RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Obsorge für das fünfjährige Kind kam beiden Eltern zu. Nach der Trennung Anfang 2016 lebte das Kind bei der Mutter; der Vater nahm regelmäßige Besuchskontakte wahr. Ein im März 2017 geschlossener Vergleich beließ die gemeinsame Obsorge, legte die hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter fest und regelte das Kontaktrecht des Vaters. [2] [3]
Der Vater beantragte später, ihm die hauptsächliche Betreuung und die alleinige Obsorge vorläufig und anschließend endgültig zu übertragen. Die Eltern warfen einander eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Das Erstgericht legte unter Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge die hauptsächliche Betreuung vorläufig beim Vater fest; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. [3]
Das Erstgericht stützte sich insbesondere auf seine Feststellungen zu unbegründeten Missbrauchs- und Misshandlungsvorwürfen der Mutter, zu ihrer Bindungstoleranz sowie zu Defiziten bei Grenzsetzung und Struktur. Es nahm an, dass eine Hauptbetreuung durch den Vater aktuell günstiger sei. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter als zulässig und berechtigt. Er prüfte, ob die vorläufige Änderung der hauptsächlichen Betreuung nach § 107 Abs 2 AußStrG zur Förderung des Kindeswohls sachlich notwendig war. [3]
- Vorläufige Regelung: Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht Obsorge und persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls auch vorläufig regeln. Eine akute Kindeswohlgefährdung ist nicht zwingend erforderlich; eine vorläufige Maßnahme kann bereits der Förderung des Kindeswohls dienen. [3]
- Eilbedürftigkeit: Die vorläufige Entscheidung trägt einer gewissen Eilbedürftigkeit Rechnung und kann vor Aufnahme sämtlicher relevanter Beweise ergehen. Sie soll der endgültigen Entscheidung jedoch nicht ohne sachlich überzeugenden Grund vorgreifen. [3]
- Anschuldigungen der Mutter: Der angeordnete Wechsel der hauptsächlichen Betreuung war nach Ansicht des OGH nicht geeignet, die Mutter künftig von weiteren Anschuldigungen gegen den Vater abzuhalten. Daraus ließ sich daher keine sachliche Notwendigkeit gerade dieser vorläufigen Maßnahme ableiten. [3]
- Konkrete Kindeswohlfolgen: Die Feststellung, die Anschuldigungen hätten bedeutsame und gefährliche Auswirkungen auf das Kind, war nach Beurteilung des OGH nicht durch konkrete Tatsachen dazu unterlegt, welche Auswirkungen zu erwarten seien und wann mit ihnen zu rechnen wäre. [3]
- Elterliches Misstrauen: Misstrauen zwischen getrennten Eltern und das Infragestellen des Erziehungsverhaltens des anderen Elternteils können langfristig nachteilig sein. Ein solches Verhalten rechtfertigt für sich allein aber noch keine vorläufige Entscheidung. [3]
- Verfahrensstadium: Für zeitnahe nachteilige Folgen bestanden nach dem Volltext keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zudem war der Antrag des Vaters bereits mehr als ein Jahr anhängig, sodass mit einer baldigen endgültigen Entscheidung zu rechnen war und deren Vorwegnahme nicht sinnvoll erschien. [3]
Ergebnis
Der OGH verneinte im damaligen Verfahrensstadium sowohl die Eilbedürftigkeit als auch eine überzeugende sachliche Notwendigkeit für den vorläufigen Wechsel der hauptsächlichen Betreuung. Er gab dem Revisionsrekurs Folge, änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und wies den Antrag des Vaters auf sofortige vorläufige Hauptbetreuung des Kindes in seinem Haushalt ab. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Zentral war die Abgrenzung zwischen einer das Kindeswohl fördernden vorläufigen Regelung und einer sachlich nicht ausreichend begründeten Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung. [3]
- § 107 Abs 2 AußStrG: Vorläufige Einräumung oder Entziehung von Obsorge und persönlichen Kontakten nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung verlässlicher Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit. [3]
- KindNamRÄG 2013: Die Entscheidung verweist auf § 107 Abs 2 AußStrG in der Fassung des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15. [3]
- 9 Ob 61/16k; RS0129538: Eine vorläufige Maßnahme setzt nicht erst eine akute Kindeswohlgefährdung voraus, sondern darf bereits zur Förderung des Kindeswohls getroffen werden. [3]
- RS0006999: Die Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung berücksichtigt eine gewisse Eilbedürftigkeit und erlaubt im Einzelfall eine Regelung vor Aufnahme sämtlicher relevanter Beweise. [3]
- RS0007012: Eine vorläufige Entscheidung soll der endgültigen Entscheidung nicht ohne sachlich überzeugenden Grund vorgreifen. [3]
Spruch
Ohne Eilbedürftigkeit und überzeugende sachliche Notwendigkeit darf ein vorläufiger Wechsel der hauptsächlichen Betreuung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Mutter Folge und wies den Antrag des Vaters ab.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag des Vaters, vorläufig und mit sofortiger Verbindlichkeit auszusprechen, dass der mj. J* R* ab sofort im Haushalt des Vaters hauptsächlich betreut wird, wird abgewiesen.“
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00198_18W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Die Eltern des fünfjährigen Kindes haben im Oktober 2012 die Ehe geschlossen. Die Obsorge kommt beiden Eltern zu. Das Kind lebte zunächst im gemeinsamen Haushalt der Eltern und nach deren Trennung Anfang 2016 bei der Mutter, wobei der Vater regelmäßige Besuchskontakte wahrnahm.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00198_18W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. 1. Nach § 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15) hat das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00198_18W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj J* R*, geboren am * 2013, wegen Obsorge, Vater Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00198_18W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
K* Y*, vertreten durch Lughofer, Moser Partner, Rechtsanwälte in Traun, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00198_18W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
K* R*, vertreten durch Prutsch Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00198_18W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine vorläufige Betreuungsregelung kann bereits zur Förderung des Kindeswohls ergehen; eine akute Gefährdung ist nicht zwingend erforderlich.
- Der vorläufige Wechsel der hauptsächlichen Betreuung verlangt dennoch Eilbedürftigkeit und eine überzeugende sachliche Notwendigkeit.
- Allgemeines Misstrauen zwischen getrennten Eltern genügt für sich allein nicht.
- Behauptete Kindeswohlfolgen müssen durch ein konkretes Tatsachensubstrat getragen sein.
- Eine bald zu erwartende endgültige Entscheidung kann gegen deren Vorwegnahme durch eine vorläufige Maßnahme sprechen.
Häufige Fragen
Wann ist ein vorläufiger Wechsel der hauptsächlichen Betreuung möglich?
Nach der dargestellten Entscheidung kommt eine vorläufige Regelung in Betracht, wenn sie zur Förderung des Kindeswohls sachlich notwendig und entsprechend eilbedürftig ist. Sie darf der endgültigen Entscheidung nicht ohne überzeugenden Grund vorgreifen.
Ist eine akute Kindeswohlgefährdung erforderlich?
Nein. Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen kann eine vorläufige Maßnahme bereits zur Förderung des Kindeswohls erfolgen. Im konkreten Fall fehlten jedoch Eilbedürftigkeit und sachliche Notwendigkeit.
Reichen Konflikte und Misstrauen zwischen den Eltern aus?
Nicht ohne Weiteres. Der OGH hielt fest, dass Misstrauen nach einer Trennung und Kritik am Erziehungsverhalten des anderen Elternteils häufig vorkommen und für sich allein keine vorläufige Entscheidung rechtfertigen.
Wie entschied der OGH zu 7 Ob 198/18w?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Mutter Folge und wies den Antrag des Vaters auf einen sofortigen vorläufigen Wechsel der hauptsächlichen Betreuung ab.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die angegebene Entscheidungsbezeichnung und das Entscheidungsdatum wurden aus den Metadaten übernommen.
Der bereitgestellte ECLI enthält die Jahreskomponente 2019, während als Entscheidungsdatum der 31. Oktober 2018 angegeben ist. Diese Abweichung wurde mangels
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Rechtsschutzversicherung: voller Anspruch der Insolvenzmasse – OGH 7 Ob 175/18p
OGH 7 Ob 175/18p: Der Befreiungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung fällt bei Insolvenz vollständig in die Masse. Die Leistung des Versicherers ist nicht auf die.
Gewerbliche Spirituosenproduktion als Gefahrerhöhung in der Sachversicherung – OGH 7 Ob 80
Der OGH beurteilt die Ausweitung einer hobbymäßigen Brenntätigkeit zu einer gewerblichen Spirituosenproduktion als vertretbar angenommene Gefahrerhöhung.
Gleichteiliges Scheidungsverschulden bei beiderseitigen Eheverfehlungen – OGH 6 Ob 137/25b
Der OGH stellt klar: Überwiegendes Scheidungsverschulden setzt einen augenscheinlichen graduellen Unterschied voraus. Im konkreten Fall blieb es bei gleichteiligem Versch
Versicherungsschutz bei Unfall auf einem leichteren Klettersteig nach einer Route der St
Der OGH beurteilte den Risikoausschluss für Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D. Der spätere Unfall auf einem anderen Steig der Stufe A/B war davon nicht umfasst.