RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger focht seine Entlassung an. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung: Er hatte für Mittwoch und Donnerstag Urlaub beantragt, seine Reise aber bereits am Dienstag um 13:20 Uhr während der bis 14:00 Uhr dauernden Kernarbeitszeit angetreten. Darauf angesprochen, hatte er sich gegenüber dem Konzernpersonalleiter provokativ und fordernd ausgedrückt. Am Donnerstag täuschte er mit einer Krankmeldung per E-Mail um 15:32 Uhr seine Arbeitsunfähigkeit vor. [6]
Das Berufungsgericht sah in der Gesamtbetrachtung einen Entlassungsgrund und hielt die Beendigung jedenfalls aus personenbezogenen Gründen nach § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG für gerechtfertigt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Juni 2026 erhob der Kläger außerordentliche Revision. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Ob ein konkretes Verhalten einen Entlassungsgrund oder einen personenbezogenen Kündigungsgrund verwirklicht, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend war hier außerdem die Unterscheidung zwischen dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Entlassungsgrund und jenem für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit. [3]
- Vorgetäuschte Krankheit: Das Vortäuschen einer Krankheit erfüllt nach der angeführten Rechtsprechung den Entlassungsgrund des § 27 Z 1 letzter Fall AngG. Die Beurteilung des Berufungsgerichts entsprach wegen der festgestellten vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich dieser Rechtsprechung. [3]
- Abgabe der Entlassungserklärung: Entlassungsgründe müssen bei Abgabe der Entlassungserklärung objektiv vorhanden sein. Sie müssen weder in der Erklärung genannt noch dem Arbeitgeber bereits bekannt sein. Für diese zeitliche Grenze zählt die Abgabe, nicht der Zugang der Erklärung. [3]
- Offener Absendezeitpunkt: Zum Absendezeitpunkt der E-Mail mit dem Entlassungsschreiben fehlte eine Feststellung. Der OGH unterstellte zugunsten des Klägers, sie könnte vor der Krankmeldung abgesendet worden sein. Selbst wenn die Entlassung deshalb nicht auf die vorgetäuschte Krankheit gestützt werden dürfte, wäre die Anfechtung erfolglos. [3]
- Kumulative Anfechtungsvoraussetzungen: Nach § 106 Abs 2 Satz 1 ArbVG setzt eine erfolgreiche Entlassungsanfechtung sowohl einen Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 ArbVG als auch das Fehlen eines vom Arbeitnehmer gesetzten Entlassungsgrundes voraus. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klage abzuweisen. [3]
- Beendigungszeitpunkt und Sozialwidrigkeit: Für die Sozialwidrigkeit und die personenbezogene Rechtfertigung zählt der Beendigungszeitpunkt. Die Entlassung wird mit Zugang wirksam. Bei Zugang am 10. November 2023 war die Krankheit bereits vorgetäuscht worden. Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Arbeitgeberin aus; die Verneinung eines Anfechtungsgrundes war jedenfalls vertretbar. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 19. August 2026 zu 8ObA34/26x wies der OGH die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Abweisung der Entlassungsanfechtung blieb damit bestehen. Tragend war, dass die Beendigung jedenfalls aus personenbezogenen Gründen gerechtfertigt und die Verneinung des geltend gemachten Anfechtungsgrundes nicht zu beanstanden war. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Voraussetzungen der Entlassungsanfechtung mit zwei unterschiedlichen zeitlichen Bezugspunkten. Die nachstehenden Normen und Rechtsprechungsverweise tragen diese Beurteilung. [3]
- § 27 Z 1 letzter Fall AngG: Das Vortäuschen einer Krankheit verwirklicht diesen Entlassungsgrund. Der OGH verweist dazu insbesondere auf 9 ObA 10/97d. [3]
- § 106 Abs 2 Satz 1 ArbVG: Anfechtungsgrund und fehlender Entlassungsgrund müssen kumulativ vorliegen. Dazu nennt der OGH RS0029457 [T10]. [3]
- § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG: Hinreichend gewichtige personenbezogene Umstände können die Beendigung rechtfertigen. Maßgeblich sind die Interessenabwägung und die Verhältnisse im Beendigungszeitpunkt; verwiesen wird auf 9 ObA 145/02t und RS0051772. [3]
- Abgabe und Zugang der Entlassungserklärung: Zum objektiven Vorliegen der Entlassungsgründe nennt der OGH RS0021606 und RS0029144, zur Maßgeblichkeit der Abgabe unter anderem 9 ObA 104/92. Die Wirksamkeit mit Zugang folgt aus RS0029207. [3]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Zur Einzelfallbeurteilung von Entlassungsgründen und personenbezogenen Kündigungsgründen verweist der OGH auf RS0106298 [T8, T20]. [1] [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Entlassungsgründe müssen bei Abgabe der Entlassungserklärung objektiv vorliegen. Für die Sozialwidrigkeit zählt hingegen der Beendigungszeitpunkt. Bei Zugang der Erklärung war die vorgetäuschte Krankheit bereits verwirklicht. Die Verneinung eines Anfechtungsgrundes war daher jedenfalls vertretbar.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00034_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage auf Entlassungsanfechtung abweisende Ersturteil. Es bejahte das Vorliegen eines Entlassungsgrundes mit der Begründung, der Kläger habe bei Gesamtbetrachtung der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dadurch unzumutbar gemacht, dass er zwar für Mittwoch und Donnerstag den Urlaub beantragt, seine Urlaubsreise aber (a) bereits am Dienstag um 13:20 Uhr und damit noch während der bis 14:00 Uhr dauernden Kernarbeitszeit angetreten, (b) damit konfrontiert gegenüber dem Konzernpersonalleiter der Beklagten einer provokativen und fordernden Ausdrucksweise bedient sowie (c) am Donnerstag durch mit E‑Mail von 15:32 Uhr erfolgte Krankmeldung seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Davon abgesehen sei durch dieses Verhalten die Auflösung des Dienstverhältnisses jedenfalls nach lit a des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gerechtfertigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00034_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] In der außerordentlichen Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung gebracht.
[3] 1. Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig – und so auch hier – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0106298 [T8]). Gleiches gilt für die Frage, ob ein personenbezogener Kündigungsgrund gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorliegt (RS0106298 [T20]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[2] In der außerordentlichen Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung gebracht.
[3] 1. Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig – und so auch hier – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0106298 [T8]). Gleiches gilt für die Frage, ob ein personenbezogener Kündigungsgrund gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorliegt (RS0106298 [T20]).
[4] 2. Nach Rechtsprechung (9 ObA 10/97d; iglS bereits Arb 9262 und Mayr, Arbeitsrecht [2026] § 27 AngG E 176) und Literatur (zB Heinz‑Ofner, Die Entlassungsjudikatur zum genesungsvereitelnden Verhalten während des Krankenstandes, DRdA 2007, 11 [15]; Melzer in Löschnigg/Melzer, AngG11 [2021] § 8 Rz 110 und 298) erfüllt das Vortäuschen einer Krankheit den Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG. Die Bejahung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes durch das Berufungsgericht insbesondere wegen der (festgestelltermaßen) vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit entspricht grundsätzlich dieser Rechtsprechung.
[5] 3. Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen zwar nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt werden, aber im Zeitpunkt der Entlassung bereits objektiv vorhanden, wenngleich dem Dienstgeber noch nicht bekannt gewesen sein (RS0021606; RS0029144; 8 ObA 12/02a; 8 ObA 38/22d [Rz 12]). Es kommt auf den „Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung“ an, somit auf die Abgabe der Entlassungserklärung, nicht deren Zugang (9 ObA 104/92; 9 ObA 15/93; 8 ObA 124/02x; Kuderna, Entlassungsrecht2 [1994] 13 mwH).
[6] Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstrittig, dass das mit Donnerstag (9. 11. 2023) datierte Entlassungsschreiben dem Beklagten mit E‑Mail übermittelt wurde und dass diese ihm am Freitag (10. 11. 2023) zuging (Schriftsatz des Klägers ON 7 Seite 7; Schriftsatz der Beklagten ON 8 Seite 2). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass es infolge des Fehlens einer Feststellung zum Zeitpunkt des Absendens theoretisch denkbar wäre, dass die E‑Mail vor Donnerstag 15:32 Uhr und damit zu einer Zeit abgesendet worden sei, zu der er den Entlassungsgrund der Vortäuschung einer Erkrankung noch nicht gesetzt gehabt habe, und damit hierauf die Entlassung nicht gestützt werden dürfte, wäre für ihn nichts gewonnen:
[7] 4. Eine Entlassung kann nach § 106 Abs 2 Satz 1 ArbVG nur dann mit Erfolg beim Gericht angefochten werden, „wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 [ArbVG] vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat“. Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung (RS0029457 [T10]).
[8] 4.1. Keine Sozialwidrigkeit im Sinne der vom Kläger nur angezogenen Bestimmung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer (hinreichend gewichtige; vgl RS0051818) personenbezogene Umstände im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG zur Last fallen. Solches ist dann nicht zweifelhaft, wenn sein Verhalten einen (nicht verfristeten) Entlassungsgrund verwirklichte, zumal hier die durchzuführende Abwägung seiner Interessen an seiner Weiterbeschäftigung und der Interessen der Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses zugunsten der Beklagten ausfällt (9 ObA 145/02t).
[9] 4.2. Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG – und somit auch zur Beurteilung des Rechtfertigungsgrundes der lit a leg cit (Wolligger in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 105 ArbVG Rz 149 und 212) – ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung (bzw hier: Entlassung) herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (RS0051772). Eine Entlassung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vertragspartner zukommt (RS0029207). In diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits den – wie in Pkt 2 ausgeführt allgemein anerkannten – Entlassungsgrund der Vortäuschung einer Krankheit verwirklicht, weshalb die Beendigung des Dienstverhältnisses – wie von beiden Vorinstanzen übereinstimmend erkannt – jedenfalls nach lit a des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gerechtfertigt war. Wegen jedenfalls vertretbarer Verneinung des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 105 Abs 3 ArbVG (vgl RS0051888) ist daher die in Entsprechung von § 106 Abs 2 Satz 1 ArbVG erfolgte Abweisung der Entlassungsanfechtung nicht zu beanstanden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00034_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* N*, vertreten durch die Teicht Jöchl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Körber‑Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2026, GZ 10 Ra 23/26i‑73, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00034_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00034_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage auf Entlassungsanfechtung abweisende Ersturteil. Es bejahte das Vorliegen eines Entlassungsgrundes mit der Begründung, der Kläger habe bei Gesamtbetrachtung der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dadurch unzumutbar gemacht, dass er zwar für Mittwoch und Donnerstag den Urlaub beantragt, seine Urlaubsreise aber (a) bereits am Dienstag um 13:20 Uhr und damit noch während der bis 14:00 Uhr dauernden Kernarbeitszeit angetreten, (b) damit konfrontiert gegenüber dem Konzernpersonalleiter der Beklagten einer provokativen und fordernden Ausdrucksweise bedient sowie (c) am Donnerstag durch mit E‑Mail von 15:32 Uhr erfolgte Krankmeldung seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Davon abgesehen sei durch dieses Verhalten die Auflösung des Dienstverhältnisses jedenfalls nach lit a des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gerechtfertigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00034_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Vorgetäuschte Krankheit erfüllt nach der angeführten Rechtsprechung § 27 Z 1 letzter Fall AngG.
- Entlassungsgründe müssen bei Abgabe der Entlassungserklärung objektiv vorhanden sein.
- Für die Sozialwidrigkeit zählt der Beendigungszeitpunkt, bei einer Entlassung somit der Zugang der Erklärung.
- Auch ohne tragfähigen Entlassungsgrund scheitert die Anfechtung, wenn kein Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt.
Häufige Fragen
Ist das Vortäuschen einer Krankheit ein Entlassungsgrund?
Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung erfüllt das Vortäuschen einer Krankheit § 27 Z 1 letzter Fall AngG. Im vorliegenden Fall war die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Welcher Zeitpunkt ist für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes maßgeblich?
Der Grund muss bei Abgabe der Entlassungserklärung objektiv vorhanden sein. Er muss dem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein. Davon zu unterscheiden ist der Zugang, mit dem die Entlassung wirksam wird.
Warum blieb die Entlassungsanfechtung in 8ObA34/26x erfolglos?
Bei Zugang der Entlassungserklärung war die Krankheit bereits vorgetäuscht worden. Die Beendigung war deshalb jedenfalls aus personenbezogenen Gründen gerechtfertigt. Die Verneinung des geltend gemachten Anfechtungsgrundes war vertretbar; die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Lehrverhältnis im Krankenstand einvernehmlich beendet – 8ObA26/26w
OGH 8ObA26/26w: Kein weiterer Entgeltanspruch im entschiedenen Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses im Krankenstand.
Vereinsgeschäftsleitung und Kündigungsschutz – OGH 8ObA24/26a
Der OGH klärt, wann Mitglieder einer Vereinsgeschäftsleitung vom betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz ausgenommen sind.
Dienstfähigkeit in den Hauptferien: OGH 8ObA23/26d
Der OGH erläutert, wann Lehrkräfte durch Meldung ihrer Dienstfähigkeit in den Hauptferien das Dienstvertragsende nach § 24 Abs 9 VBG verhindern können.
Berichtigung eines offenkundig falschen Kostenbetrags – 8ObA26/25v
Der OGH berichtigt einen Kostenbetrag um 1.000 EUR. Für die Kosten des Berichtigungsantrags ist nur diese Differenz maßgeblich.