RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob221/17a
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00221.17A.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000

Sachverhalt

Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn am 1. September 2003 und Leistungsbeginn am 1. September 2013. Er entschied sich gegen eine Verrentung; am 1. September 2013 wurde ihm eine Kapitalabfindung von 24.922,51 EUR ausbezahlt. [2] [3]

Mit Klage vom 26. Mai 2017 verlangte der Kläger gegen Zahlung oder Sicherstellung von 4 EUR verschiedene Vertragsabschriften und Informationen. Er führte aus, diese zur Prüfung möglicher vertraglicher und gesetzlicher Schadenersatzansprüche sowie eines möglichen Rücktritts oder einer Anfechtung zu benötigen. [3]

Die Beklagte wandte ein, der Vertrag sei seit 1. September 2013 beendet und der Herausgabeanspruch spätestens drei Jahre danach erloschen. Erst- und Berufungsgericht wiesen das Begehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur zeitlichen Ausübung der Rechte nach § 3 Abs 2 und 3 VersVG fehlte. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Revision als zulässig und teilweise berechtigt. Aufgrund einer schlüssigen Rechtswahl war österreichisches Recht anzuwenden, weil sich beide Parteien während des gesamten Verfahrens ausschließlich darauf gestützt hatten. [3] [3]

Ergebnis

Der Revision wurde teilweise Folge gegeben. Die Beklagte wurde verpflichtet, gegen Zahlung oder Sicherstellung von 4 EUR Abschriften des Versicherungsantrags, der Polizze, der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie sämtlicher vom Versicherungsnehmer abgegebener Erklärungen zum Vertragsinhalt zu übermitteln. [1] [3]

Abgewiesen wurden die Begehren auf Bekanntgabe der Einzahlungsdaten und der Einzahlungssumme, des Wertstands zum letzten Jahres- und Monatsultimo sowie auf Übermittlung von Erklärungen, die nicht vom Versicherungsnehmer stammten. Der verfügbare Textauszug gibt die nähere Begründung für alle abgewiesenen Informationsbegehren nicht vollständig wieder. [1] [3]

Die Beklagte hatte dem Kläger die mit 353,50 EUR bestimmten Barauslagen des erstinstanzlichen Verfahrens und weitere 1.287 EUR an Barauslagen des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen; im Übrigen wurden die Kosten jeweils gegeneinander aufgehoben. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatzurkunden und Abschriften sowie dessen Verhältnis zur Verjährung versicherungsvertraglicher Ansprüche und zum Grundsatz von Treu und Glauben. [3]

Spruch

Der Versicherer musste dem Versicherungsnehmer gegen Zahlung oder Sicherstellung von 4 EUR Abschriften des Versicherungsantrags, der Polizze, der Versicherungsbedingungen und der vom Versicherungsnehmer abgegebenen vertraglichen Erklärungen übermitteln. Weitergehende Informationen, insbesondere zu Einzahlungen, zum Wertstand und zu fremden Erklärungen, wurden nicht zugesprochen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat: „I. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei hinsichtlich des Vertrags Pol.Nr.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 1. 9. 2003 und Leistungsbeginn 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. 1. Auf den Rechtsfall ist aufgrund schlüssiger Rechtswahl (beide Parteien stützten sich während des gesamten Verfahrens ausschließlich darauf) österreichisches Recht anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0040169).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei S***** Versicherung, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 18.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oktober 2017, GZ 6 R 100/17y-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juli 2017, GZ 6 C 89/17i-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Anspruch nach § 3 VersVG wurde als Nebenleistungspflicht des Versicherers eingeordnet.
  • Eine bereits beendete und abgerechnete Lebensversicherung schließt einen Anspruch auf Vertragsabschriften nicht in jedem Fall aus.
  • Bei einer dem Versicherer bekannten ungeklärten Rechtslage kann Treu und Glauben für das Fortbestehen der Nebenleistungspflicht sprechen.
  • § 3 Abs 3 VersVG erfasst nur Erklärungen des Versicherungsnehmers oder in seinem Namen abgegebene Erklärungen.
  • Einzahlungsdaten, Wertstände und Erklärungen Dritter wurden im konkreten Verfahren nicht zugesprochen.

Häufige Fragen

Kann ein Versicherungsnehmer nach Vertragsende noch Abschriften verlangen?

Nach dieser Entscheidung kann der Anspruch nach § 3 VersVG über das Vertragsende hinaus bestehen, solange die Abwicklung rechtlich noch nicht als endgültig anzusehen ist. Im konkreten Fall war zudem die ungeklärte Rechtslage zu möglichen Rücktrittsansprüchen maßgeblich.

Welche Unterlagen musste der Versicherer herausgeben?

Zugesprochen wurden Abschriften des Versicherungsantrags, der Polizze, der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie der vom Versicherungsnehmer abgegebenen vertraglichen Erklärungen.

Musste der Versicherer auch Einzahlungsdaten und Wertstände bekannt geben?

Nein. Das Begehren auf Einzahlungsdaten, Einzahlungssumme und Wertstände wurde im konkreten Verfahren abgewiesen.

Welche Verjährungsfrist nennt der OGH?

Der OGH verwies auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Bestimmte weiterführende Verjährungsfragen ließ er mangels Entscheidungsrelevanz offen.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltext wurde nach rund 14.000 Zeichen gekürzt; die nachfolgenden Ausführungen des OGH waren nicht verfügbar.

Die Gründe für die Abweisung der Einzahlungsdaten und Wertstände wurden daher nicht ergänzt oder rekonstruiert.

Die Zusammenfassung dient der Rechtsprechungsrecherche und enthält keine Rechtsberatung.

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