RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein haftpflichtversicherter Lkw stürzte am 12. November 1976 von der Arlberg-Bundesstraße ab. Zwei Personen wurden getötet und eine weitere Person schwer verletzt. Der Versicherer berief sich wegen behaupteter Überladung und einer angeblich defekten Bremsanlage auf Leistungsfreiheit infolge willkürlicher Gefahrenerhöhung nach § 25 Abs 1 VersVG. [5]
Der Versicherer hatte bereits Zahlung von 129.603 S sowie die Feststellung verlangt, dass ihm der Versicherungsnehmer für künftige Leistungen an geschädigte Dritte ersatzpflichtig sei. Diese Klage wurde dem Versicherungsnehmer am 30. Juni 1977 zugestellt. [5]
Am 1. September 1977 erhob der Versicherungsnehmer seinerseits eine Klage auf Feststellung des Versicherungsschutzes aus der Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Nach Versäumung der ersten Tagsatzung durch den Versicherer erging zunächst ein Versäumungsurteil im Sinne dieses Begehrens. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die bereits anhängige Klage des Versicherers der späteren Feststellungsklage des Versicherungsnehmers entgegenstand. Die Identität der Parteien und des Rechtsgrundes war im Rekurs nicht bestritten; strittig war insbesondere die Identität des Anspruchsgegenstands. [3]
- Rechtliches Interesse: Das Vorbringen des Versicherers, künftig weitere Leistungen aus dem Unfall erbringen zu müssen, enthielt nach Ansicht des OGH eine Behauptung des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung. [5]
- Beginn der Streitanhängigkeit: Die Streitanhängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage und endet erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits, unabhängig davon, ob dieser durch Sachurteil, Klagszurückweisung oder aus einem anderen formellen Grund beendet wird. [3]
- Behauptete Unschlüssigkeit: Auch eine nach Ansicht der Gegenpartei unschlüssige Klage kann das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründen. Die behauptete mangelnde Schlüssigkeit der zuerst erhobenen Klage beseitigte daher deren verfahrensrechtliche Wirkung nicht. [3]
- Identität des Rechtsschutzziels: Die Tatsachenbehauptungen beider Verfahren müssen nicht vollständig übereinstimmen. Es genügt, dass daraus dasselbe Begehren abgeleitet wird und die Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen. [3]
- Verschiedene Begehren: Selbst bei unterschiedlich formulierten Begehren liegt Streitanhängigkeit vor, wenn die Entscheidung über die spätere Klage zwingend die gesamte Rechtsfrage des bereits anhängigen Verfahrens lösen müsste. [3]
- Deckung und Leistungsfreiheit: Eine Feststellung der Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers im Vorprozess hätte zugleich bedeutet, dass der Versicherer aus der Haftpflichtversicherung leistungsfrei ist. Eine Abweisung des dortigen Feststellungsbegehrens hätte umgekehrt ergeben, dass die behauptete Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG nicht besteht und Versicherungsschutz zu gewähren ist. [3]
Ergebnis
Der OGH bestätigte die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach hinsichtlich der begehrten Deckung aus der Haftpflichtversicherung Streitanhängigkeit bestand. Dem Rekurs des Versicherungsnehmers wurde daher nicht Folge gegeben. [3] [1]
Die klagende Partei hatte die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die prozessuale Beurteilung der Streitanhängigkeit mit der versicherungsrechtlichen Vorfrage, ob der Versicherer wegen einer behaupteten Gefahrenerhöhung leistungsfrei war. [5] [3]
- § 25 Abs 1 VersVG: Auf diese Bestimmung stützte der Versicherer seine behauptete Leistungsfreiheit wegen willkürlicher Gefahrenerhöhung. [5]
- Streitanhängigkeit: Maßgeblich waren der Beginn der Streitanhängigkeit mit Klagszustellung sowie die Identität oder untrennbare Verknüpfung der mit den Klagen verfolgten Rechtsschutzziele. [3]
- § 477 ZPO: Die unterlassene Wahrnehmung der Streitanhängigkeit wurde im Verfahren als ein in § 477 ZPO nicht ausdrücklich aufgezählter Nichtigkeitsgrund behandelt. [4] [3]
- §§ 40 und 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH seine Kostenentscheidung. [1] [3]
- Angeführte Rechtsprechung: Der OGH verwies unter anderem auf SZ 24/263, SZ 26/204, SZ 39/94, EvBl 1975/255, MietSlg 17.771 und MietSlg 18.672. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine bereits zugestellte Klage des Haftpflichtversicherers auf Feststellung der Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers begründet Streitanhängigkeit gegenüber dessen späterer Klage auf Feststellung der Deckungspflicht, wenn beide Begehren dieselbe Frage der Leistungsfreiheit abschließend klären. Eine behauptete Unschlüssigkeit der früheren Klage steht der Streitanhängigkeit nicht entgegen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
Am 12. November 1976 stürzte der von W* W* gelenkte, bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW des Klägers, Marke Scania, KZ *, mit dem Anhänger KZ * (haftpflichtversichert bei der W*AG) von der Arlberg-Bundesstraße ca. 60 m tief ab. Bei dem Unfall wurden W* W* und S* Z* getötet, während E* S* schwere Verletzungen erlitt. In der zur GZ 6 Cg 3548/77 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Beklagte (dort Klägerin) vom Kläger (dort Beklagter) die Zahlung von 129.603 S sA und beantragt die Feststellung, daß ihr der Kläger für ihre künftigen Leistungen ersatzpflichtig sei, die sie als dessen Haftpflichtversicherer an die geschädigten Dritten des vorerwähnten Verkehrsunfalles noch zu erbringen habe werde. In diesem Rechtsstreit behauptet die Beklagte, der LKW-Zug sei im Unfallszeitpunkt überladen und seine Bremsanlage defekt gewesen. Die Beklagte sei daher wegen willkürlicher Gefahrenerhöhung durch den Kläger nach § 25 Abs 1 VersVG leistungsfrei. Die Zustellung der vorerwähnten Klage an den Kläger erfolgte am 30. Juni 1977.
Mit seiner beim Erstgericht am 1. September 1977 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm die Beklagte im Rahmen des mit ihm in Ansehung des LKWs, Kennzeichen *, abgeschlossenen Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrages hinsichtlich des Verkehrsunfalles vom 12. November 1976 Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Bremsanlage des LKW-Zuges habe die gesetzlich vorgeschriebene mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bzw 2,5 m/sec2 erreicht. Aber selbst wenn die Bremsverzögerung unter diesen Werten gelegen wäre, hätte dies keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadensfalles gehabt. Der LKW-Zug sei außerdem nicht überladen gewesen. Zu Unrecht nehme daher die Beklagte Leistungsfreiheit wegen willkürlicher Gefahrenerhöhung in Anspruch. Die vom Erstgericht für den 22. September 1977 angeordnete erste Tagsatzung wurde von der Beklagten versäumt. Über Antrag des Klägers erging daher gegen die Beklagte ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsberufung gegen das erstgerichtliche Versäumungsurteil im Umfange der festgestellten Deckungspflicht der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung Folge, hob das angefochtene Urteil in diesem Umfange sowie im Kostenpunkte auf und wies das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Klägers zurück. Im übrigen gab das Berufungsgericht der von der Beklagten gegen das erstgerichtliche Versäumungsurteil erhobenen Berufung nicht Folge. Nach Meinung des Berufungsgerichtes liege hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung Streitanhängigkeit vor. Es seien nämlich nicht nur die Parteien und der Klagsgrund, sondern auch der Anspruchsgegenstand identisch. Letzteres treffe nämlich auch dann zu, wenn der Inhalt der einen Klage ein positiver und der andere ein negativer sei. Hier sei in beiden Streitsachen Anspruchsgegenstand das strittige Rückgriffsrecht der Beklagten. Die unterlassene Wahrnehmung des Prozeßhindernisses der Streitanhängigkeit durch das Erstgericht stelle einen im § 477 ZPO nicht aufgezählten Nichtigkeitsgrund dar. Im vorerwähnten Umfange sei daher das erstgerichtliche Versäumungsurteil aufzuheben und das sich auf die Haftpflichtversicherung beziehende Feststellungsbegehren des Klägers zurückzuweisen.
Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit Rekurs. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer gänzlichen Bestätigung des erstinstanzlichen Versäumungsurteiles abzuändern.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber stellt nicht in Abrede, daß in beiden Prozessen die Parteien und der Rechtsgrund identisch seien. Seiner Meinung nach sei jedoch der Anspruchsgegenstand (Begehren) verschieden, weil in der von der Beklagten (dort Klägerin) zur GZ 6 Cg 3548/77 des Erstgerichtes erhobenen Klage keinerlei Behauptungen über das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung enthalten seien und die Klage daher der Schlüssigkeit ermangle. Die von den Parteien vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen seien sohin in den beiden Rechtssachen nicht identisch.
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Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber stellt nicht in Abrede, daß in beiden Prozessen die Parteien und der Rechtsgrund identisch seien. Seiner Meinung nach sei jedoch der Anspruchsgegenstand (Begehren) verschieden, weil in der von der Beklagten (dort Klägerin) zur GZ 6 Cg 3548/77 des Erstgerichtes erhobenen Klage keinerlei Behauptungen über das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung enthalten seien und die Klage daher der Schlüssigkeit ermangle. Die von den Parteien vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen seien sohin in den beiden Rechtssachen nicht identisch.
Die Rekursausführungen übergehen indes völlig das Vorbringen der Beklagten in der vorerwähnten Klage, nach dem sie auch in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 12. November 1976 besonders an den Sozialversicherungsträger des schwer verletzten E* S* noch weitere Leistungen zu erbringen habe werde. Damit hat aber die Beklagte ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung behauptet. Unrichtig ist auch die Ansicht des Rekurswerbers, daß eine unschlüssige Klage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nicht begründen könne. Dieses beginnt nämlich mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites, mag diese durch Sachurteil, Zurückweisung der Klage oder aus einem anderen formellen Grund erfolgen (Fasching III S 88).
Die Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreiten müssen außerdem nicht völlig identisch sein. Für das Vorliegen der Streitanhängigkeit genügt vielmehr, daß aus ihnen dasselbe Begehren abgeleitet wird und die gestellten Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III S 91 f, MietSlg 17.771, JBl 1956/236, 1960/102). Aber selbst bei Verschiedenheit der Begehren liegt Streitanhängigkeit dann vor, wenn diese nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfragen des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben muß (Fasching III S 93, EvBl 1975/255, MietSlg 17.771, 18.672). Dies ist jedoch hier der Fall. Sollte nämlich im Rechtsstreit 6 Cg 3548/77 des Erstgerichtes festgestellt werden, daß der Kläger der Beklagten für alle ihre künftigen auf Grund des Verkehrsunfalles vom 12. November 1976 an geschädigte Dritte noch zu erbringenden Leistungen ersatzpflichtig ist, so besagt dies nichts anderes, als daß die Beklagte aus der hinsichtlich des LKWs abgeschlossenen Haftpflichtversicherung leistungsfrei ist. Damit wäre aber auch für den Kläger zwingend festgestellt, daß die anspruchserzeugenden Tatsachen für den von ihm erhobenen Deckungsanspruch nicht gegeben sind. Sollte hingegen im Vorprozeß das Feststellungsbegehren abgewiesen werden, so ist damit auch festgestellt, daß die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG nicht zu Recht besteht und die Beklagte daher dem Kläger aus der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu leisten hat (Neumann Komm, zur ZPO4 II S 891 f; SZ 24/263, 26/204, 39/94; EvBl 1975/255; MietSlg 17.771, 18.672).
Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus der mit ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Kuderna, Dr. Wurz und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert 300.000,-- S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. Februar 1978, GZ 5 R 294/77‑7, womit das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. September 1977, GZ 3 Cg 1193/77‑2, teilweise aufgehoben und das Feststellungsbegehren der klagenden Partei teilweise zurückgewiesen wurde, folgenden
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Am 12. November 1976 stürzte der von W* W* gelenkte, bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW des Klägers, Marke Scania, KZ *, mit dem Anhänger KZ * (haftpflichtversichert bei der W*AG) von der Arlberg-Bundesstraße ca. 60 m tief ab. Bei dem Unfall wurden W* W* und S* Z* getötet, während E* S* schwere Verletzungen erlitt. In der zur GZ 6 Cg 3548/77 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Beklagte (dort Klägerin) vom Kläger (dort Beklagter) die Zahlung von 129.603 S sA und beantragt die Feststellung, daß ihr der Kläger für ihre künftigen Leistungen ersatzpflichtig sei, die sie als dessen Haftpflichtversicherer an die geschädigten Dritten des vorerwähnten Verkehrsunfalles noch zu erbringen habe werde. In diesem Rechtsstreit behauptet die Beklagte, der LKW-Zug sei im Unfallszeitpunkt überladen und seine Bremsanlage defekt gewesen. Die Beklagte sei daher wegen willkürlicher Gefahrenerhöhung durch den Kläger nach § 25 Abs 1 VersVG leistungsfrei. Die Zustellung der vorerwähnten Klage an den Kläger erfolgte am 30. Juni 1977.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit seiner beim Erstgericht am 1. September 1977 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm die Beklagte im Rahmen des mit ihm in Ansehung des LKWs, Kennzeichen *, abgeschlossenen Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrages hinsichtlich des Verkehrsunfalles vom 12. November 1976 Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Bremsanlage des LKW-Zuges habe die gesetzlich vorgeschriebene mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bzw 2,5 m/sec2 erreicht. Aber selbst wenn die Bremsverzögerung unter diesen Werten gelegen wäre, hätte dies keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadensfalles gehabt. Der LKW-Zug sei außerdem nicht überladen gewesen. Zu Unrecht nehme daher die Beklagte Leistungsfreiheit wegen willkürlicher Gefahrenerhöhung in Anspruch. Die vom Erstgericht für den 22. September 1977 angeordnete erste Tagsatzung wurde von der Beklagten versäumt. Über Antrag des Klägers erging daher gegen die Beklagte ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Streitanhängigkeit setzt nicht zwingend wortgleiche Klagebegehren voraus.
- Entscheidend kann sein, ob beide Klagen dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen oder dieselbe Rechtsfrage zwingend abschließend lösen.
- Die behauptete Unschlüssigkeit einer zugestellten Klage verhindert den Eintritt der Streitanhängigkeit nicht.
- Gegenläufige Feststellungsbegehren zu Deckungspflicht und Leistungsfreiheit können denselben Anspruchsgegenstand betreffen.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Streitanhängigkeit einer Klage?
Nach den Ausführungen des OGH beginnt sie mit der Zustellung der Klage an die beklagte Partei.
Verhindert eine unschlüssige Klage die Streitanhängigkeit?
Nein. Der OGH hielt fest, dass auch eine behauptetermaßen unschlüssige Klage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens Streitanhängigkeit begründen kann.
Müssen die Tatsachenbehauptungen beider Klagen identisch sein?
Nein. Es kann genügen, dass aus ihnen dasselbe Begehren abgeleitet wird und die Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen.
Warum waren die Feststellungsbegehren hier miteinander verknüpft?
Die Entscheidung über die Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers klärte zugleich, ob der Versicherer leistungsfrei war oder Haftpflichtdeckung gewähren musste.
Quelle und Hinweis
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Die Zusammenfassung gibt den historischen Entscheidungsinhalt wieder und trifft keine Aussage zur späteren Rechtsentwicklung.
Die im RIS-Text enthaltenen Literatur- und Judikaturverweise wurden nur insoweit genannt, wie sie ausdrücklich im bereitgestellten Auszug aufscheinen.
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