RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein Holzschlägerungsunternehmer war bei der Beklagten für das Risiko „Holzfällerei und geringfügige Erdbewegungsarbeiten“ betriebshaftpflichtversichert. Dem Vertrag lagen die AHVB 2004 und die EHVB 2004 zugrunde. Diese enthielten unter anderem Ausschlüsse für vorsätzliche Schadensherbeiführung und bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften sowie eine Obliegenheit, Ansprüche nicht ohne Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder zu vergleichen. [2]
Der Unternehmer ließ einen Radbagger durch den Einbau eines Harvesterkopfs zu einer Holzerntemaschine umbauen. Eine neue Konformitätsbewertung für die geänderte Verwendung wurde nicht veranlasst. Trotz eines Hinweises auf einen früheren Kettenschuss und der Empfehlung einer Polycarbonat-Kunststoff-Verglasung entschied sich der Unternehmer gegen deren Einbau. Nach den Feststellungen wäre eine solche Verglasung nach dem damaligen Stand der Technik für die Verwendung des umgebauten Radbaggers einzubauen gewesen. [2]
Am 18. September 2008 durchschlugen Teile einer gerissenen Sägekette die konventionelle Verglasung der Fahrerkabine. Ein Arbeitnehmer wurde schwer verletzt und ist seither querschnittsgelähmt. Eine zwölf Millimeter starke Polycarbonat-Verglasung hätte ein Durchschlagen nicht in jedem Fall verhindert, die Verletzungswahrscheinlichkeit und die Schwere der Folgen aber erheblich reduziert. [2]
Ausführungen des OGH
Der bereitgestellte Auszug aus der rechtlichen Beurteilung enthält nur den Beginn der Erwägungen des OGH. Die vollständige versicherungsrechtliche Begründung für die Aufhebung lässt sich daraus nicht verlässlich wiedergeben. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH gab den Revisionen Folge, hob die Urteile beider Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1] [1]
Der Aufhebungsbeschluss enthält keine abschließende Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Deckungsanspruchs. Welche konkreten Fragen im fortgesetzten Verfahren zu ergänzen sind, geht aus dem bereitgestellten, gekürzten Text nicht vollständig hervor. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im bereitgestellten Auszug werden neben gesetzlichen Bestimmungen auch Versicherungsbedingungen und technische Sicherheitsnormen angeführt. Ihre abschließende rechtliche Würdigung ist im gekürzten Text nicht enthalten. [2] [3]
- § 477 Abs 1 Z 9 ZPO: Die vom Rechtsmittel behauptete Nichtigkeit wurde nach dieser Bestimmung geprüft und vom OGH verneint. [3]
- § 6 VersVG und Art 8 AHVB 2004: Art 8 AHVB 2004 ordnete für bestimmte Obliegenheitsverletzungen die Leistungsfreiheit gemäß § 6 VersVG an; genannt wurde insbesondere das Anerkenntnis- und Vergleichsverbot ohne vorherige Zustimmung des Versicherers. [2]
- Art 7 AHVB 2004: Die Versicherungsbedingungen schlossen Schadenersatzverpflichtungen bei rechtswidriger und vorsätzlicher Schadensherbeiführung aus und stellten bestimmte Verhaltensweisen dem Vorsatz gleich. [2]
- Abschnitt A Punkt 3 EHVB 2004: Die Klausel betraf die Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls und bewusstem Zuwiderhandeln gegen betriebs- oder berufsbezogene Vorschriften. [2]
- § 12 Abs 3 VersVG: Die Beklagte lehnte die Deckung unter Hinweis auf diese Bestimmung ab; der Versicherungsnehmer erhob innerhalb der dort genannten Jahresfrist keine Deckungsklage. [2]
- §§ 332 ff und § 334 ASVG: Die Sozialversicherungsträger machten Regressansprüche geltend. Der Versicherungsnehmer anerkannte seine Haftung für Regressforderungen nach § 334 ASVG und trat den behaupteten Deckungsanspruch ab. [2]
Spruch
Den Revisionen wurde Folge gegeben. Der OGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Eine abschließende Bejahung oder Verneinung der Versicherungsdeckung ergibt sich aus dem Spruch nicht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00214_17X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Der Nebenintervenient, ein Holzschlägerungsunternehmer, war bei der Beklagten gegen das Risiko „Holzfällerei und geringfügige Erdbewegungsarbeiten“ betriebshaftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004) und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 2004) zugrunde. Die AHVB 2004 lauten auszugsweise: „Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz … 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00214_17X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt. A. Nichtigkeit: Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geprüft; sie liegt nicht vor.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00214_17X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, und ihres Nebenintervenienten H***** R*****, vertreten durch Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die beklagte Partei G***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00214_17X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, über die Revisionen der klagenden Parteien und ihres Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00214_17X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2017, GZ 2 R 157/17a-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00214_17X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der OGH entschied nicht abschließend über die Versicherungsdeckung, sondern ordnete eine Verfahrensergänzung an.
- Gegenstand des Deckungsstreits war ein schwerer Arbeitsunfall infolge eines Kettenschusses durch die Verglasung einer umgebauten Holzerntemaschine.
- Die vollständigen versicherungsrechtlichen Erwägungen des OGH sind im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 7 Ob 214/17x?
Es ging um die Deckung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung nach einem schweren Arbeitsunfall mit einem zur Holzerntemaschine umgebauten Radbagger. Ein Kettenteil hatte die Fahrerkabine durchschlagen und einen Arbeitnehmer schwer verletzt. Quelle:.
Wie entschied der OGH über die Revisionen?
Der OGH gab den Revisionen Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Quelle:.
Hat der OGH die Versicherungsdeckung endgültig bejaht?
Nein. Aus dem Spruch ergibt sich keine abschließende Entscheidung über die Deckung, sondern eine Aufhebung und Zurückverweisung. Quelle:.
Welche Sicherheitsvorkehrung stand im Mittelpunkt?
Im Mittelpunkt stand eine Polycarbonat-Kunststoff-Verglasung zum Schutz vor losen Kettenteilen. Nach den Feststellungen hätte sie die Verletzungswahrscheinlichkeit und die Schwere möglicher Folgen erheblich reduziert. Quelle:.
Quelle und Hinweis
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Der Volltext wurde nach dem Sachverhalt gekürzt; die tragenden versicherungsrechtlichen Erwägungen des OGH konnten daher nicht vollständig ausgewertet werden.
Die erkannte Zitierung 7 Ob 129/10m wurde nicht inhaltlich eingeordnet, weil ihr Zusammenhang aus den bereitgestellten Quellen nicht hervorgeht.
Der Aufhebungsbeschluss darf nicht als endgültige Bejahung oder Verneinung der Versicherungsdeckung verstanden werden.
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