RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob215/25f
Entscheidungsdatum
2026-02-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00215.25F.0225.000
Dokumentnummer
JJT_20260225_OGH0002_0070OB00215_25F0000_000

Sachverhalt

Die Betroffene erlitt im Juli 2018 ein Schädel-Hirn-Trauma und kann seither ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen. Für sie wurde ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dessen Wirkungsbereich umfasst unter anderem gerichtliche und behördliche Verfahren, die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie bestimmte Rechtsgeschäfte. [2] [6]

Im Mai 2024 wurde ein Sohn der Betroffenen als gesetzlicher Erwachsenenvertreter im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen. Sein Wirkungsbereich umfasst insbesondere Pflege- und Betreuungsverträge, medizinische Behandlungen samt damit zusammenhängenden Verträgen sowie Wohnortänderungen und Heimverträge. Im November 2024 beantragte er die Enthebung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. [6]

Das Erstgericht wies den Antrag zurück und verneinte die behaupteten Enthebungsgründe auch nach amtswegiger Prüfung. Das Rekursgericht bestätigte, dass dem gesetzlichen Erwachsenenvertreter im Enthebungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs richtete sich inhaltlich ausschließlich gegen die Verneinung dieser Parteistellung. [6] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beschränkte seine Prüfung auf die bekämpfte Verneinung der Parteistellung. Maßgeblich waren die Auslegung des Antrags als Handeln im eigenen Namen und die gesetzlichen Grenzen der Antragsberechtigung im Verfahren über die Übertragung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung. [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 zu 7Ob215/25f wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen zur fehlenden Parteistellung bedurfte keiner Korrektur. Ob die behaupteten Enthebungsgründe vorlagen, war nicht Gegenstand der inhaltlich auf die Parteistellung beschränkten Prüfung. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Verfahrensregeln zur Bestellung und Übertragung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung sowie auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des außerordentlichen Revisionsrekurses. [6] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter hatte die Enthebung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im eigenen Namen beantragt. Ein eigenes Antragsrecht auf Übertragung steht ihm weder als gesetzlichem Erwachsenenvertreter noch als Sohn der Betroffenen zu. Antragsberechtigt sind die betroffene Person und der gerichtliche Erwachsenenvertreter.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0070OB00215_25F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Betroffene erlitt im Juli 2018 ein Schädel‑Hirn-Trauma. Sie ist seither nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Der Ehegatte der Betroffenen ist am 9. 4. 2021 verstorben. Die Betroffene hat drei Kinder.

[2] Das Erstgericht bestellte zunächst Dr. Clemens Winkler zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Betroffene. Mit Beschluss vom 27. 3. 2024 wurde Dr. Emilio Stock zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt.

[3] Sein Wirkungsbereich umfasst die

• Vertretung in gerichtlichen Verfahren

• Vertretung in Verwaltungsverfahren

• Vertretung vor Behörden

• Verwaltung des Einkommens

• Verwaltung des Vermögens

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

[1] Die Betroffene erlitt im Juli 2018 ein Schädel‑Hirn-Trauma. Sie ist seither nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Der Ehegatte der Betroffenen ist am 9. 4. 2021 verstorben. Die Betroffene hat drei Kinder.

[2] Das Erstgericht bestellte zunächst Dr. Clemens Winkler zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Betroffene. Mit Beschluss vom 27. 3. 2024 wurde Dr. Emilio Stock zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt.

[3] Sein Wirkungsbereich umfasst die

• Vertretung in gerichtlichen Verfahren

• Vertretung in Verwaltungsverfahren

• Vertretung vor Behörden

• Verwaltung des Einkommens

• Verwaltung des Vermögens

• Verwaltung der Girokonten

• Verwaltung der Sparguthaben und Guthaben in allen anderen Veranlagungsformen

• Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs

• Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die über den Umfang bloß alltäglicher Rechtsgeschäfte hinausgehen.

[4] Am 13. 5. 2024 wurde ein Sohn der Betroffenen als gesetzlicher Erwachsenenvertreter im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Dessen Wirkungsbereich umfasst den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit in Zusammenhang stehenden Verträgen sowie die Änderung des Wohnorts und Abschluss von Heimverträgen gemäß § 269 Abs 1 Z 4 bis 6 ABGB.

[5] Im November 2024 beantragte der gesetzliche Erwachsenenvertreter die Enthebung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.

[6] Das Erstgericht wies den Antrag zurück und erteilte dem gesetzlichen Erwachsenenvertreter diverse Aufträge. Es prüfte und verneinte überdies von Amts wegen die behaupteten Enthebungsgründe.

[7] Das Rekursgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der gesetzliche Erwachsenenvertreter keine Parteistellung im Enthebungsverfahren habe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0070OB00215_25F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des gesetzlichen Erwachsenenvertreters.

[9] 1. Der Revisionsrekurs richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Verneinung der Parteistellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, sodass ausschließlich darauf einzugehen ist:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[8] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des gesetzlichen Erwachsenenvertreters.

[9] 1. Der Revisionsrekurs richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Verneinung der Parteistellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, sodass ausschließlich darauf einzugehen ist:

[10] 2. Die Auslegung von Vorbringen ist eine Frage des Einzelfalls und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042828 [insb auch T10]; RS0044273 [T14, T51, T52]). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der gesetzliche Erwachsenenvertreter habe den Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person im eigenen Namen gestellt, bedarf keiner Korrektur, hat er doch in seinem Antrag ausdrücklich angeführt, er selbst sei aktivlegitimiert, grobe Missstände in der Erwachsenenvertretung aufzuzeigen und dessen Abberufung bzw die Bestellung eines geeigneten Erwachsenenvertreters zu beantragen. Auch in der von seinem Rechtsvertreter verfassten Ergänzung zum Enthebungsantrag findet sich kein Hinweis darauf, dass er den Antrag (auch) in Vertretung der Betroffenen stellt.

[11] Die vom Revisionsrekurs zitierte Judikatur (RS0007280 [T11]) ist nicht anwendbar, weil hier nicht die im Zweifel anzunehmende Rechtsmittellegitimation eines Rechtsbeistands gemäß § 119 AußStrG (früher Verfahrenssachwalter) gegenständlich ist. Die Entscheidung 3 Ob 167/24s ist mangels vergleichbarer Entscheidungs-grundlage nicht einschlägig.

[12] 3. Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind auf das Verfahren über die (unter anderem) Übertragung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 128 Abs 2 AußStrG hat das Gericht die in Abs 1 genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten.

[13] 3.1. Ein Antrag auf Enthebung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person kann daher vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter und von jenen Personen gestellt werden, die auch im Bestellungsverfahren antragslegitimiert sind.

[14] Im Bestellungsverfahren ist nach § 117 Abs 1 AußStrG lediglich die betroffene Person selbst antragslegitimiert. Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters (vgl RS0006610). Dies gilt selbst dann, wenn ihre Interessen tangiert werden. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird nämlich durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst (vgl RS0006610 [T13, T14]).

[15] 3.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der gesetzliche Erwachsenenvertreter sei nicht legitimiert, einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person zu stellen, findet Deckung in der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[16] 4. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter ist der Sohn der Betroffenen. Angehörige haben allerdings kein Recht, einen Übertragungsantrag zu stellen (8 Ob 119/20p = RS0132952 [T1]), es kommt ihnen bei Unterbleiben der Übertragung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren auch keine Rechtsmittellegitimation zu (8 Ob 115/21a = RS0132952 [T2]). Auch insoweit bedarf die Entscheidung der Vorinstanzen daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

[17] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0070OB00215_25F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person I* B*, geboren * 1944, *, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Emilio Stock, Rechtsanwalt in Kitzbühel, über den Revisionsrekurs des gesetzlichen Erwachsenenvertreters T* B*, vertreten durch die Berlin & Partner Rechtsanwälte (OG) in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. November 2025, GZ 55 R 17/25s-360, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0070OB00215_25F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0070OB00215_25F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Betroffene erlitt im Juli 2018 ein Schädel‑Hirn-Trauma. Sie ist seither nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Der Ehegatte der Betroffenen ist am 9. 4. 2021 verstorben. Die Betroffene hat drei Kinder.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260225_OGH0002_0070OB00215_25F0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter hat kein eigenes Antragsrecht auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
  • Antragsberechtigt sind die betroffene Person und der gerichtliche Erwachsenenvertreter.
  • Die Angehörigenstellung allein begründet kein Recht, eine Übertragung zu beantragen.
  • Entscheidend war hier auch, dass der Antrag im eigenen Namen und nicht in Vertretung der Betroffenen gestellt wurde.

Häufige Fragen

Wer kann die Übertragung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung beantragen?

Nach der Entscheidung sind die betroffene Person selbst und der gerichtliche Erwachsenenvertreter antragsberechtigt. Das folgt aus § 117 Abs 1 in Verbindung mit § 128 Abs 1 und 2 AußStrG.

Darf ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter im eigenen Namen einen Wechsel beantragen?

Ein solches eigenes Antragsrecht verneinte der OGH. Im konkreten Fall hatte der gesetzliche Erwachsenenvertreter ausdrücklich seine eigene Aktivlegitimation behauptet. Ein Antrag in Vertretung der Betroffenen ließ sich dem Vorbringen nicht entnehmen.

Haben Angehörige ein Antrags- oder Rechtsmittelrecht bei der Übertragung?

Angehörige haben kein eigenes Recht, einen Übertragungsantrag zu stellen. Unterbleibt die Übertragung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren, kommt ihnen auch keine Rechtsmittellegitimation zu.

Hat der OGH die behaupteten Enthebungsgründe geprüft?

Die Prüfung des OGH beschränkte sich auf die Parteistellung, weil nur deren Verneinung inhaltlich bekämpft wurde. Das Erstgericht hatte die behaupteten Enthebungsgründe bereits von Amts wegen geprüft und verneint.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen