschriften mit Mietzinsobergrenzen und zwei angebotenen Varianten. [2] [3]

Die klagenden Mieter schlossen 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung mit 91,40 m² Nutzfläche, Balkon und Kellerabteil. Sie wählten zunächst die Variante mit höherem Hauptmietzins und niedrigerem Finanzierungsbeitrag und stiegen im Juli 2015 auf die zweite Mietzinsbildungsvariante um; der Hauptmietzins ohne Umsatzsteuer betrug ab August 2015 480,70 EUR. [3]

Punkt 4.2. des Mietvertrags sah eine Wertsicherung des Hauptmietzinses sowie des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach dem Verbraucherpreisindex 2010 vor. Als Basisindexzahl wurde die Indexzahl Juni 2013 festgelegt; die jährliche Anpassung sollte jeweils zum 1. Jänner erfolgen, mit einer zusätzlichen Anpassung bei einer Veränderung des Verbraucherpreisindex um mehr als 5 % innerhalb eines Kalenderjahres. [3]

Ausführungen des OGH

Im Revisionsverfahren standen insbesondere die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel, die Bedeutung des vor Mietvertragsbeginn liegenden Basisindexwerts, verbraucherschutzrechtliche Einwendungen sowie die Berechnung und Verjährung geltend gemachter Rückforderungsansprüche im Raum. Der dem Modell vorliegende RIS-Auszug enthält allerdings nur den Anfang der rechtlichen Beurteilung; weitergehende Aussagen werden daher auf die im Text ersichtlichen Punkte beschränkt. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab den Revisionen der klagenden und der beklagten Partei Folge. Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben; die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1] [3]

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. Eine endgültige Sachentscheidung über das Zahlungs- und Feststellungsbegehren ist dem übermittelten Spruch nicht zu entnehmen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung bewegt sich im Schnittfeld von Mietrecht, Verbraucherrecht und allgemeinem Zivilrecht. Im verfügbaren Text werden vor allem KSchG-Bestimmungen zu Entgeltänderungen und Preisgleitklauseln, ABGB-Kontrollmaßstäbe für Vertragsklauseln sowie mietrechtliche Verjährungsfragen angesprochen. [3]

Spruch

Der OGH gab beiden Revisionen Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Aus dem verfügbaren RIS-Auszug ergibt sich insbesondere, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG in der geänderten Fassung auf das unbefristete Bestandverhältnis nicht mehr anzuwenden ist und dass die Klausel nach dem sichtbaren Text nicht schon deshalb einseitig ist, weil sie keine Mietzinssenkung vorsähe.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Den Revisionen der klagenden und der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Wohnhausanlage L* wurde von der Beklagten im Rahmen der Wohnbauinitiative 2011 der Gemeinde Wien errichtet. Die Beklagte nahm zwar keine der möglichen Förderungen in Anspruch, unterwarf sich aber freiwillig den Förderbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Mietzinsbildungsvorschriften. Vorgesehen war dementsprechend eine Mietzinsobergrenze, wobei den potentiellen Mietern zwei unterschiedliche Varianten angeboten wurden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[19] Die Revisionen sind zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. I. Zur Revision der Kläger: [20] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.302,15 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

August 2025, GZ 40 R 87/25b-39, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260423_OGH0002_0090OB00123_25S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Beide Revisionen hatten im Aufhebungsantrag Erfolg; die Sache geht an das Erstgericht zurück.
  • Der OGH berücksichtigte die geänderte Rechtslage durch das Indexierungs-Anpassungsgesetz auch im laufenden Verfahren.
  • § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist nach dem ersichtlichen OGH-Text auf das vorliegende unbefristete Bestandverhältnis nicht mehr anzuwenden.
  • Die Zweiseitigkeit einer Wertsicherungsklausel war ein zentraler Punkt; der Vertragstext enthielt Anpassungen bei Steigen oder Sinken des Verbraucherpreisindex.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 9 Ob 123/25s?

Der Streit betraf eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einer Wohnhausanlage der Wohnbauinitiative 2011. Die Kläger verlangten Rückzahlung und Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel.

Hat der OGH endgültig über die Rückforderung entschieden?

Nein. Der OGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Welche Normen waren für die Entscheidung relevant?

Der im RIS-Auszug sichtbare Teil der Entscheidung behandelt insbesondere § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG in der Fassung des Indexierungs-Anpassungsgesetzes, § 879 Abs 3 ABGB, § 864a ABGB und § 27 Abs 3 MRG.

Warum war § 6 Abs 2 Z 4 KSchG hier nicht entscheidend?

Nach dem übermittelten RIS-Auszug verneinte der OGH die Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf das vorliegende unbefristete Bestandverhältnis aufgrund der geänderten Rechtslage durch das Indexierungs-Anpassungsgesetz.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Volltextauszug ist im Bereich der rechtlichen Beurteilung gekürzt; die Zusammenfassung beschränkt sich daher auf die sicher ersichtlichen OGH-Aussagen.

Aussagen zu § 879 Abs 3 ABGB, § 864a ABGB und Verjährung werden nur als Streit- bzw Vorinstanzenthemen wiedergegeben, soweit keine vollständige OGH-Begründung

Keine Rechtsberatung; die Darstellung dient der Rechtsprechungsdokumentation.

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