RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Eltern waren zunächst gemeinsam mit der Obsorge betraut. Der hauptsächliche Aufenthalt des Minderjährigen war vorläufig im Haushalt des Vaters festgelegt. Die Vorinstanzen entzogen der Mutter schließlich die gesamte Obsorge und übertrugen diese allein dem Vater. Der Mutter wurde ein begleitetes Kontaktrecht unter Berücksichtigung der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung eingeräumt. [5]
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrte die Mutter gemeinsame Obsorge bei einem Wohnsitz des Kindes beim Vater. Außerdem sollte der Verweis auf die internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung aus der Kontaktrechtsregelung entfallen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in den Einwendungen der Mutter keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG. Seine Begründung betrifft sowohl die Voraussetzungen gemeinsamer Obsorge als auch die Gestaltungsbefugnisse bei begleiteten Kontakten. [6] [2]
- Vorläufige elterliche Verantwortung: Eine Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung ist keine zwingende Voraussetzung für die endgültige Obsorgeentscheidung. Sie ist nur einzuleiten, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Die nicht näher begründeten Einwendungen zu § 180 ABGB zeigten hier keine erhebliche Rechtsfrage auf. [2]
- Kindeswohl und gemeinsame Obsorge: Maßgeblich ist ausschließlich das Kindeswohl, das dem Willen der Eltern vorgeht. Gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern bereit und in der Lage sind, an Betreuung und Obsorgeaufgaben mitzuwirken. [2]
- Ausreichende Kommunikationsbasis: Gemeinsame Entscheidungen verlangen einen sachlichen Informationsaustausch. Ob dafür eine ausreichende Kommunikationsbasis besteht, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen fehlte hier auf absehbare Zeit eine Gesprächsbasis zwischen den Eltern. [2]
- Keine Überschreitung des Ermessens: Streitigkeiten über den Aufenthalt, Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und widersprechende Vertretungshandlungen prägten die Beurteilung. Einzelne von der Mutter hervorgehobene Umstände zeigten weder eine ausreichende Kommunikationsbasis noch eine Ermessensüberschreitung auf. [2]
- Gestaltung der Besuchsbegleitung: Das Gericht muss Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters zumindest in den Grundzügen festlegen. Details der zeitlichen Festsetzung und der konkreten Abwicklung können dem Besuchsbegleiter überlassen werden. Bei der Gestaltung des Ablaufs besteht weitgehende Freiheit. [2]
- Interne Regeln der Einrichtung: Die Berücksichtigung interner Regeln war keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine gerichtliche Feststellung ihres Inhalts stünde im Spannungsverhältnis zur nötigen Flexibilität und zum Gestaltungsrecht des Besuchsbegleiters. Eine Sprache für die Kontakte gab die angefochtene Entscheidung nicht vor. [2]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Damit blieben die alleinige Obsorge des Vaters und das begleitete Kontaktrecht der Mutter einschließlich des Verweises auf die Regeln der Einrichtung bestehen. [4] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 24. Juni 2026 trägt die Geschäftszahl 7Ob71/26f und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00071.26F.0624.000. Zentral sind die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die Obsorgeregelung und die Besuchsbegleitung. [3] [2] [4]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. [4] [6]
- § 180 Abs 1 und 2 ABGB: Die Bestimmungen betreffen die vorläufige Regelung elterlicher Verantwortung und die endgültige Obsorgeentscheidung. Zur fehlenden zwingenden Voraussetzung einer vorläufigen Phase verweist der OGH auf RS0128813, insbesondere T2 und T3. [2]
- Kindeswohl und Mitwirkung beider Eltern: RS0130247 betrifft den Vorrang des Kindeswohls bei gemeinsamer Obsorge. RS0130248 behandelt die Bereitschaft und Fähigkeit beider Eltern zur Mitwirkung an den Obsorgeaufgaben. [2]
- Kommunikationsbasis: RS0128812: Der OGH verweist insbesondere auf T4, T15 und T25 zur Kommunikation und Einzelfallbeurteilung sowie auf T11 im Zusammenhang mit schuldhafter Verweigerung oder Erschwerung der Kommunikation. [2]
- § 111 AußStrG und Besuchsbegleitung: Aufgaben und Befugnisse sind gerichtlich zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zum Spielraum bei der Abwicklung verweist der OGH auf RS0118260, insbesondere T2 und T4, sowie auf 10 Ob 47/14f. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück. Die Beurteilung, dass eine ausreichende Kommunikationsbasis für gemeinsame Obsorge fehlt, überschritt das Ermessen der Vorinstanzen nicht. Auch die Anordnung, bei begleiteten Kontakten die Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung zu berücksichtigen, war keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00071_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Nachdem bislang beide Eltern gemeinsam mit der Obsorge betraut waren, wobei der hauptsächliche Aufenthalt des Minderjährigen vorläufig im Haushalt des Vaters festgelegt war, entzogen die Vorinstanzen nunmehr der Mutter die gesamte Obsorge, sodass diese dem Vater alleine zukomme. Der Mutter wurde ein begleitetes Kontaktrecht „unter Berücksichtigung der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung“ eingeräumt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Nachdem bislang beide Eltern gemeinsam mit der Obsorge betraut waren, wobei der hauptsächliche Aufenthalt des Minderjährigen vorläufig im Haushalt des Vaters festgelegt war, entzogen die Vorinstanzen nunmehr der Mutter die gesamte Obsorge, sodass diese dem Vater alleine zukomme. Der Mutter wurde ein begleitetes Kontaktrecht „unter Berücksichtigung der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung“ eingeräumt.
[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter strebt die gemeinsame Obsorge beider Eltern, wobei der Wohnsitz beim Vater liegen solle, sowie den Entfall der Wendung „unter Berücksichtigung der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung“ in der Kontaktrechtsregelung an. Er zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[3] 2.1 Nach § 180 Abs 1 ABGB hat das Gericht unter anderem bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn beantragt, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen. Nach der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ist über die Obsorge endgültig zu entscheiden (§ 180 Abs 2 ABGB). Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung über die Obsorge. Sie ist nur einzuleiten, sofern sie dem Wohl des Kindes entspricht (RS0128813 [T2, T3]).
[4] Der Vater hat die alleinige Obsorge beantragt, worauf das Erstgericht zunächst vorläufig den hauptsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen beim Vater festlegte. In Folge wurde auch das Kontaktrecht der Mutter geregelt. Nun wurde über die Obsorge endgültig entschieden.
[5] [5] Mit seinen nicht näher begründeten Ausführungen, die Voraussetzungen des § 180 ABGB wären nicht gegeben und ein Beschluss nach dieser Bestimmung würde bis zuletzt nicht vorliegen, zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 2.2 Für die Obsorgeregelung ist ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich. Das Kindesinteresse ist dem Willen der Eltern übergeordnet. Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge ist daher die Beurteilung maßgebend, ob die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden können (RS0130247). Die beiderseitige Obsorge setzt eine Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes voraus. Entscheidend ist daher, ob beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken (RS0130248). Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs‑ und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen. Ob eine ausreichende Kommunikationsbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0128812 [T4, T15, T25]).
[7] 2.3 Nach der Beurteilung der Vorinstanzen besteht auf absehbare Zeit keine Gesprächsbasis zwischen den Eltern. Dies ergäbe sich aus den Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Minderjährigen, wechselseitig angestrengten Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und widersprechenden Vertretungshandlungen (etwa Schulanmeldungen). Während der Minderjährige eine enge und vertrauensvolle Bindung zum ausreichend erziehungsfähigen Vater habe, sei die Mutter aufgrund fehlender Empathie für den Minderjährigen und ihrer Persönlichkeitsstruktur nur eingeschränkt erziehungsfähig.
[8] Wenn der Revisionsrekurs nun einzelne Sachverhaltselemente aufgreift und daraus ableitet, die Mutter sei an einer guten schulischen Ausbildung des Minderjährigen in Österreich interessiert sowie der persönliche Kontakt zur Mutter und die Förderung der bulgarischen Sprache würden dem Wohl des Minderjährigen dienen, wird damit nicht aufgezeigt, dass die Vorinstanzen – ausgehend vom gesamten festgestellten Sachverhalt – das ihnen im Rahmen der Rechtsprechung zukommende Ermessen überschritten hätten. Insbesondere ergibt sich nicht, warum entgegen der Ansicht der Vorinstanzen eine für die gemeinsame Obsorge ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern anzunehmen wäre.
[9] Gleiches gilt für die Ausführungen, es dürfe nicht zu Lasten der Mutter gehen, wenn die Kommunikation des Vaters mit ihr (Verwendung der Anrede „Sie“ in E-Mails) Ausdruck einer gekränkten Beziehung sei. Dass das Rekursgericht nicht von einer schuldhaften Verweigerung oder Erschwerung der Kommunikation durch den Vater ausging (vgl RS0128812 [T11]), hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, zumal nach den Feststellungen jedenfalls auch der Mutter einseitige Entscheidungen in Bezug auf den Minderjährigen ohne vorherige Absprache mit dem Vater vorzuwerfen sind.
[10] 3.1 Nach § 111 AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht „zumindest in den Grundzügen“ festzulegen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen (RS0118260 [T2, T4]). In der Gestaltung des Ablaufs der Besuchskontakte ist der Besuchsbegleiter weitgehend frei. Er bestimmt die konkrete Abwicklung des Kontaktrechts und gestaltet den Ablauf der Besuchskontakte (10 Ob 47/14f). Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé wahrzunehmen und dessen Anordnungen Folge zu leisten, ist daher gesetzeskonform (vgl RS0118260).
[11] 3.2 Entgegen dem Revisionsrekurs liegt damit höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die es dem Gericht erlaubt, den Eltern die Befolgung von Anordnungen des Besuchsbegleiters aufzutragen. Die vom Rechtsmittel geforderte gerichtliche Feststellung des Inhalts der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung stünde im Spannungsverhältnis zur Flexibilität der Abwicklung und zum Gestaltungsrecht des Besuchsbegleiters. Eine bei den Besuchskontakten zu verwendende Sprache wird durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohnehin nicht vorgegeben.
[12] Damit ist auch der Ausspruch der Vorinstanzen, dass die begleiteten Kontakte unter Berücksichtigung der Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung stattzufinden haben, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00071_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A* K* 2016, *, Mutter: Dr. L* N*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Vater: J* K*, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. März 2026, GZ 23 R 117/26t‑281, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00071_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00071_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Nachdem bislang beide Eltern gemeinsam mit der Obsorge betraut waren, wobei der hauptsächliche Aufenthalt des Minderjährigen vorläufig im Haushalt des Vaters festgelegt war, entzogen die Vorinstanzen nunmehr der Mutter die gesamte Obsorge, sodass diese dem Vater alleine zukomme. Der Mutter wurde ein begleitetes Kontaktrecht „unter Berücksichtigung der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung“ eingeräumt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00071_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter strebt die gemeinsame Obsorge beider Eltern, wobei der Wohnsitz beim Vater liegen solle, sowie den Entfall der Wendung „unter Berücksichtigung der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung“ in der Kontaktrechtsregelung an. Er zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00071_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gemeinsame Obsorge verlangt eine ausreichende Kommunikationsbasis; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
- Eine vorläufige Phase elterlicher Verantwortung ist keine zwingende Voraussetzung für die endgültige Obsorgeentscheidung.
- Das Gericht legt die Besuchsbegleitung in Grundzügen fest; die konkrete Abwicklung kann dem Besuchsbegleiter überlassen werden.
- Der Verweis auf interne Regeln der Besuchsbegleitung war im konkreten Fall keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Häufige Fragen
Warum wurde der Revisionsrekurs in 7Ob71/26f zurückgewiesen?
Die Mutter zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der OGH erkannte weder bei der Obsorgeentscheidung noch beim Verweis auf die Regeln der Besuchsbegleitung eine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Welche Bedeutung hat die Kommunikation für gemeinsame Obsorge?
Eltern müssen Informationen sachlich austauschen und gemeinsame Entscheidungen im Kindeswohl treffen können. Ob die dafür erforderliche Kommunikationsbasis besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Muss einer endgültigen Obsorgeentscheidung eine vorläufige Phase vorausgehen?
Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung ist diese Phase keine zwingende Voraussetzung. Sie ist nur einzuleiten, sofern sie dem Kindeswohl entspricht.
Darf die Besuchsbegleitung Details der Kontakte bestimmen?
Das Gericht muss Aufgaben und Befugnisse zumindest in den Grundzügen festlegen. Details wie die zeitliche Festsetzung nach verfügbaren Ressourcen und die konkrete Abwicklung können dem Besuchsbegleiter überlassen werden.
Quelle und Hinweis
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