RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens war die Feststellung des Erbrechts nach einer im Jahr 2022 verstorbenen Person. Der Erstantragsteller erhob gegen die Entscheidung des Rekursgerichts einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [3]
Die fremdhändige letztwillige Verfügung war im Jahr 2013 errichtet worden und bestand aus zwei Blättern. Nach den Feststellungen wurden diese unmittelbar nach den Unterschriften im Sekretariat einer Anwaltskanzlei mit blauem Klebeband verklebt und zusätzlich mit fünf Heftklammern verbunden. [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte an seine ständige Rechtsprechung zur äußeren Urkundeneinheit bei fremdhändigen letztwilligen Verfügungen an. [2] [5]
- Äußere Urkundeneinheit: Lose Blätter bilden nur dann eine äußere Urkundeneinheit, wenn sie so fest verbunden sind, dass sich die Verbindung nur durch Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde lösen lässt. [2] [5]
- Einheitlicher Testiervorgang: Die feste Verbindung muss während des Testiervorgangs hergestellt werden. Es genügt, wenn dies unmittelbar nach der Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen geschieht; der einheitliche Testiervorgang endet dann erst mit der Verbindung. [2] [5]
- Anwesenheit des Erblassers: Der Erblasser muss bei der unmittelbar anschließenden Verbindung nicht mehr anwesend sein. Ein Anwesenheitserfordernis würde nach Ansicht des OGH die durch den Zweck der Formvorschriften gebotene Strenge überspannen, wenn ein Austausch der Blätter praktisch ausgeschlossen ist. [2] [5]
- Formgültigkeit im Einzelfall: Die festgestellte Verbindung durch Klebeband und fünf Heftklammern unmittelbar nach den Unterschriften ließ die Bejahung der Formgültigkeit unbedenklich erscheinen. Die Annahme einer erst am folgenden Tag erfolgten Verbindung widersprach den Feststellungen. [6]
- Beweislast: Wird bei einer äußerlich formgerechten letztwilligen Verfügung bestritten, dass die äußere Urkundeneinheit rechtzeitig hergestellt wurde, trägt der Bestreitende die Beweislast für den Formmangel. [6]
- Erbunwürdigkeit: Für eine Erbunwürdigkeit der Zweit- und Drittantragstellerin nach § 540 ABGB ergaben sich aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorlagen. Kostenfragen konnten gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht an den OGH herangetragen werden. [1] [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Wegen der Errichtung der letztwilligen Verfügung im Jahr 2013 beurteilte der OGH deren Form nach der früheren Fassung des § 579 ABGB. [2] [5]
- § 579 ABGB aF: Formanforderungen an die hier zu beurteilende fremdhändige letztwillige Verfügung. [2] [5]
- § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB: Übergangsrechtliche Grundlage für die Anwendung des § 579 ABGB in der früheren Fassung. [2] [5]
- § 540 ABGB: Vom OGH geprüfte Erbunwürdigkeit, für die nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte bestanden. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Voraussetzungen für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1] [4]
- § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG: Ausschluss der Anfechtung von Kostenentscheidungen beim OGH. [6]
- Vorjudikatur: Der OGH verwies zur Urkundeneinheit und zur Beweislast auf 2 Ob 4/21h sowie zur Urkundeneinheit auf RS0132929. [2] [5] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung kann die äußere Urkundeneinheit auch unmittelbar nach der Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen hergestellt werden. Die Anwesenheit des Erblassers bei der anschließenden festen Verbindung der Blätter ist nicht erforderlich, wenn diese als Teil eines einheitlichen Testiervorgangs unverzüglich erfolgt. Wer bei einer äußerlich formgerechten Verfügung die rechtzeitige Verbindung bestreitet, trägt die Beweislast für den behaupteten Formmangel.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00141_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats liegt die (hier wegen des Errichtungszeitpunkts im Jahr 2013 nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB noch nach § 579 ABGB aF zu beurteilende) äußere Urkundeneinheit bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung nur vor, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Diese Urkundeneinheit muss während des Testiervorgangs, also uno actu mit diesem, hergestellt werden. Zur Erfüllung dieses Erfordernisses genügt es, wenn die Verbindung im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen hergestellt wird. Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. Bestanden für ihn keine Bedenken, dass die Verbindung im unmittelbaren Anschluss erfolgen würde, und wurde dies auch tatsächlich umgesetzt, überspannte ein Anwesenheitserfordernis jene Strenge, die nach dem Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften erforderlich ist. Denn das Austauschen von Blättern ist in diesem Fall unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls praktisch ausgeschlossen (2 Ob 4/21h [Rz 15–18 mwN]; zur Urkundeneinheit RS0132929).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats liegt die (hier wegen des Errichtungszeitpunkts im Jahr 2013 nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB noch nach § 579 ABGB aF zu beurteilende) äußere Urkundeneinheit bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung nur vor, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Diese Urkundeneinheit muss während des Testiervorgangs, also uno actu mit diesem, hergestellt werden. Zur Erfüllung dieses Erfordernisses genügt es, wenn die Verbindung im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen hergestellt wird. Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. Bestanden für ihn keine Bedenken, dass die Verbindung im unmittelbaren Anschluss erfolgen würde, und wurde dies auch tatsächlich umgesetzt, überspannte ein Anwesenheitserfordernis jene Strenge, die nach dem Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften erforderlich ist. Denn das Austauschen von Blättern ist in diesem Fall unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls praktisch ausgeschlossen (2 Ob 4/21h [Rz 15–18 mwN]; zur Urkundeneinheit RS0132929).
[2] Da das Erstgericht die Verbindung des aus zwei Blättern bestehenden Testaments „unmittelbar nach“ Leistung der Unterschriften durch Verkleben mit einem blauen Klebeband und anschließendes Heften mit fünf Heftklammern im Sekretariat der Anwaltskanzlei feststellte, begegnet die Bejahung der Formgültigkeit dieser letztwilligen Verfügung keinen Bedenken. Mit seiner Argumentation, dass die Herstellung der Verbindung allenfalls auch erst 24 Stunden nach dem Testiervorgang – also am nächsten Tag – erfolgt sein könnte, entfernt sich der Erstantragsteller von den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen ist er darauf zu verweisen, dass bei Bestreitung der rechtzeitigen Herstellung der äußeren Urkundeneinheit bei einer äußerlich der Form entsprechenden letztwilligen Verfügung die Beweislast für den Formmangel den Bestreitenden trifft (2 Ob 4/21h [Rz 19 mwN]).
[3] 2. Für die Annahme einer Erbunwürdigkeit von Zweit- und Drittantragstellerin nach § 540 ABGB bieten die Feststellungen keine Anhaltspunkte.
[4] 3. Kostenfragen können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00141_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Thunhart als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Kikinger, Mag. Fitz und Mag. Böhm als weitere Richterin und weitere Richter in der in der Verlassenschaftssache nach der am * 2022 verstorbenen I*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. D*, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, 2. D*, vertreten durch Dr. Helwig Keber ua, Rechtsanwälte in Graz, und 3. R*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. August 2026, GZ 4 R 116/26x‑304, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00141_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00141_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats liegt die (hier wegen des Errichtungszeitpunkts im Jahr 2013 nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB noch nach § 579 ABGB aF zu beurteilende) äußere Urkundeneinheit bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung nur vor, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Diese Urkundeneinheit muss während des Testiervorgangs, also uno actu mit diesem, hergestellt werden. Zur Erfüllung dieses Erfordernisses genügt es, wenn die Verbindung im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen hergestellt wird. Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. Bestanden für ihn keine Bedenken, dass die Verbindung im unmittelbaren Anschluss erfolgen würde, und wurde dies auch tatsächlich umgesetzt, überspannte ein Anwesenheitserfordernis jene Strenge, die nach dem Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften erforderlich ist. Denn das Austauschen von Blättern ist in diesem Fall unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls praktisch ausgeschlossen (2 Ob 4/21h [Rz 15–18 mwN]; zur Urkundeneinheit RS0132929).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00141_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Da das Erstgericht die Verbindung des aus zwei Blättern bestehenden Testaments „unmittelbar nach“ Leistung der Unterschriften durch Verkleben mit einem blauen Klebeband und anschließendes Heften mit fünf Heftklammern im Sekretariat der Anwaltskanzlei feststellte, begegnet die Bejahung der Formgültigkeit dieser letztwilligen Verfügung keinen Bedenken. Mit seiner Argumentation, dass die Herstellung der Verbindung allenfalls auch erst 24 Stunden nach dem Testiervorgang – also am nächsten Tag – erfolgt sein könnte, entfernt sich der Erstantragsteller von den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen ist er darauf zu verweisen, dass bei Bestreitung der rechtzeitigen Herstellung der äußeren Urkundeneinheit bei einer äußerlich der Form entsprechenden letztwilligen Verfügung die Beweislast für den Formmangel den Bestreitenden trifft (2 Ob 4/21h [Rz 19 mwN]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00141_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine mehrblättrige fremdhändige letztwillige Verfügung muss eine feste äußere Urkundeneinheit bilden.
- Die Verbindung kann unmittelbar nach den Unterschriften als letzter Teil eines einheitlichen Testiervorgangs hergestellt werden.
- Der Erblasser muss bei der unmittelbar anschließenden festen Verbindung nicht mehr anwesend sein.
- Bei einer äußerlich formgerechten Verfügung trägt der Bestreitende die Beweislast für die behauptete verspätete Verbindung.
Häufige Fragen
Wann bilden mehrere Blätter eines Testaments eine äußere Urkundeneinheit?
Wenn sie so fest verbunden sind, dass die Verbindung nur durch Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann.
Müssen die Blätter bereits bei der Unterschrift verbunden sein?
Nach dieser Entscheidung genügt eine feste Verbindung unmittelbar nach den Unterschriften, sofern sie Teil des einheitlichen Testiervorgangs ist.
Muss der Erblasser beim Verbinden der Blätter anwesend sein?
Nein. Bei einer unmittelbar anschließenden Verbindung hielt der OGH die weitere Anwesenheit des Erblassers nicht für erforderlich.
Wer muss einen Formmangel wegen verspäteter Verbindung beweisen?
Bei einer äußerlich formgerechten letztwilligen Verfügung trifft die Beweislast für den behaupteten Formmangel den Bestreitenden.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Zusammenfassung beruht ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Texten und Metadaten.
Die Entscheidung betrifft § 579 ABGB in der früheren Fassung, weil das Testament 2013 errichtet wurde.
Die Ausführungen geben eine Gerichtsentscheidung wieder und stellen keine Rechtsberatung dar.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Gemeinsame Obsorge trotz Kommunikationsproblemen – OGH 4 Ob 50/26w
OGH 4 Ob 50/26w zur gemeinsamen Obsorge: Kommunikationsfähigkeit, E-Mail-Austausch, Kindeswohl, Loyalitätskonflikt und ergänzende Feststellungen.
Wirksame Hinterlegung und verspäteter Rekurs – OGH 7Ob147/26g
OGH 7Ob147/26g zur wirksamen Zustellung durch Hinterlegung im Akt, zur Rekursfrist und zum außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 528 ZPO.
Gewaltschutz, rechtliches Gehör und Neuerungsverbot – OGH 7 Ob 143/26v
Der OGH behandelt Zustimmungsfiktion, rechtliches Gehör und Neuerungsverbot bei einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO.
Unterhaltsverwirkung wegen bewusst wahrheitswidriger Anzeige – OGH 7Ob69/26m
OGH 7Ob69/26m: Eine Strafanzeige führt nur bei objektiv unzutreffenden und bewusst wahrheitswidrigen Beschuldigungen zur Unterhaltsverwirkung.