RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn am 1. September 2003 und Leistungsbeginn am 1. September 2013. Er entschied sich gegen eine Verrentung; am 1. September 2013 wurde ihm eine Kapitalabfindung von 24.922,51 EUR ausbezahlt. [2] [3]
Mit Klage vom 26. Mai 2017 verlangte der Kläger gegen Zahlung oder Sicherstellung von 4 EUR verschiedene Vertragsabschriften und Informationen. Er führte aus, diese zur Prüfung möglicher vertraglicher und gesetzlicher Schadenersatzansprüche sowie eines möglichen Rücktritts oder einer Anfechtung zu benötigen. [3]
Die Beklagte wandte ein, der Vertrag sei seit 1. September 2013 beendet und der Herausgabeanspruch spätestens drei Jahre danach erloschen. Erst- und Berufungsgericht wiesen das Begehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur zeitlichen Ausübung der Rechte nach § 3 Abs 2 und 3 VersVG fehlte. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision als zulässig und teilweise berechtigt. Aufgrund einer schlüssigen Rechtswahl war österreichisches Recht anzuwenden, weil sich beide Parteien während des gesamten Verfahrens ausschließlich darauf gestützt hatten. [3] [3]
- Rechtsnatur des Anspruchs: Die Auskunftspflicht nach § 3 VersVG ist eine vertragliche Nebenleistungspflicht. Sie soll gewährleisten, dass sich der Versicherungsnehmer über die relevanten Bestimmungen seines Versicherungsvertrags informieren und seine Rechte wahren kann. [3]
- Zeitliche Dauer: Während des Vertrags besteht der Anspruch grundsätzlich jederzeit. Nach Vertragsbeendigung besteht er bis zur vollständigen Abwicklung weiter, also grundsätzlich so lange, wie noch nicht verjährte Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden können. Der Versicherungsnehmer muss darlegen, dass ihm noch ein solcher Anspruch zustehen könnte. [3]
- Verjährung: Nach § 12 Abs 1 VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Erfasst sind Ansprüche, deren Rechtsgrund im Versicherungsvertrag liegt. Die Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG besteht grundsätzlich ebenso lange wie die maßgeblichen Hauptleistungspflichten. [3]
- Treu und Glauben: Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG bestand eine ungeklärte Rechtslage zu möglichen Ansprüchen wegen unterbliebener oder unrichtiger Rücktrittsbelehrung. Dem Versicherer musste diese Unsicherheit noch vor Ablauf von drei Jahren nach Abrechnung bekannt sein. Nach Treu und Glauben hatte er die Nebenleistungspflicht daher jedenfalls bis zur Klärung durch Gesetz oder Judikatur zu erfüllen. [3]
- Umfang der Abschriften: § 3 Abs 3 Satz 1 VersVG erfasst nur Erklärungen, die der Versicherungsnehmer selbst oder jemand in seinem Namen mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherungsantrag fällt darunter. Der OGH verstand das auf Klauselverzeichnis und Klauseltexte gerichtete Begehren als Verlangen nach einer Abschrift der Polizze. [3]
- Offengelassene Fragen: Der OGH musste weder abschließend beurteilen, wann sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche verjähren, noch ob für die Nebenleistungspflicht eine absolute zeitliche Grenze gilt. Diese Fragen waren für die Entscheidung nicht relevant. [3]
Ergebnis
Der Revision wurde teilweise Folge gegeben. Die Beklagte wurde verpflichtet, gegen Zahlung oder Sicherstellung von 4 EUR Abschriften des Versicherungsantrags, der Polizze, der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie sämtlicher vom Versicherungsnehmer abgegebener Erklärungen zum Vertragsinhalt zu übermitteln. [1] [3]
Abgewiesen wurden die Begehren auf Bekanntgabe der Einzahlungsdaten und der Einzahlungssumme, des Wertstands zum letzten Jahres- und Monatsultimo sowie auf Übermittlung von Erklärungen, die nicht vom Versicherungsnehmer stammten. Der verfügbare Textauszug gibt die nähere Begründung für alle abgewiesenen Informationsbegehren nicht vollständig wieder. [1] [3]
Die Beklagte hatte dem Kläger die mit 353,50 EUR bestimmten Barauslagen des erstinstanzlichen Verfahrens und weitere 1.287 EUR an Barauslagen des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen; im Übrigen wurden die Kosten jeweils gegeneinander aufgehoben. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatzurkunden und Abschriften sowie dessen Verhältnis zur Verjährung versicherungsvertraglicher Ansprüche und zum Grundsatz von Treu und Glauben. [3]
- § 3 Abs 2 VersVG: Die Bestimmung regelt unter anderem den Anspruch auf Ausstellung einer Ersatzurkunde für einen abhandengekommenen Versicherungsschein beziehungsweise eine Polizze. [3]
- § 3 Abs 3 Satz 1 VersVG: Der Versicherungsnehmer kann Abschriften jener Erklärungen verlangen, die er selbst oder in seinem Namen mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. [3]
- § 12 Abs 1 VersVG: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach ihrer Fälligkeit. [3]
- Treu und Glauben: Das Versicherungsverhältnis wird nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung in besonderem Maß von Treu und Glauben beherrscht; verwiesen wurde auf RIS-Justiz RS0018055 und RS0121646. [3]
- EuGH C-209/12, Endress: Der OGH bezog die unionsrechtliche Entscheidung zur zeitlichen Begrenzung des Rücktrittsrechts bei fehlender Belehrung in die Beurteilung der damals ungeklärten Rechtslage ein. [3]
Spruch
Der Versicherer musste dem Versicherungsnehmer gegen Zahlung oder Sicherstellung von 4 EUR Abschriften des Versicherungsantrags, der Polizze, der Versicherungsbedingungen und der vom Versicherungsnehmer abgegebenen vertraglichen Erklärungen übermitteln. Weitergehende Informationen, insbesondere zu Einzahlungen, zum Wertstand und zu fremden Erklärungen, wurden nicht zugesprochen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat: „I. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei hinsichtlich des Vertrags Pol.Nr.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 1. 9. 2003 und Leistungsbeginn 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. 1. Auf den Rechtsfall ist aufgrund schlüssiger Rechtswahl (beide Parteien stützten sich während des gesamten Verfahrens ausschließlich darauf) österreichisches Recht anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0040169).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei S***** Versicherung, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2017, GZ 6 R 100/17y-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2017, GZ 6 C 89/17i-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der Anspruch nach § 3 VersVG wurde als Nebenleistungspflicht des Versicherers eingeordnet.
- Eine bereits beendete und abgerechnete Lebensversicherung schließt einen Anspruch auf Vertragsabschriften nicht in jedem Fall aus.
- Bei einer dem Versicherer bekannten ungeklärten Rechtslage kann Treu und Glauben für das Fortbestehen der Nebenleistungspflicht sprechen.
- § 3 Abs 3 VersVG erfasst nur Erklärungen des Versicherungsnehmers oder in seinem Namen abgegebene Erklärungen.
- Einzahlungsdaten, Wertstände und Erklärungen Dritter wurden im konkreten Verfahren nicht zugesprochen.
Häufige Fragen
Kann ein Versicherungsnehmer nach Vertragsende noch Abschriften verlangen?
Nach dieser Entscheidung kann der Anspruch nach § 3 VersVG über das Vertragsende hinaus bestehen, solange die Abwicklung rechtlich noch nicht als endgültig anzusehen ist. Im konkreten Fall war zudem die ungeklärte Rechtslage zu möglichen Rücktrittsansprüchen maßgeblich.
Welche Unterlagen musste der Versicherer herausgeben?
Zugesprochen wurden Abschriften des Versicherungsantrags, der Polizze, der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie der vom Versicherungsnehmer abgegebenen vertraglichen Erklärungen.
Musste der Versicherer auch Einzahlungsdaten und Wertstände bekannt geben?
Nein. Das Begehren auf Einzahlungsdaten, Einzahlungssumme und Wertstände wurde im konkreten Verfahren abgewiesen.
Welche Verjährungsfrist nennt der OGH?
Der OGH verwies auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Bestimmte weiterführende Verjährungsfragen ließ er mangels Entscheidungsrelevanz offen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Volltext wurde nach rund 14.000 Zeichen gekürzt; die nachfolgenden Ausführungen des OGH waren nicht verfügbar.
Die Gründe für die Abweisung der Einzahlungsdaten und Wertstände wurden daher nicht ergänzt oder rekonstruiert.
Die Zusammenfassung dient der Rechtsprechungsrecherche und enthält keine Rechtsberatung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Versicherungsschutz bei Unfall auf einem leichteren Klettersteig nach einer Route der St
Der OGH beurteilte den Risikoausschluss für Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D. Der spätere Unfall auf einem anderen Steig der Stufe A/B war davon nicht umfasst.
Charity-Rally ohne Leistungsorientierung ist keine kraftfahrsportliche Veranstaltung – OGH
Der OGH verneinte den Vollkasko-Risikoausschluss: Eine Charity-Rally ohne Leistungsvergleich oder Leistungsdemonstration war nicht kraftfahrsportlich.
Gewerbliche Spirituosenproduktion als Gefahrerhöhung in der Sachversicherung – OGH 7 Ob 80
Der OGH beurteilt die Ausweitung einer hobbymäßigen Brenntätigkeit zu einer gewerblichen Spirituosenproduktion als vertretbar angenommene Gefahrerhöhung.
Haftpflichtdeckung bei fehlender Gewerbeberechtigung – OGH 7 Ob 139/18v
Der OGH behandelt die Pfändung eines Deckungsanspruchs aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die Auslegung von Risikoausschlüssen bei fehlender Gewerbeb2.