RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten aufrecht bestehe, und bewertete das Begehren mit 5.000 EUR. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil in eine Klagsabweisung ab und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. [2]
Der Kläger erhob dennoch eine außerordentliche Revision samt Antrag nach § 508 ZPO und bekämpfte den Bewertungsausspruch. Das Erstgericht wies die Revision zurück. Das Rekursgericht hob diese Zurückweisung auf und trug eine Fortsetzung des Verfahrens auf. Nur den Gegenstand des Rekursverfahrens bewertete es mit über 30.000 EUR. Gegen seinen Beschluss erhob die Beklagte Revisionsrekurs. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Revisionsrekurs für zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags für berechtigt. Er unterschied zwischen der Zurückweisungskompetenz des Erstgerichts, der Bindung an den Bewertungsausspruch und den Handlungsmöglichkeiten des Rekursgerichts. [3] [6]
- Prüfkompetenz des Erstgerichts: Nach § 507 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus anderen Gründen als dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind. Das umfasst auch die absolute Unzulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt. [3]
- Bindung an den Bewertungsausspruch: Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindet den OGH. Ausnahmen bestehen bei Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften, offenkundiger Fehlbewertung oder dann, wenn eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen. [6]
- Objektiver Wert als Bewertungsmaßstab: Das Berufungsgericht ist nicht an die Bewertung des Klägers gebunden, aber auch nicht völlig frei. Maßgebend ist unter anderem der objektive Wert der Streitsache. Eine offenkundig übermäßig hohe oder niedrige Bewertung bindet den OGH nicht. [6]
- Keine Orientierung am Zweifelsstreitwert: Der für die sachliche Zuständigkeit maßgebende Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN ist keine gesetzliche Orientierungsgröße für die Bewertung durch das Berufungsgericht. Eine daran ausgerichtete Bewertung kann daher eine offenbare Unter- oder Überbewertung sein. Darauf hatte sich der Kläger sinngemäß berufen. [6]
- Erneute Prüfung durch das Rekursgericht: Hält das Gericht zweiter Instanz seine früheren Aussprüche über Wert und absolute Unzulässigkeit für unrichtig und den Wert für über 30.000 EUR, hat es die Vorlage der Revision an den OGH aufzutragen. Andernfalls muss es nach der herangezogenen Rechtsprechung den Rekurs abweisen und damit an seinen Aussprüchen festhalten. [6]
- Keine bloße Verfahrensfortsetzung: In dieser Konstellation kann das Rekursgericht die Vorlage der Revision an den OGH auftragen oder den Zurückweisungsbeschluss bestätigen. Für die angeordnete bloße Fortsetzung des Verfahrens durch das Erstgericht bleibt kein Raum. Eine Bestätigung ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. [6]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge, behob den Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurück. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. [1]
Damit wurde weder der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss unmittelbar wiederhergestellt noch über den Fortbestand des Versicherungsvertrags entschieden. Das Rekursgericht muss nun entsprechend den vom OGH dargestellten Alternativen neuerlich entscheiden. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Wertgrenze der Revision, die Bewertung des Entscheidungsgegenstands und das Verfahren nach einer erstgerichtlichen Zurückweisung. Der Antrag nach § 508 ZPO war Teil des vom Kläger erhobenen Rechtsmittels. [6]
- § 507 Abs 1 und § 502 Abs 1 und 2 ZPO: Diese Bestimmungen tragen die Abgrenzung der Zurückweisungskompetenz des Erstgerichts. Erfasst ist auch die absolute Unzulässigkeit einer Revision bei einem Entscheidungswert bis 5.000 EUR. [3]
- § 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO: Sie betreffen die Bewertung durch das Berufungsgericht. Der OGH betont, dass der Zweifelsstreitwert keine gesetzliche Orientierungsgröße für diesen Bewertungsausspruch ist. [6]
- § 56 Abs 2 und § 59 JN: Die Bewertung des Klägers nach diesen Vorschriften bindet das Berufungsgericht nicht. Der für die sachliche Zuständigkeit herangezogene Zweifelsstreitwert ersetzt keine Bewertung nach dem objektiven Wert. [6]
- § 528 Abs 2 Z 2 und § 52 ZPO: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO begründet hier die Unanfechtbarkeit einer Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses. Auf § 52 ZPO stützt der OGH den Kostenvorbehalt. [6]
- 1 Ob 63/08h und 1 Ob 18/15a: Der OGH verweist auf diese Entscheidungen zur Prüfkompetenz des Erstgerichts. Aus 1 Ob 18/15a leitet er außerdem das Vorgehen des Rekursgerichts bei Zweifeln an seiner früheren Bewertung ab. [3] [6]
- 1 Ob 55/17w; RS0042385; RS0042410; RS0042515: Diese Verweise betreffen die Bewertung des Entscheidungsgegenstands, die grundsätzliche Bindung an den Bewertungsausspruch und deren Ausnahmen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Das Erstgericht hat auch Revisionen zurückzuweisen, die wegen eines Entscheidungswerts bis 5.000 EUR jedenfalls unzulässig sind. Wird eine Fehlbewertung geltend gemacht, muss das Rekursgericht seine Bewertung überprüfen. In der vorliegenden Konstellation hat es entweder die Zurückweisung zu bestätigen oder die Vorlage an den OGH aufzutragen; eine bloße Verfahrensfortsetzung genügt nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichts wird ersatzlos behoben.
Die Rechtssache wird an das Rekursgericht zurückverwiesen und diesem die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichts wird ersatzlos behoben.
Die Rechtssache wird an das Rekursgericht zurückverwiesen und diesem die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00148_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt zusammengefasst die Feststellung des aufrechten Bestehens seines Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Beklagten. Dieses Klagebegehren bewertete er mit 5.000 EUR.
[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil in eine Klagsabweisung ab.
[3] Dabei sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
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Begründung:
[1] Der Kläger begehrt zusammengefasst die Feststellung des aufrechten Bestehens seines Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Beklagten. Dieses Klagebegehren bewertete er mit 5.000 EUR.
[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil in eine Klagsabweisung ab.
[3] Dabei sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
[4] Die dagegen – dennoch – gerichtete außerordentliche Revision des Klägers (verbunden mit einem Antrag gemäß § 508 ZPO), die den Bewertungssauspruch des Berufungsgerichts angreift, wies das Erstgericht zurück.
[5] Dem dagegen gerichteten Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht Folge und sprach aus, dass der Akt dem Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückgestellt werde. Zur Frage, ob eine Unzulässigkeit der Revision aufgrund des unter 5.000 EUR liegenden Streitgegenstands auch dann in die Prüfkompetenz des Erstgerichts falle, wenn sich der Revisionwerber gegen eine unrichtige Bewertung des Berufungsgerichts wehre, liege keine einheitliche Rechtsprechung vor, weshalb das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben werde.
[6] Den Entscheidungsgegenstand – ausdrücklich nur des Rekursverfahrens – bewertete es als mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
[7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Behebung des zweitinstanzlichen Beschlusses und die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt.
[8] Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen; in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00148_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[10] 1. Nach § 507 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen als dem nach § 502 Abs 1 ZPO genannten Grund unzulässig sind. Diese Regelung erfasst nach ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Fälle, in denen die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt (1 Ob 63/08h und 1 Ob 18/15a unter Ablehnung der älteren gegenteiligen Ansicht [vgl RS0042228] je mwN; vgl auch Lovrek in Fasching/Konecny3 VI/1 § 507 ZPO Rz 6).
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[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[10] 1. Nach § 507 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen als dem nach § 502 Abs 1 ZPO genannten Grund unzulässig sind. Diese Regelung erfasst nach ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Fälle, in denen die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt (1 Ob 63/08h und 1 Ob 18/15a unter Ablehnung der älteren gegenteiligen Ansicht [vgl RS0042228] je mwN; vgl auch Lovrek in Fasching/Konecny3 VI/1 § 507 ZPO Rz 6).
[11] 2. Das Berufungsgericht hat nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung der Klägerin nach § 56 Abs 2 und § 59 JN gebunden zu sein (RS0042385 [T5]). Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042410; RS0042515 [T20]), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RS0042385 [T3, T22]; RS0042515 [T10]). Selbst wenn – wie hier – keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen, ist das Berufungsgericht demnach in der Bewertung aber nicht völlig frei. Sein gebundenes Ermessen hat sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren. Danach bildet der objektive Wert der Streitsache ein Bewertungskriterium. Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands – bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache – weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbeurteilung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (vgl etwa 1 Ob 55/17w; Lovrek in Fasching/Konecny3 VI/1 § 502 ZPO Rz 150 ff, je mwN).
[12] 3. Auch eine Orientierung des Berufungsgerichts an dem für die Klärung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 56 Abs 2 JN maßgebenden (dort: Zweifels‑)Streitwert kann eine offenbare Unter- oder Überbewertung sein, ist doch dieser für die Bewertung durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 3 ZPO gerade keine gesetzliche Orientierungsgröße (Lovrek aaO, Rz 153). Einen solchen Fall hat der Kläger hier – zumindest sinngemäß – geltend gemacht.
[13] 4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Gericht zweiter Instanz, gelangt es infolge Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts zur Überzeugung, dass seine Aussprüche als Berufungsgericht über den Geldwert des Entscheidungsgegenstands und die absolute Unzulässigkeit der Revision doch unrichtig seien, dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof aufzutragen hat, wenn es der Ansicht ist, der Wert übersteige auch 30.000 EUR. Nur in diesem Fall wäre der Oberste Gerichtshof berufen, den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz (als Berufungsgericht) über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu prüfen. Andernfalls muss das Gericht zweiter Instanz aber bereits dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Revision durch das Erstgericht keine Folge geben und damit klarstellen, dass es an der Richtigkeit seiner als Berufungsgericht getätigten Aussprüche gemäß § 500 Abs 2 ZPO nicht zweifelt (1 Ob 18/15a).
[14] 5. Das Rekursgericht kann daher in der hier vorliegenden Konstellation entweder dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts Folge geben und dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof auftragen – für die hier aufgetragene Fortsetzung des Verfahrens durch das Erstgericht bleibt hingegen kein Raum – oder den Zurückweisungsbeschluss bestätigen, wobei diese Entscheidung dann gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar ist (vgl auch Lovrek in Fasching/Konecny3 VI/1 § 502 ZPO Rz 189 ff mwN).
[15] 6. Dem Revisionsrekurs ist damit Folge zu geben, der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos zu beheben und die Sache für die in Punkt 5. beschriebene Vorgehensweise an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
[16] 7. Der Kostenvorbehalt im Hinblick auf den Zwischenstreit gründet auf § 52 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00148_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 2026, GZ 1 R 53/26d‑39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00148_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Rechtssache wird an das Rekursgericht zurückverwiesen und diesem die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00148_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger begehrt zusammengefasst die Feststellung des aufrechten Bestehens seines Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Beklagten. Dieses Klagebegehren bewertete er mit 5.000 EUR.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00148_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das Erstgericht prüft auch die absolute Unzulässigkeit einer Revision wegen eines Entscheidungswerts bis 5.000 EUR.
- Der Bewertungsausspruch bindet grundsätzlich, nicht aber bei offenkundiger Fehlbewertung.
- Das Berufungsgericht muss sich am objektiven Wert orientieren und ist nicht an die Bewertung des Klägers gebunden.
- Eine bloße Fortsetzung des Verfahrens durch das Erstgericht war in dieser Konstellation nicht zulässig.
- Der OGH verwies die Sache zurück; über den Fortbestand des Versicherungsvertrags entschied er nicht.
Häufige Fragen
Darf das Erstgericht eine Revision wegen Unterschreitens der Wertgrenze zurückweisen?
Ja. Nach der Entscheidung umfasst § 507 Abs 1 ZPO auch Revisionen, die gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sind, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt.
Wann ist der OGH nicht an den Bewertungsausspruch gebunden?
Die Bindung entfällt insbesondere bei Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften, bei offenkundiger Fehlbewertung oder wenn eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen. Eine bloße abweichende Wertvorstellung genügt nach den dargestellten Grundsätzen nicht.
Welche Bedeutung hat ein Wert von über 30.000 EUR in diesem Fall?
Hält das Rekursgericht seine früheren Aussprüche für unrichtig und den Entscheidungswert für über 30.000 EUR, hat es dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den OGH aufzutragen. Die gesonderte Bewertung nur des Rekursverfahrens ersetzt diese Prüfung nicht.
Hat der OGH den Bestand des Rechtsschutzversicherungsvertrags geklärt?
Nein. Gegenstand der Entscheidung war das prozessuale Vorgehen nach der Zurückweisung der Revision. Der OGH hob den Beschluss des Rekursgerichts auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf.
Quelle und Hinweis
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