RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ausgangspunkt war eine Arbeitsrechtssache gegen das Land Salzburg wegen 5.959,23 EUR samt Anhang. Der OGH war mit der Revision der klagenden Partei gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 16. April 2025 befasst. [3]
Im Urteil des OGH vom 20. Mai 2026 sollten der beklagten Partei nach der Begründung zur Kostenentscheidung 2.675,05 EUR zugesprochen werden. Im Spruch waren jedoch irrtümlich nur 1.675,05 EUR angeführt. Gegenstand des nunmehrigen Beschlusses war die beantragte Berichtigung dieses Fehlers. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte darauf ab, dass die Begründung zur Kostenentscheidung dem Entscheidungswillen des Senats entsprach. Die davon abweichende Betragsangabe im Spruch war eine offenkundige Unrichtigkeit und daher nach § 419 ZPO antragsgemäß zu berichtigen. [2]
- Offenkundige Unrichtigkeit: Der beabsichtigte Kostenzuspruch von 2.675,05 EUR ergab sich aus der Begründung. Berichtigt wurde die irrtümliche Angabe von 1.675,05 EUR im Spruch. [2]
- Bemessungsgrundlage des Berichtigungsantrags: Die Kostenentscheidung zum Berichtigungsantrag beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Maßgeblich ist nur der Betrag, um den der Kostenausspruch berichtigt wird, hier also 1.000 EUR. [6]
- Kein Streitgenossenzuschlag: Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag wurde nicht zugesprochen, weil lediglich ein Kläger einem Beklagten gegenüberstand. [6]
Ergebnis
Der berichtigte Kostenausspruch verpflichtet die klagende Partei, der beklagten Partei die Kosten aller drei Instanzen von 2.675,05 EUR einschließlich 486,62 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [4] [5]
Zusätzlich muss die klagende Partei die Kosten des Berichtigungsantrags von 31,54 EUR einschließlich 5,26 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [6]
Rechtsgrundlagen
Für die Berichtigung und die Kosten des Berichtigungsantrags stützt sich der OGH auf folgende Bestimmungen und Rechtsprechungsverweise. [2] [6]
- § 419 ZPO: Die Bestimmung trägt die Berichtigung der offenkundig unrichtigen Betragsangabe im Kostenausspruch. [2]
- §§ 41, 50 ZPO: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage der Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags. [6]
- RS0041623; RS0041379 [T4, T6]: Der OGH verweist darauf, dass die Kosten des Berichtigungsantrags nur auf Basis des Betrags zustehen, um den die Entscheidung berichtigt wird. [6]
- § 11a Abs 3 ASGG: Der OGH entschied in der Arbeitsrechtssache als Dreiersenat. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH berichtigt den Kostenausspruch nach § 419 ZPO von 1.675,05 EUR auf 2.675,05 EUR, weil der niedrigere Betrag offenkundig vom Entscheidungswillen abwich. Die Kosten des Berichtigungsantrags werden nur auf Basis der Differenz von 1.000 EUR bemessen. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt bei lediglich einem Kläger und einem Beklagten nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026, AZ 8 ObA 26/25v, wird dahin berichtigt, dass der Kostenausspruch zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.675,05 EUR (darin 486,62 EUR USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 31,54 EUR (darin enthalten 5,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026, AZ 8 ObA 26/25v, wird dahin berichtigt, dass der Kostenausspruch zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.675,05 EUR (darin 486,62 EUR USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 31,54 EUR (darin enthalten 5,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Nach der (dem Entscheidungswillen des Senats entsprechenden) Begründung zur Kostenentscheidung des Urteils vom 20. 5. 2026 sollten dem Beklagten 2.675,05 EUR an Kosten zugesprochen werden; im Spruch wurde jedoch irrtümlich nur ein Betrag von 1.675,05 EUR genannt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist nach § 419 ZPO antragsgemäß zu berichtigen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] Nach der (dem Entscheidungswillen des Senats entsprechenden) Begründung zur Kostenentscheidung des Urteils vom 20. 5. 2026 sollten dem Beklagten 2.675,05 EUR an Kosten zugesprochen werden; im Spruch wurde jedoch irrtümlich nur ein Betrag von 1.675,05 EUR genannt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist nach § 419 ZPO antragsgemäß zu berichtigen.
[2] Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Es stehen aber nur Kosten auf Basis jenes Kostenbetrags zu, um den die Entscheidung berichtigt wird (RS0041623; RS0041379 [T4, T6]), hier daher auf Basis von 1.000 EUR. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil lediglich ein Kläger einem Beklagten gegenübersteht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* H*, vertreten durch Pallauf & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, *, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 5.959,23 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 16. April 2025, GZ 12 Ra 11/25m‑20, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026, AZ 8 ObA 26/25v, wird dahin berichtigt, dass der Kostenausspruch zu lauten hat:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.675,05 EUR (darin 486,62 EUR USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 31,54 EUR (darin enthalten 5,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die offenkundige Abweichung des Kostenbetrags vom Entscheidungswillen wurde nach § 419 ZPO berichtigt.
- Für die Kosten des Berichtigungsantrags war nur die Korrekturdifferenz von 1.000 EUR maßgeblich.
- Bei lediglich einem Kläger und einem Beklagten gebührte kein Streitgenossenzuschlag.
Häufige Fragen
Warum berichtigte der OGH den Kostenausspruch in 8ObA26/25v?
Die Begründung sah einen Kostenzuspruch von 2.675,05 EUR vor, der dem Entscheidungswillen des Senats entsprach. Im Spruch standen irrtümlich nur 1.675,05 EUR. Der OGH berichtigte diese offenkundige Unrichtigkeit nach § 419 ZPO.
Welche Bemessungsgrundlage galt für die Kosten des Berichtigungsantrags?
Maßgeblich war nur die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem berichtigten Kostenbetrag. Diese betrug 1.000 EUR. Zugesprochen wurden für den Berichtigungsantrag 31,54 EUR einschließlich Umsatzsteuer.
Warum wurde kein Streitgenossenzuschlag zugesprochen?
Der OGH lehnte den verzeichneten Streitgenossenzuschlag ab, weil im Verfahren lediglich ein Kläger einem Beklagten gegenüberstand.
Quelle und Hinweis
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