RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht erließ die nach §§ 382b und 382c EO beantragte einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt antragsgemäß. [2] [4]
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragsgegners als verspätet zurück. Es beurteilte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 16. April 2026 als wirksam. Die 14-tägige Rekursfrist endete danach am 30. April 2026 und war bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags am 10. Mai 2026 bereits abgelaufen. [2] [6]
Mit außerordentlichem Revisionsrekurs beantragte der Antragsgegner die Abänderung im Sinn einer Antragsabweisung, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte klar, dass gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs zurückgewiesen wird, ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO offensteht. Dieser ist jedoch nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. [3] [4]
- Mangel des Rekursverfahrens: Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft, lag nach der Beurteilung des OGH aber nicht vor. [3] [4]
- Abgabestelle im Gewaltschutzverfahren: Wird aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts eine Abgabestelle bekanntgegeben, gilt sie auch für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. [4]
- Unterlassene Bekanntgabe: Unterbleibt die Bekanntgabe einer Abgabestelle trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen, können Zustellungen nach §§ 8 und 23 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung vorgenommen werden, bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird. [4]
- Konkrete Zustellung: Der Antragsgegner war ausdrücklich und schriftlich sowie unter Belehrung über die Rechtsfolgen des § 382g EO zur Bekanntgabe einer Abgabestelle aufgefordert worden. Er gab weder eine Abgabestelle noch eine Möglichkeit zur elektronischen Zustellung bekannt. [4]
- Rekursfrist: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Hinterlegung im Akt wirksam und der Rekurs deshalb verspätet war, bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Korrektur. [4] [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. [1] [5]
Damit blieb es bei der Zurückweisung des Rekurses als verspätet; eine inhaltliche Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgte nicht. [4] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zustellung und die Rechtsmittelfrist im Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt sowie die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. [4] [3]
- §§ 382b und 382c EO: Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren. [4]
- § 382g EO: Regelung zur Abgabestelle und zu den Zustellfolgen im Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. [4]
- § 38a SPG: Betretungs- und Annäherungsverbot, aus dessen Anlass die Bekanntgabe einer Abgabestelle verlangt wurde. [4]
- §§ 8 und 23 ZustellG: Rechtsgrundlagen für Zustellungen durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei unterlassener Bekanntgabe einer Abgabestelle. [4]
- §§ 402 Abs 4 und 78 EO: Verfahrensrechtliche Verweisungen für das Rechtsmittelverfahren nach der Exekutionsordnung. [1] [3]
- § 528 Abs 1 ZPO: Der Revisionsrekurs setzt insbesondere eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. [1] [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Nach unterlassener Bekanntgabe einer Abgabestelle trotz ausdrücklicher Aufforderung und Belehrung durfte die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Rekursfrist abgelaufen und der Rekurs verspätet war, bedurfte keiner Korrektur. Ein Mangel des Rekursverfahrens lag nicht vor.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner durch Hinterlegung im Akt am 16. 4. 2026 sei wirksam. Die 14‑tägige Rekursfrist habe daher mit 30. 4. 2026 geendet und sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10. 5. 2026 bereits abgelaufen gewesen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner durch Hinterlegung im Akt am 16. 4. 2026 sei wirksam. Die 14‑tägige Rekursfrist habe daher mit 30. 4. 2026 geendet und sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10. 5. 2026 bereits abgelaufen gewesen.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Antragsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] 1. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO (hier iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO), der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).
[5] 2. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[4] 1. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO (hier iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO), der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).
[5] 2. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
3. Wenn – wie hier – eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c EO) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 ZustellG), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.
[6] Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner von den einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich und schriftlich sowie unter Belehrung über die Rechtsfolgen des § 382g EO zur Bekanntgabe einer Abgabestelle aufgefordert, gab jedoch keine Abgabestelle an. Er gab auch nicht an, dass man ihm elektronisch zustellen könne. Soweit der Revisionsrekurs abweichendes behauptet, ist er nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[7] Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Zustellung durch Hinterlegung im Akt wirksam und der Rekurs daher verspätet sei, bedarf somit keiner Korrektur.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. A* B*, geboren * 1994, 2. A* B*, geboren * 2018, 3. A* B*, geboren * 2022, und 4. A* B*, geboren * 2024, *, alle vertreten durch das Gewaltschutzzentrum Wien, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien A* D*, vertreten durch Dr. Bernhard Marussig, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b und 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. August 2026, GZ 48 R 364/26y-34, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner durch Hinterlegung im Akt am 16. 4. 2026 sei wirksam. Die 14‑tägige Rekursfrist habe daher mit 30. 4. 2026 geendet und sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10. 5. 2026 bereits abgelaufen gewesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die unterlassene Bekanntgabe einer Abgabestelle kann im Gewaltschutzverfahren eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch ermöglichen.
- Eine wirksame Hinterlegung setzt die Rechtsmittelfrist in Gang.
- Ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses erfordert eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO.
- Der OGH sah weder einen Mangel des Rekursverfahrens noch einen Korrekturbedarf bei der Beurteilung der Zustellung und der Rekursfrist.
Häufige Fragen
Wann ist eine Hinterlegung im Akt bei einer Gewaltschutzverfügung möglich?
Nach der Entscheidung kann ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt werden, wenn trotz Aufforderung und Belehrung keine Abgabestelle bekanntgegeben wurde. Dies gilt bis zur Bekanntgabe einer Abgabestelle an das Gericht.
Welche Wirkung hat die Hinterlegung auf die Rekursfrist?
Eine wirksame Hinterlegung setzt die Rechtsmittelfrist in Gang. Im entschiedenen Fall war die 14-tägige Rekursfrist bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags bereits abgelaufen.
Ist die Zurückweisung eines Rekurses mit Revisionsrekurs anfechtbar?
Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Revisionsrekurs nach § 528 ZPO. Er ist aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Hat der OGH über die Berechtigung der Gewaltschutzverfügung entschieden?
Nein. Gegenstand der Entscheidung waren die Wirksamkeit der Zustellung, die Verspätung des Rekurses und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung wurde ausschließlich anhand der bereitgestellten RIS-Auszüge und des Volltextauszugs zusammengefasst.
Die personenbezogenen Angaben der Verfahrensbeteiligten wurden für die Entscheidungsdarstellung nicht übernommen.
Die Zusammenfassung des Ergebnisses ist kein wörtliches Zitat des Spruchs und keine Rechtsberatung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Gewaltschutz, rechtliches Gehör und Neuerungsverbot – OGH 7 Ob 143/26v
Der OGH behandelt Zustimmungsfiktion, rechtliches Gehör und Neuerungsverbot bei einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO.
Kostenersatz im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren – OGH 7Ob102/26i
OGH 7Ob102/26i zu außerordentlichem Revisionsrekurs und Kostenersatz im Verfahren über Obsorge und persönliche Kontakte.
Bestätigte Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags – OGH 7 Ob 120/26m
Der OGH verwarf den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die bestätigte Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als jedenfalls unzulässig.
Werturteile, KI-Datenverarbeitung und Unterlassungsbegehren – OGH 6 Ob 104/26a
Der OGH behandelt in 6 Ob 104/26a die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen sowie prozessuale Grenzen eines Sicherungsverfahrens.