RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob46/26m
Entscheidungsdatum
2026-06-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00046.26M.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0080OB00046_26M0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich eine am 2. Juli 2024 gesetzte Gefahr-in-Verzug-Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB. Der Kinder- und Jugendhilfeträger erhob gegen die Entscheidung des Rekursgerichts einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [2] [3] [4]

Ausgangspunkt war eine Gefährdungsmeldung einer Einrichtung nach § 37 B-KJHG 2013. Nach der zusammengefassten Beurteilung der Vorinstanzen war die Meldung hinsichtlich des Gewichts möglicher gewaltvoller Übergriffe durch ältere Geschwister nicht eindeutig. Zudem erwähnte ihre Überschrift sexuelle Übergriffe, die sich im Text der Meldung nicht wiederfanden. [4]

Die Vorinstanzen erachteten die anschließende Gefährdungsabklärung als unzureichend. Nach ihrer Einschätzung wären insbesondere eine direkte Rücksprache mit der unmittelbar betreuenden Person, ergebnisoffene Gespräche mit Mutter und Minderjähriger sowie eine Abstimmung mit der üblicherweise für die Familie zuständigen Sozialarbeiterin geboten gewesen. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte die Voraussetzungen für Maßnahmen des Gerichts und für vorläufige Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers dar. Beide setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit voraus, den bestehenden Zustand zu ändern. [4]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der OGH wies ihn daher zurück und sah gemäß § 71 Abs 3 AußStrG von einer weitergehenden Begründung ab. [1] [3] [4]

Die Frage, ob im konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch die Tatsachenfeststellungen waren vor dem OGH, der im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar. [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die materiellen Voraussetzungen einer Gefahr-in-Verzug-Maßnahme, die nachträgliche gerichtliche Kontrolle und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. [4]

Spruch

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kinder- und Jugendhilfeträgers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach vor der Maßnahme weitere Erhebungen geboten gewesen wären, blieb innerhalb ihres einzelfallbezogenen Beurteilungsspielraums.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00046_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist ausschließlich die am 2. 7.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00046_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A* S*, wohnhaft bei der Mutter T* S*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00046_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, Vater: M* S*, wegen Unzulässigkeit einer Maßnahme nach § 211 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Landes Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00046_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 2 R 349/25p-81, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00046_26M0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Sowohl Maßnahmen des Gerichts nach § 181 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus (RS0085168).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00046_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Gefahr-in-Verzug-Maßnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine offenkundige Kindeswohlgefährdung voraus.
  • Die bloße Möglichkeit einer nicht zweifelsfrei auszuschließenden Gefährdung genügt nicht.
  • Eine Gefährdungsmeldung ersetzt keine eigenständige und ergebnisoffene Abklärung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger.
  • Maßgeblich ist eine Ex-ante-Prüfung unter Einbeziehung auch jener Informationen, die durch gebotene Erhebungen hätten gewonnen werden können.
  • Die Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Wann darf der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr in Verzug handeln?

Nach der Entscheidung müssen konkrete Umstände auf eine offenkundige Kindeswohlgefährdung hinweisen und eine sofortige Änderung des bestehenden Zustands notwendig machen.

Reicht eine Gefährdungsmeldung für eine Fremdunterbringung aus?

Die Gefährdungsmeldung ist Anlass für die Abklärung. Sie ersetzt nicht die eigene Bewertung und die nach den Umständen gebotenen Erhebungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

Führt jede Rauferei zwischen Geschwistern zu einer Maßnahme nach § 211 ABGB?

Nein. Der OGH hielt fest, dass nicht jede Rauferei, die nicht vorab verhindert wurde, zwingend eine Fremdunterbringung des betroffenen Kindes rechtfertigt.

Nach welchem Zeitpunkt wird die Maßnahme beurteilt?

Entscheidend ist die Informationslage bei Vornahme der Maßnahme einschließlich jener Informationen, die durch gebotene Erhebungen hätten erlangt werden können.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Text nennt in einem Absatz eine Besprechung am 25. Juni 2025, an anderer Stelle jedoch ein Gesprächsprotokoll vom 25. Juni 2024. Die Darstellung vermei

Der OGH entschied über die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses und bestätigte, dass die Beurteilung der Vorinstanzen innerhalb ihres Spielraums

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