RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob147/26g
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00147.26G.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht erließ die nach §§ 382b und 382c EO beantragte einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt antragsgemäß. [2] [4]

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragsgegners als verspätet zurück. Es beurteilte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 16. April 2026 als wirksam. Die 14-tägige Rekursfrist endete danach am 30. April 2026 und war bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags am 10. Mai 2026 bereits abgelaufen. [2] [6]

Mit außerordentlichem Revisionsrekurs beantragte der Antragsgegner die Abänderung im Sinn einer Antragsabweisung, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte klar, dass gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs zurückgewiesen wird, ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO offensteht. Dieser ist jedoch nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. [1] [5]

Damit blieb es bei der Zurückweisung des Rekurses als verspätet; eine inhaltliche Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgte nicht. [4] [5]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zustellung und die Rechtsmittelfrist im Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt sowie die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. [4] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Nach unterlassener Bekanntgabe einer Abgabestelle trotz ausdrücklicher Aufforderung und Belehrung durfte die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Rekursfrist abgelaufen und der Rekurs verspätet war, bedurfte keiner Korrektur. Ein Mangel des Rekursverfahrens lag nicht vor.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner durch Hinterlegung im Akt am 16. 4. 2026 sei wirksam. Die 14‑tägige Rekursfrist habe daher mit 30. 4. 2026 geendet und sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10. 5. 2026 bereits abgelaufen gewesen.

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Begründung:

[1] Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner durch Hinterlegung im Akt am 16. 4. 2026 sei wirksam. Die 14‑tägige Rekursfrist habe daher mit 30. 4. 2026 geendet und sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10. 5. 2026 bereits abgelaufen gewesen.

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Antragsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] 1. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO (hier iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO), der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).

[5] 2. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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[4] 1. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO (hier iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO), der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).

[5] 2. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

3. Wenn – wie hier – eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c EO) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 ZustellG), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

[6] Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner von den einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich und schriftlich sowie unter Belehrung über die Rechtsfolgen des § 382g EO zur Bekanntgabe einer Abgabestelle aufgefordert, gab jedoch keine Abgabestelle an. Er gab auch nicht an, dass man ihm elektronisch zustellen könne. Soweit der Revisionsrekurs abweichendes behauptet, ist er nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[7] Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Zustellung durch Hinterlegung im Akt wirksam und der Rekurs daher verspätet sei, bedarf somit keiner Korrektur.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. A* B*, geboren * 1994, 2. A* B*, geboren * 2018, 3. A* B*, geboren * 2022, und 4. A* B*, geboren * 2024, *, alle vertreten durch das Gewaltschutzzentrum Wien, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien A* D*, vertreten durch Dr. Bernhard Marussig, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b und 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. August 2026, GZ 48 R 364/26y-34, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner durch Hinterlegung im Akt am 16. 4. 2026 sei wirksam. Die 14‑tägige Rekursfrist habe daher mit 30. 4. 2026 geendet und sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10. 5. 2026 bereits abgelaufen gewesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die unterlassene Bekanntgabe einer Abgabestelle kann im Gewaltschutzverfahren eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch ermöglichen.
  • Eine wirksame Hinterlegung setzt die Rechtsmittelfrist in Gang.
  • Ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses erfordert eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO.
  • Der OGH sah weder einen Mangel des Rekursverfahrens noch einen Korrekturbedarf bei der Beurteilung der Zustellung und der Rekursfrist.

Häufige Fragen

Wann ist eine Hinterlegung im Akt bei einer Gewaltschutzverfügung möglich?

Nach der Entscheidung kann ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt werden, wenn trotz Aufforderung und Belehrung keine Abgabestelle bekanntgegeben wurde. Dies gilt bis zur Bekanntgabe einer Abgabestelle an das Gericht.

Welche Wirkung hat die Hinterlegung auf die Rekursfrist?

Eine wirksame Hinterlegung setzt die Rechtsmittelfrist in Gang. Im entschiedenen Fall war die 14-tägige Rekursfrist bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags bereits abgelaufen.

Ist die Zurückweisung eines Rekurses mit Revisionsrekurs anfechtbar?

Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Revisionsrekurs nach § 528 ZPO. Er ist aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Hat der OGH über die Berechtigung der Gewaltschutzverfügung entschieden?

Nein. Gegenstand der Entscheidung waren die Wirksamkeit der Zustellung, die Verspätung des Rekurses und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung wurde ausschließlich anhand der bereitgestellten RIS-Auszüge und des Volltextauszugs zusammengefasst.

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