RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragsgegner waren die Eltern der minderjährigen Antragsteller. Diese waren aufgrund einer vorläufigen Maßnahme nach § 211 Abs 1 ABGB auf Krisenpflegeplätzen untergebracht worden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hatte außerdem die Entziehung der Obsorge beantragt; darüber war noch nicht entschieden. [2] [3]
Die Minderjährigen, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, beantragten eine einstweilige Verfügung nach § 382c EO. Die Vorinstanzen trugen den Eltern auf, Zusammentreffen und Kontaktaufnahmen mit den Minderjährigen zu vermeiden. Ausgenommen waren Kontakte, die über den Kinder- und Jugendhilfeträger organisiert wurden. [2] [3]
Die einstweilige Verfügung gegen den Vater war bereits rechtskräftig. Die Mutter erhob gegen die sie betreffende Entscheidung einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob der außerordentliche Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigte. Dies wurde verneint. [1] [3]
- Vertretungsbefugnis: Nach § 211 Abs 2 Satz 1 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter eines Minderjährigen eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b und 382c EO beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter den erforderlichen Antrag nicht unverzüglich stellt. Das gilt insbesondere, wenn das Verhalten der obsorgebetrauten Personen selbst den Grund für den Sicherungsantrag bildet. [3] [3]
- Verfahrensmängel: Die im Rekursverfahren erfolgte Verneinung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist im Provisorialverfahren ebenso wenig anfechtbar wie ein bereits in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel. Die Einwände, die Mutter sei nicht vernommen worden und habe zu Protokollen nicht Stellung nehmen können, eröffneten daher keine weitere Überprüfung durch den OGH. [3]
- Keine Tatsacheninstanz: Der OGH ist auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz. Er hat von jenem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat; eine Beweisrüge ist im Revisionsrekurs nicht zu behandeln. [3]
- Unzumutbarkeit: Für die Unzumutbarkeit im Sinn der §§ 382b und 382c EO sind insbesondere Ausmaß, Häufigkeit und Intensität angedrohter oder verwirklichter Angriffe maßgeblich. Bei ernst gemeinten und als solche verstandenen Drohungen kommt auch der Wahrscheinlichkeit ihrer Ausführung Bedeutung zu. Jeder körperliche Angriff sowie jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen erfüllt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung das Unzumutbarkeitserfordernis. [3]
- Bescheinigter Sachverhalt: Das Rekursgericht stützte die Verfügung nicht nur darauf, dass die Mutter eine dauerhafte Kameraüberwachung der Minderjährigen geduldet hatte, sondern auch auf regelmäßige Gewaltanwendungen gegen sämtliche Antragsteller. Der OGH sah diese Beurteilung als nicht korrekturbedürftig an. [3]
- Nicht gesetzmäßige Rechtsrüge: Soweit die Mutter die von den Vorinstanzen angenommene Gewalttätigkeit bestritt, ging sie nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus. Dieser Teil des Revisionsrekurses war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und keiner weiteren Behandlung zugänglich. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 402 Abs 4 EO und § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Die angefochtene einstweilige Verfügung wurde damit nicht im außerordentlichen Revisionsrekurs beseitigt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenwirken familienrechtlicher Vertretungsregeln, der Gewaltschutzinstrumente der Exekutionsordnung und der Zulässigkeitsvoraussetzungen des außerordentlichen Revisionsrekurses. [3] [1] [3]
- § 211 Abs 1 ABGB: Vorläufige Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers; auf dieser Grundlage waren die Minderjährigen auf Krisenpflegeplätzen untergebracht. [2] [3]
- § 211 Abs 2 Satz 1 ABGB: Befugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Minderjährige unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei Anträgen nach §§ 382b und 382c EO zu vertreten. [3] [3]
- §§ 382b und 382c EO: Gewaltschutzrechtliche einstweilige Verfügungen; Gegenstand des Verfahrens war eine Verfügung nach § 382c EO. [2] [3] [3]
- § 402 Abs 4 und § 78 EO: Vom OGH im Spruch herangezogene verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1] [3]
- § 526 Abs 2 Satz 1 und § 528 Abs 1 ZPO: Verfahrensrechtliche Grundlage der Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [3]
Spruch
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Minderjährige nach § 211 Abs 2 Satz 1 ABGB bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung vertreten, wenn das Verhalten der obsorgebetrauten gesetzlichen Vertreter den Sicherungsantrag veranlasst. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00093_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragsgegner sind die Eltern der minderjährigen Antragsteller. Die Antragsteller wurden durch eine vorläufigen Maßnahme nach § 211 Abs 1 ABGB auf Krisenpflegeplätzen untergebracht. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Entziehung der Obsorge der Antragsgegner beantragt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00093_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] 1. Nach § 211 Abs 2 Satz 1 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382c [vormals 382e] EO sowie deren Vollzug beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt evidentermaßen dann vor, wenn – wie hier – das Verhalten der mit der Obsorge betrauten Antragsgegner den Grund für den Sicherungsantrag darstellt (7 Ob 128/18a).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00093_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
M* K*, alle vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, Bezirkshauptmannschaft *, gegen die Gegner der gefährdeten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00093_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00093_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 2 R 82/26g-58, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00093_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Minderjährige bei einem Sicherungsantrag vertreten, wenn das Verhalten der obsorgebetrauten gesetzlichen Vertreter den Antrag erforderlichធig
- Der OGH ist im Provisorialverfahren Rechtsinstanz und überprüft nicht die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
- Körperliche Angriffe und ernsthafte, substanzielle Drohungen sind für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach §§ 382b und 382c EO wesentlich.
- Ein Revisionsrekurs, der vom bescheinigten Sachverhalt abweicht, ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
- Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Darf der Kinder- und Jugendhilfeträger eine einstweilige Verfügung für Minderjährige beantragen?
Nach § 211 Abs 2 Satz 1 ABGB ist dies unter anderem möglich, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter den erforderlichen Antrag nicht unverzüglich stellt. Der OGH bejahte die Befugnis insbesondere für den Fall, dass das Verhalten der obsorgebetrauten Personen selbst den Sicherungsantrag veranlasst.
Prüft der OGH im Revisionsrekurs die Beweise erneut?
Nein. Der OGH ist auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und geht von dem Sachverhalt aus, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat.
Wann ist die Unzumutbarkeit nach §§ 382b und 382c EO gegeben?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität von Angriffen oder Drohungen maßgeblich. Jeder körperliche Angriff sowie jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen erfüllt grundsätzlich das Unzumutbarkeitserfordernis.
Wie entschied der OGH zu 7 Ob 93/26s?
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung enthält keine neuerliche Tatsachenprüfung; maßgeblich blieb der vom Rekursgericht als bescheinigt angesehene Sachverhalt.
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