RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger kaufte am 24. Oktober 2019 einen gebrauchten VW Touran Comfortline TDI SCR um 16.300 EUR. Das Fahrzeug mit Erstzulassung im Mai 2016 und einem Kilometerstand von 90.900 km verfügt über einen Dieselmotor EA288-CRK der Abgasklasse Euro 6b, eine Niederdruck-Abgasrückführung und einen SCR-Katalysator zur Abgasnachbehandlung. [6]
Gestützt auf Schadenersatz und List begehrt der Kläger wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise verlangt er 25 Prozent des Kaufpreises als Minderwert sowie die Feststellung der Haftung. Die beklagte Herstellerin bestreitet unzulässige Abschalteinrichtungen und beruft sich unter anderem auf die technische Notwendigkeit der AdBlue-Einspritzungsstrategie. [6]
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf: Es qualifizierte die unterschiedlichen SCR-Betriebsmodi als Abschalteinrichtung, vermisste aber Feststellungen zu einer ausnahmsweisen Zulässigkeit. Auch das Zusammenwirken von temperaturabhängiger Abgasrückführung und SCR-Katalysator müsse geklärt werden. Mit seinem Rekurs strebt der Kläger eine sofortige Klagsstattgebung an. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hält die Auslegung des unionsrechtlichen Emissionsrechts für entscheidungserheblich. Hinsichtlich der vorgelegten Fragen liege kein „acte clair“ vor. Er ersucht daher den EuGH um Klärung, ohne die nachstehenden Auslegungsfragen selbst abschließend zu beantworten. [3] [6]
- Gesamtsystem oder einzelne Konstruktionsteile: Zu klären ist, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung die verringerte Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems einschließlich AGR und SCR maßgeblich ist oder ob einzelne Konstruktionsteile jeweils gesondert zu beurteilen sind. [6]
- Bedeutung der Emissionsgrenzwerte: Der OGH fragt, ob eine Verringerung der Wirksamkeit unter gewöhnlichen Fahrbedingungen für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung genügt oder ob zusätzlich zumindest ein Emissionsgrenzwert nach Anhang I der VO 715/2007/EG überschritten werden muss. [6]
- Behauptungslast bei Betrachtung des Gesamtsystems: Falls das Gesamtsystem maßgeblich ist, stellt sich die Frage, ob der Käufer nur einen wirksamkeitsmindernden Konstruktionsteil behaupten muss. Offen ist, ob dann der Hersteller einen Ausgleich durch andere Teile darlegen muss oder der Käufer auch das Fehlen eines solchen Ausgleichs vorbringen muss. [6]
- Beweislast und Mitwirkung des Herstellers: Für den Fall einer Behauptungs- und daraus folgenden Beweislast des Käufers fragt der OGH, ob eine nationale Mitwirkungspflicht des Herstellers unionsrechtlich ausreicht. Zu klären ist, ob der Effektivitätsgrundsatz stattdessen eine Beweislast des Herstellers verlangt. [6]
- Grenzwerte im Realbetrieb: Eine weitere Frage betrifft die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte: Müssen die Bauteile nicht nur die Einhaltung bei den vorgeschriebenen Typgenehmigungstests gewährleisten, sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Fahrzeugnutzung? [6]
- Nachweis der Grenzwerteinhaltung: Falls die Grenzwerte auch im Realbetrieb einzuhalten sind, soll der EuGH klären, ob der beklagte Fahrzeughersteller und nicht der klagende Käufer die Beweislast für deren Einhaltung trägt. [6]
Ergebnis
Der OGH setzt das Verfahren 4 Ob 125/26z, vormals 4 Ob 37/24f, auf Antrag des Klägers fort. Die frühere Unterbrechung beruhte auf anderen Vorabentscheidungsverfahren. Nachdem die dort beklagten Hersteller die Klagebegehren anerkannt hatten, wurden die Vorlagen zurückgezogen und die Rechtssachen beim EuGH gestrichen. Damit war die Grundlage der Unterbrechung weggefallen. [1] [6]
Zugleich legt der OGH dem EuGH die neuen Auslegungsfragen vor und setzt sein Verfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung aus. Eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der beanstandeten Einrichtungen oder den Anspruch des Klägers trifft dieser Beschluss nicht. [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die unionsrechtliche Definition der Abschalteinrichtung, die Herstellerpflichten zur Emissionsbegrenzung und das Verbot wirksamkeitsmindernder Abschalteinrichtungen. Verfahrensrechtlich sind die Vorlage an den EuGH und die Aussetzung des nationalen Verfahrens maßgeblich. [6] [3]
- Art 267 AEUV: Die Bestimmung bildet die Grundlage des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Auslegung des Unionsrechts. [1] [5]
- Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG: Die Definition der Abschalteinrichtung knüpft an ein Konstruktionsteil an, das Parameter ermittelt und dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter vernünftigerweise zu erwartenden normalen Betriebsbedingungen verringert. [6]
- Art 4 Abs 2 und Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG: Die Bestimmungen betreffen technische Maßnahmen zur wirksamen Emissionsbegrenzung während der normalen Lebensdauer sowie die vorschriftsgemäße Fahrzeugausstattung unter normalen Betriebsbedingungen. [6]
- Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG: Die Vorschrift verbietet Abschalteinrichtungen, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, und enthält Ausnahmen. Ihre Auslegung ist für die Vorlagefragen zentral. [6]
- Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG: Die Vorschrift regelt Anforderungen der Typgenehmigung, technische Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung und den Nachweis der Grenzwerteinhaltung unter den vorgesehenen Prüfbedingungen. [6]
- § 90a Abs 1 GOG: Der OGH verweist auf diese Bestimmung bei der Fortsetzung nach Wegfall des früheren Unterbrechungsgrundes und stützt darauf die Aussetzung bis zum Einlangen der neuen Vorabentscheidung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH setzt das zuvor unterbrochene Verfahren fort und legt dem EuGH Fragen zur Beurteilung von Abschalteinrichtungen bei kombinierten AGR- und SCR-Systemen vor. Weitere Fragen betreffen Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie die Behauptungs- und Beweislast. Bis zur Vorabentscheidung bleibt das Verfahren ausgesetzt; über den Schadenersatzanspruch ist damit noch nicht entschieden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Das Verfahren 4 Ob 125/26z (vormals 4 Ob 37/24f) wird fortgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs‑VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a)) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass zumindest einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG – im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast – dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass unionsrechtlich insoweit der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
3. a) Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs‑VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
b) Falls die Frage 3. a) bejaht wird:
Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?
III. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Das Verfahren 4 Ob 125/26z (vormals 4 Ob 37/24f) wird fortgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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I. Das Verfahren 4 Ob 125/26z (vormals 4 Ob 37/24f) wird fortgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs‑VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a)) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass zumindest einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG – im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast – dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass unionsrechtlich insoweit der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
3. a) Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs‑VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
b) Falls die Frage 3. a) bejaht wird:
Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?
III. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261008_OGH0002_0040OB00125_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Zu I.:
[1] I.1. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 6. 3. 2025 (zu 4 Ob 37/24f) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C‑175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C‑182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
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Begründung:
Zu I.:
[1] I.1. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 6. 3. 2025 (zu 4 Ob 37/24f) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C‑175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C‑182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] I.2. In den genannten Verfahren hat der dort jeweils beklagte Fahrzeughersteller die Klagebegehren anerkannt. Der Oberste Gerichtshof fällte über Antrag der dortigen Kläger Anerkenntnisurteile und zog gleichzeitig die jeweiligen Vorabentscheidungsersuchen zurück. Der Gerichtshof der Europäischen Union teilte in der Folge mit, dass diese – von ihm verbundenen – Rechtssachen im Register des Gerichtshofs gestrichen wurden (Beschlüsse vom 13. 1. 2026 [C-182/25 und C-251/25] sowie vom 17. 2. 2026 [C-175/25 und C-252/25]).
[3] I.3. Der Kläger stellte am 1. 9. 2026 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, dem wegen des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung nachzukommen ist (vgl § 90a Abs 1 GOG).
Zu II.:
A. Sachverhalt
[4] Der Kläger erwarb am 24. 10. 2019 einen von der Beklagten hergestellten Pkw VW Touran Comfortline TDI SCR mit einer Erstzulassung am 24. 5. 2016 und einem Kilometerstand von 90.900 km um 16.300 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem Diesel-Motor des Typs EA288‑CRK der Abgasklasse Euro 6b ausgestattet und verfügt ua über ein Niederdruck-AGR sowie über einen SCR-Katalysator zur Abgasnachbehandlung (AdBlue).
B. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren
[5] Der Kläger begehrt von der Beklagten, gestützt auf Schadenersatz und List wegen des Einbaus mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen, den Ersatz des Kaufpreises gegen Herausgabe des Kfz; hilfsweise den Ersatz des Minderwerts, nämlich 25 % des Kaufpreises, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten.
[6] Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, weil bei diesem Motortyp keine (unzulässigen) Abschalteinrichtungen vorlägen, sondern lediglich eine Reduktion der Abgasrückführung unter - 24°C und über + 70°C. Auch die – an den Speicherfüllstand angepasste – AdBlue-Einspritzungs-Strategie sei technisch notwendig und dem deutschen Kraftfahrt-Bundesamt bekannt gewesen. Von einem Verschulden oder gar List könne daher keine Rede sein.
[7] Das Erstgericht verneinte das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 3, 5 der VO 715/2007/EG und wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers zwar „temperaturabhängig“ erfolge, allerdings „während nahezu des ganzen Jahres bei Fahrten in Österreich und im restlichen Europa aktiv sei“; konkrete Werte stellte es dazu nicht fest. Weiters verfüge das SCR-System zur Abgasnachbehandlung über zwei unterschiedliche Betriebsstrategien („Modi“), die allerdings „notwendig“ seien. Weitere Abschalteinrichtungen könnten nicht festgestellt werden, und das Fahrzeug halte auch die Grenzwerte am Prüfstand ein.
[8] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil über Berufung des Klägers zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Es qualifizierte die unterschiedlichen Modi bei der Abgasnachbehandlung mittels SCR-Katalysator als Abschalteinrichtung iSd Art 3 der VO 715/2007/EG, vermisste jedoch Feststellungen für die Prüfung der ausnahmsweisen Zulässigkeit. Zudem müsse das Zusammenwirken von temperaturabhängiger Abgasrückführung und SCR-Katalysator geklärt werden.
[9] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich ein Rekurs des Klägers, mit dem er anstelle der Aufhebung und Rückverweisung in die erste Instanz eine sofortige Klagsstattgebung erreichen will.
[10] Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurück- oder abzuweisen.
C. Relevante Rechtsvorschriften
[11] Verordnung 715/2007/EG vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO 715/2007/EG):
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:
[...]
10. 'Abschalteinrichtung' ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
[...]
Artikel 4
Pflichten des Herstellers
[...]
(2) [...]
Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. [...]
[...]
Artikel 5
Anforderungen und Prüfungen
(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.
(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.“
[12] Verordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der VO 715/2007/EG (Durchführungs-VO):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
2. 'EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen' die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;
[...]
8. 'Typ einer emissionsmindernden Einrichtung' Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: [...]
[...]
Artikel 3
Vorschriften für die Typgenehmigung
1. Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen entsprechen, die in den Anhängen III bis VIII, X bis XII, XIV und XVI dieser Verordnung genannt sind.
[...]
5. Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen der Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normaler Nutzung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung wirksam begrenzt werden.
[...]
6. Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.
[...]
9. [...]
Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei –7 Grad Celsius innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.
Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.
Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.
Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.
[...]“
D. Vorbemerkungen
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261008_OGH0002_0040OB00125_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[13] Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften, insbesondere von Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG, ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefragen kein „acte clair“, weshalb die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung geboten ist.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[13] Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften, insbesondere von Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG, ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefragen kein „acte clair“, weshalb die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung geboten ist.
[14] Im Verfahren ist nicht strittig, dass im Fahrzeug des Klägers ein Dieselmotor vom Typ EA288 verbaut ist, für den die Abgasnorm Euro 6b maßgebend ist. Im Verfahren ist vor allem fraglich, ob bei den im Fahrzeug verbauten Systemen der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) für die Qualifikation als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit oder auf die einzelnen Konstruktionsteile als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme (AGR- und SCR-System) abzustellen ist und ob die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der VO 715/2007/EG auch im normalen Fahrbetrieb (Realbetrieb) zu prüfen ist. Zudem stellen sich Fragen zur Behauptungs- und Beweislast.
E. Begründung der Vorlage
1. Fragen 1. a) und 1. b)
[15] 1.1. Im Fahrzeug des Klägers (Käufers) wirken ein System der Abgasrückführung (AGR-System) und ein System der Abgasnachbehandlung in Form einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR-System) zusammen.
[16] 1.2. Kommen mehrere Systeme zur Abgasreduktion zum Einsatz und greifen sie zur Verringerung desselben Schadstoffs (hier Stickoxide [NOx]) ineinander, so ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf das Gesamtergebnis, also auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ abzustellen. Das System der Abgasrückführung ist somit nicht isoliert zu betrachten. Für die Qualifikation als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG kommt es vielmehr darauf an, ob unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, also unter Einschluss aller Systeme, verringert wird. Dafür ist das Ergebnis des anhand der jeweiligen Parameter veränderten Gesamtsystems mit jenem des unverändert funktionierenden Gesamtsystems zu vergleichen (10 Ob 34/24h Rz 20; 10 Ob 55/23w Rz 11; 3 Ob 215/23y Rz 17; vgl auch BGH VIa 335/21 Rn 51).
[17] 1.3. Für diese Ansicht spricht der Wortlaut von Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG, der auf die „Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ abstellt, ohne zwischen Art oder Funktion der Emissionskontrolle zu unterscheiden (vgl auch Art 3 Nr 10: „beliebiger Teil des Emissionskontrollsystems“). Auch nach der Durchführungs-VO 692/2008/EG ist nicht relevant, wie die Emissionen kontrolliert werden. Entscheidend ist die Wirkungsweise des gesamten Emissionskontrollsystems ohne Differenzierung unterschiedlicher Systeme (vgl etwa Art 3 Nr 5 und 6).
[18] 1.4. Allerdings ist das Abstellen auf ein „Gesamtsystem“ nach dem Wortlaut und der Zweckrichtung der VO 715/2007/EG nicht zwingend. Der Verordnungstext lässt sich unter Berücksichtigung des Zwecks, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen (ErwGr 1) und die Luftqualität zu verbessern (ErwGr 4; s auch C-873/19, Deutsche Umwelthilfe, Rn 51, 93; C-145/20, Porsche Inter Auto, Rn 66; ua), auch dahin auslegen, dass der Unionsgesetzgeber bei einem Zusammenwirken von mehreren Systemen der Emissionsreduktion (hier AGR- und SCR‑System) nicht von einem (Gesamt-)Emissionskontrollsystem ausgeht, sondern von mehreren Emissionskontrollsystemen (vgl Art 3 Nr 10: „Konstruktionsteil“; Art 5 Abs 2: „Abschalteinrichtungen“ und „Emissionskontrollsystemen“). Diese Umstände sprechen dafür, unterschiedliche Systeme der Abgasrückführung (hier etwa „Thermofenster“) sowie der Abgasnachbehandlung (hier SCR-System) isoliert zu betrachten.
[19] 1.5. Gemäß Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG rüstet der Hersteller das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Dazu sind in Anhang I der VO 715/2007/EG Grenzwerte für verschiedene schädliche Substanzen angeführt. Nach Art 3 Nr 10 iVm Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG setzt das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraus, dass dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird, ohne dass auf die Einhaltung von Grenzwerten Bezug genommen wird. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des inneren Zusammenhangs von Art 3 Nr 10 und Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG zum ausdrücklich normierten Definitionsmerkmal einer Abschalteinrichtung, wonach die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen verringert wird, das weitere Definitionsmerkmal, wonach (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird, hinzutreten muss, um das Vorliegen einer (grundsätzlich) unzulässigen Abschalteinrichtung zu bejahen.
2. Fragen 2. a) und 2. b)
[20] 2.1. Die Frage, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit, oder aber darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird (siehe Frage 1. a)), hat insbesondere Auswirkungen auf die Behauptungs- und Beweislast.
[21] 2.2. Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich (unbeschadet allfälliger Beweiserleichterungen) jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0106638; RS0037797).
[22] 2.3. Stellt man auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit ab, so wäre der Kläger nach nationalem Recht dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, also unter Einschluss aller Systeme bzw Konstruktionsteile (hier AGR- und SCR‑System), verringert wird. Nur dann hätte er den Nachweis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Nr 10 iVm Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG erbracht.
[23] Im anderen Fall hätte der Kläger seine Behauptungs- und Beweislast nach nationalem Recht hingegen schon dann erfüllt, wenn er das Vorliegen eines als Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG zu qualifizierenden Konstruktionsteils behauptet und nachweist (zB ein die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen verringerndes „Thermofenster“ als Teil des AGR-Systems). Dann läge es an der Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass im Fahrzeug weitere Systeme verbaut sind (zB SCR-System), die die schadstoff-begünstigenden (negativen) Wirkungen des als Abschalteinrichtung qualifizierten Konstruktionsteils ausgleichen.
[24] 2.4. Bei Abstellen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit könnten im Hinblick auf die damit nach nationalem Recht verbundene Beweispflicht des Käufers wegen praktischer Probleme bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (zB dessen mangelnde „Durchschaubarkeit“ selbst für Sachverständige; vgl etwa Pfeffer, Abgasprozesse [Dieselfälle] aus Kfz-technischer Sicht, ZVR 2025, 65 [68]) Bedenken aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes bestehen.
[25] Nach nationalem Recht kann der Kläger zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten oder Informationsdefiziten von der Beklagten in erster Linie Aufklärung des Sachverhalts und Auskunft über alle den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden Umstände und Beweisgegenstände verlangen (§ 184 Abs 1 ZPO). Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Erforschung der Wahrheit verpflichtet und ihre Weigerung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, kann Anlass für den Tatrichter sein, die entsprechenden Prozessbehauptungen des Klägers für wahr zu halten (6 Ob 177/23g Rz 27; 4 Ob 78/22g Rz 9 ff; 7 Ob 186/10v). Eine solche Sanktion ist daher nicht zwingend, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.
[26] Es stellt sich daher die Frage, ob diese im nationalen Recht vorgesehenen Mitwirkungspflichten des beklagten Herstellers aus Sicht des Unionsrechts ausreichen oder ob es das nationale Recht dem Kläger dennoch insgesamt praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten (vgl C-100/21, Mercedes-Benz Group, Rn 93; vgl auch C-86/19, SL, Rn 43), sodass die Verteilung der Beweislast zu Lasten des beklagten Herstellers unionsrechtlich geboten ist und somit dieser zu beweisen hat, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt.
3. Frage 3.
[27] 3.1. Für das vorliegende Fahrzeug sind die Grenzwerte gemäß Anhang I (Tabellen 2 bis 4) der VO 715/2007/EG maßgeblich.
[28] 3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs müssen die für Emissionen festgelegten Grenzwerte nur unter den in der Durchführungs‑VO 692/2008/EG angegebenen Prüfbedingungen eingehalten werden (ausführlich 10 Ob 31/23s Rz 34 ff; 10 Ob 55/23w Rz 11; 3 Ob 168/24p Rz 21 ff; 3 Ob 215/23y Rz 13; 5 Ob 102/24x Rz 11 ua; vgl auch BGH VIa 335/21 Rn 51).
[29] 3.3. Dies wird insbesondere mit dem Wortlaut von Art 3 Nr 6 Durchführungs-VO 692/2008/EG begründet, wonach der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten. Ein Regelungskonzept dahingehend, dass das Fahrzeug in allen Betriebszuständen – insbesondere im praktischen Fahrbetrieb – die Grenzwerte nicht überschreitet („not-to-exceed“-Regelungskonzept), wurde im Rahmen der VO 715/2007/EG lediglich für die Zukunft erwogen und somit bewusst (noch) nicht eingeführt (ErwGr 15 Satz 4 VO 715/2007/EG). Um zu gewährleisten, dass die bei der Typengenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen, wurde vielmehr die Möglichkeit von Überprüfungen und Anpassungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) vorgesehen (Art 5 Abs 3, Art 14 Abs 3, ErwGr 15 Satz 1 bis 3 sowie ErwGr 26 VO 715/2007/EG).
[30] 3.4. Gegen diese Rechtsprechung kann ins Treffen geführt werden, dass nach Art 4 Abs 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Nr 5 Durchführungs‑VO 692/2008/EG die vom Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Ferner sieht Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG vor, dass der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muss, dass die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diesen Bestimmungen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen der Funktionsweise einer Einrichtung während der Phase der Zulassungstests einerseits und im Betrieb unter normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge andererseits entnehmen (siehe C-128/20, GSMB Invest, Rn 42 f). Der Einbau einer Einrichtung, die die Einhaltung der in der VO 715/2007/EG vorgesehenen Grenzwerte nur während der Phase des Zulassungstests sicherstellen könnte, obwohl diese Testphase normale Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht nachstellen könnte, liefe möglicherweise der Verpflichtung zuwider, bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine wirkungsvolle Begrenzung der Emissionen sicherzustellen und widerspräche den Zwecken der VO 715/2007/EG (Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus [ErwGr 1], Verbesserung der Luftqualität [ErwGr 4]).
[31] 3.5. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob aufgrund des Unionsrechts eine Beweislastumkehr zu Lasten des Fahrzeugherstellers geboten ist und dieser etwa im Sinn eines besonderen Rechtfertigungsgrundes nachweisen muss, dass die Grenzwerte im Realbetrieb trotz Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingehalten werden (Frage 3. b); vgl auch Pkt 2.4.).
[32] 4. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorlage des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 19/26m (C-338/26), 4 Ob 57/26z (C‑933/26) und 4 Ob 80/26g.
Zu III.:
[33] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens beruht auf § 90a Abs 1 GOG.
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin‑Bendern, Fürstentum Liechtenstein, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.300 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. November 2023, GZ 1 R 154/23g-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. August 2023, GZ 36 Cg 51/22f‑31, aufgehoben wurde, den
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II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs‑VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
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Wichtige Punkte
- Der OGH legt offene Fragen zu Abschalteinrichtungen vor; er entscheidet noch nicht über den Schadenersatzanspruch.
- Der EuGH soll klären, ob AGR und SCR als Gesamtsystem oder einzelne Konstruktionsteile zu beurteilen sind.
- Weitere Vorlagefragen betreffen Grenzwerte im Realbetrieb sowie die Behauptungs- und Beweislast.
- Nach der Fortsetzung wird das Verfahren bis zum Einlangen der neuen Vorabentscheidung ausgesetzt.
Häufige Fragen
Was hat der OGH in 4Ob125/26z entschieden?
Der OGH hat das zuvor unterbrochene Verfahren fortgesetzt, dem EuGH Fragen zum Emissionsrecht vorgelegt und das Verfahren bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt. Über den Schadenersatzanspruch wurde noch nicht abschließend entschieden.
Welche Rolle spielt das Zusammenspiel von AGR und SCR?
Die Vorlage betrifft die Frage, ob eine Abschalteinrichtung anhand der Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems oder anhand einzelner Konstruktionsteile zu beurteilen ist. Diese Auslegung kann auch für die Verteilung der Behauptungslast Bedeutung haben.
Hat der OGH eine Beweislast des Fahrzeugherstellers festgelegt?
Nein. Der OGH fragt den EuGH nach der Behauptungs- und Beweislast bei einer Gesamtbetrachtung des Emissionskontrollsystems. Außerdem fragt er bedingt nach der Beweislast für die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten im Realbetrieb.
Warum wurde das frühere Verfahren fortgesetzt?
Die zuvor abgewarteten Vorabentscheidungsersuchen waren nach Anerkenntnissen in den dortigen Verfahren zurückgezogen worden. Nach deren Streichung beim EuGH und dem Fortsetzungsantrag des Klägers war die Grundlage der bisherigen Unterbrechung weggefallen.
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